Corona

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Guten Tag, ich habe vor wenigen Tagen in den Nachrichten gehört, dass irgendwo ein Sprechverbot in den öffentlichen Verkehrsmitteln gelten soll. Wahrscheinlich war es im Ausland. Ich fände es ebenfalls gut und richtig, wenn man zur Zeit in der Öffentlichkeit in Bus und Bahn und auch im Supermarkt darauf achten sollte, nur das Nötigste zu sprechen. Ist dies hier in Deutschland schon einmal aufgrund der rasant steigenden Erkrankungszahlen mit Corona diskutiert worden ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
Eva Brandes
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, ich h…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Eva Brandes
Betreff
Corona [#208707]
Datum
14. Januar 2021 13:15
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, ich habe vor wenigen Tagen in den Nachrichten gehört, dass irgendwo ein Sprechverbot in den öffentlichen Verkehrsmitteln gelten soll. Wahrscheinlich war es im Ausland. Ich fände es ebenfalls gut und richtig, wenn man zur Zeit in der Öffentlichkeit in Bus und Bahn und auch im Supermarkt darauf achten sollte, nur das Nötigste zu sprechen. Ist dies hier in Deutschland schon einmal aufgrund der rasant steigenden Erkrankungszahlen mit Corona diskutiert worden ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Eva Brandes Anfragenr: 208707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208707/ Postanschrift Eva Brandes << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Eva Brandes
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 14.01.2021 Sehr geehrte Frau Brandes, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.01.2021
Datum
14. Januar 2021 18:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Brandes, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-016. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 14.01.2021 Sehr geehrte Frau Brandes, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage nach dem Informatio…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.01.2021
Datum
15. Februar 2021 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Brandes, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14.01.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer o.a. Anfrage zu Sprechverboten vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. Soweit dem RKI relevante, hinreichend gesicherte Erkenntnisse und Informationen im Zusammenhang mit COVD-19 vorliegen, macht es diese grundsätzlich insbesondere hier öffentlich zugänglich: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html Mit freundlichen Grüßen,