Corona-Abwassermonitoring

die, beim Projektträger Karlsruhe (PTKA), Abteilung Wassertechnologie vorliegenden, im Rahmen des Corona-Abwassermonitorings erhobenen Daten. Gemäß Datennutzungsgesetz bitte ich um Zusendung in einem maschinenlesbaren Format (CSV, XLSX).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die, beim Proj…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Corona-Abwassermonitoring [#259500]
Datum
22. September 2022 10:49
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die, beim Projektträger Karlsruhe (PTKA), Abteilung Wassertechnologie vorliegenden, im Rahmen des Corona-Abwassermonitorings erhobenen Daten. Gemäß Datennutzungsgesetz bitte ich um Zusendung in einem maschinenlesbaren Format (CSV, XLSX).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259500/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Sehr <<entfernt>>, Ihre unten stehende Anfrage nach dem Corona-Abwassermonitoring durch den Proje…
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
WG: AW: Corona-Abwassermonitoring [#259500]
Datum
20. Oktober 2022 08:17
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

smime.p7s
6,6 KB


Sehr <<entfernt>>, Ihre unten stehende Anfrage nach dem Corona-Abwassermonitoring durch den Projektträger Karlsruhe ist bei uns eingegangen. Wir dürfen diese wie folgt beantworten: Eine Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg wird abgelehnt. I. Begründung: 1. Am KIT und auch durch den Projektträger Karlsruhe wird kein institutionelles Abwassermonitoring erhoben um eine Coronaverbereitung zu beobachten. Ein solches Monitoring wird lediglich in einem von der EU geförderten Forschungsprojekt des KIT durchgeführt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Baden-Württemberg gilt das Gesetz nicht gegenüber Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfbehörden, soweit Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Das KIT ist – soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt – Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Landeshochschulgesetz. Gleichzeitig ist es – soweit es die Aufgaben einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wahrnimmt, eine Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung. Die von Ihnen erbetenen Informationen betreffen Forschung und Lehre. Es besteht daher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Zugang zu den Informationen des KIT über ein Corona-Abwassermonitoring. 2. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen. II. Auf die Erhebung von Kosten und Gebühren wird verzichtet. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG. Widerspruchsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen