Corona bezogenes Gesetz zur Erstellung von Veranstaltergutschrift

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Der Staat hat am 15.03.2020 ein Gesetz zum Schutz der Kulturbranche erlassen, in dem definiert ist, dass erst ab dem 1. Januar 2022 eine Rück-Vergütung durch den Veranstalter erforderlich ist. Der Veranstalter ist inzwischen insolvent! Wer kommt nun für die Schäden des privaten Eigentums, über welches der Staat einfach verfügt hat, auf?

Ergebnis der Anfrage

Der Bundesgerichtshof ist nicht befugt zu der gestellten Frage Auskunft zu geben. "Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass hier kein rechtlicher Rat gegeben werden kann. Zur Rechtsberatung ist nach § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung die Anwaltschaft berufen.
Ich empfehle daher, sich zur Information über die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen
zur Verfügung stehen, an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder anderweitig
zur Rechtsberatung befugte Person (z.B. Notar/Notarin) zu wenden. Gegebenenfalls
kann Ihnen auch die Verbraucherzentrale weiterhelfen.
Ein weitergehendes Auskunftsrecht folgt entgegen Ihrer Auffassung auch nicht aus
dem IFA. "

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Staat hat am …
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona bezogenes Gesetz zur Erstellung von Veranstaltergutschrift [#239182]
Datum
29. Januar 2022 18:01
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Staat hat am 15.03.2020 ein Gesetz zum Schutz der Kulturbranche erlassen, in dem definiert ist, dass erst ab dem 1. Januar 2022 eine Rück-Vergütung durch den Veranstalter erforderlich ist. Der Veranstalter ist inzwischen insolvent! Wer kommt nun für die Schäden des privaten Eigentums, über welches der Staat einfach verfügt hat, auf?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239182/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
29. Januar 2022 18:01
Status
Warte auf Antwort
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen

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Bundesgerichtshof
2022-02-01-Antragsteller/in, Antragsteller/in - Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail Mit freundliche…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
2022-02-01-Antragsteller/in, Antragsteller/in - Antwortschreiben des Bundesgerichtshofs per E-Mail
Datum
2. Februar 2022 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen