Corona-Grundrechtseinschränkungen - Kausalität oder Korrelation bei der Abflachung der Ansteckungen?
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat am 25.3.20 vor dem Bundestag ausgeführt: "Wir erleben tiefe Einschnitte in die bürgerlichen Freiheiten. ..... Die Bürgerinnen und Bürger schätzen die Freiheit in unserem Land, sind aber auch bereit, aus guten Gründen eine Zeit lang auf Freiheit zu verzichten. Und deswegen ist es auch so wichtig, dass wir immer wieder gut und transparent erklären und herleiten, was wir warum tun. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/reden/corona-krise-bt-250320.html
In weiteren Interviews hat Jens Spahn den getroffenen Grundrechtseinschränkungen und Maßnahmen eine Wirksamkeit attestiert, also deren Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit auch aus der rückwirkenden Betrachtung heraus bestätigt. Diese Aussagen bedürfen im Sinne der "guten Gründe" einer transparenten Erklärung und Herleitung (s.o.). Dies gilt umso mehr, wenn diese Erkenntnisse die Fortdauer von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen legitimieren sollen.
Ich beantrage daher die Übersendung von Unterlagen, Lageberichten etc., die das Ursache-Wirkungsverhältnis der getroffenen Maßnahmen zu den nachfolgenden Entwicklungen der Corona-Pandemie valide belegen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum22. April 2020
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26. Mai 2020
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