Corona Hilfen für private Vermieter von Ferienwohnungen

Obwohl ich als privater Vermieter von Ferienwohnungen direkt von den Corona Eindämmungsmaßnahmen betroffen bin, ist es nach Auskunft des Landers Schleswig Holstein nicht möglich erfolgversprechende einen Antrag auf Coronahilfen zu stellen. Das Land teilte mir ebenfalls mit, dass die Erweiterung des Kreises der Berechtigten auf private Ferienwohnungsvermieter beim Bund eingebracht, die Initiative durch das Wirtschaftsministerium jedoch abgelehnt wurde.

Warum werden private Vermieter trotz direkter Betroffenheit von den Unterstützungsmaßnahmen ausgeschlossen, andererseits steuerlich aber (abgesehen von der Gewerbesteuer) wie Firmen behandelt? Auch uns entstehen erhebliche Kosten für den Erhalt der Wohnungen während durch Verordnungen die Einnahmen nicht erzielt werden können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • 2 Follower:innen
Jens Petersen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Obwohl ich als p…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Jens Petersen
Betreff
Corona Hilfen für private Vermieter von Ferienwohnungen [#216844]
Datum
28. März 2021 15:00
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Obwohl ich als privater Vermieter von Ferienwohnungen direkt von den Corona Eindämmungsmaßnahmen betroffen bin, ist es nach Auskunft des Landers Schleswig Holstein nicht möglich erfolgversprechende einen Antrag auf Coronahilfen zu stellen. Das Land teilte mir ebenfalls mit, dass die Erweiterung des Kreises der Berechtigten auf private Ferienwohnungsvermieter beim Bund eingebracht, die Initiative durch das Wirtschaftsministerium jedoch abgelehnt wurde. Warum werden private Vermieter trotz direkter Betroffenheit von den Unterstützungsmaßnahmen ausgeschlossen, andererseits steuerlich aber (abgesehen von der Gewerbesteuer) wie Firmen behandelt? Auch uns entstehen erhebliche Kosten für den Erhalt der Wohnungen während durch Verordnungen die Einnahmen nicht erzielt werden können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Petersen Anfragenr: 216844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216844/ Postanschrift Jens Petersen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Petersen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Petersen, haben sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. März 2021. Anliegend befindet sich das…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Corona Hilfen für private Vermieter von Ferienwohnungen [#216844]
Datum
30. März 2021 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Petersen, haben sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. März 2021. Anliegend befindet sich das Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Jens Petersen
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht, die die bereits bekannten Sachverhalte bestätigt. N…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Jens Petersen
Betreff
AW: Corona Hilfen für private Vermieter von Ferienwohnungen [#216844]
Datum
5. Mai 2021 19:00
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht, die die bereits bekannten Sachverhalte bestätigt. Nicht nachvollziehbar ist und bleibt allerdings, warum Sie der Meinung sind die Vermietung einer Ferienwohnung erfordere einen Gewerbeschein / eine Gewerbeanmeldung. Private Vermieter von Ferienwohnungen werden steuerlich genauso behandelt, wie Vermieter mit Gewerbeanmeldung (abgesehen von der Gewerbesteuer). §540 BGB erlaubt die private Vermietung von Ferienwohnungen auch ohne Gewerbeanmeldung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum private Vermieter entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz von der Förderung ausgeschlossen werden. Die entstehenden Kosten für die Wohnung sind ebenso wie bei Gewerblichen Vermietern vorhanden. Auch muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein, da ansonsten die steuerliche Wirksamkeit aberkannt wird. Meine Anfrage zielte daher darauf ab herauszufinden, mit welcher Begründung eine Differnzierung stattfindet, wenngleich bei der Gewinnabschöpfung durch Steuern kein unterschied gemacht wird. Mit freundlichen Grüßen Jens Petersen Anfragenr: 216844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216844/