Sehr geehrter Herr Spiller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.07.2021, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen:
Bei der von Ihnen formulierten Frage handelt es sich nicht um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu amtlichen Informationen, sondern um eine einzelfallbezogene Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Einnahme von Cortison in Verbindung mit der COVID-19-Impfstoffen vorliegen. Hierzu im Einzelnen:
Bitte beachten Sie, dass das RKI keine individuelle medizinische Beratung vornehmen kann und darf. Wir empfehlen Ihnen, hierzu ärztlichen Rat einzuholen. Ferner ist für Fragen rund um die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig, an welches Sie sich gegebenenfalls für genauere Auskünfte wenden können. Die Rolle des PEI und der Ständigen Impfkommission (STIKO) werden in den häufigsten Fragen zur CORONA-Impfung auf der Homepage des RKI beschrieben. Dies können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Dort heißt es ausschnittsweise ("Wer ist für die Bewertung und Überwachung der Impfstoffe (Impfstoffsicherheit) zuständig? "): "Für die Zulassung von Impfstoffen, d.h. die Bewertung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit) nach der Zulassung ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Die Ständige Impfkommission (STIKO, angesiedelt am Robert-Koch-Institut, RKI) erstellt auf der Grundlage der Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit der jeweiligen zugelassenen Impfstoffe die Impfempfehlungen, sodass Impfstoffe optimal eingesetzt werden können. Hierfür bezieht die STIKO die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein."
Bei Impfungen unter der Einnahme von Cortison ist es nach der derzeitigen Datenlage unklar, ob es zu einer Immunantwort in Folge der Impfung kommt. Dass eine Gefahr von einer Kombination von Cortisoneinnahme und Impfung ausgeht, ist dem RKI nicht bekannt, es besteht jedoch die Möglichkeit einer (nur) schwachen Immunantwort. Grundsätzlich dürfte es sich daher empfehlen, bei keiner/nur reduzierter Gabe von Cortison zu impfen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Reduktion der Cortisongabe in Ihrem konkreten Fall im Hinblick auf die Impfung möglich ist oder unter Ihren gesundheitlichen Umständen geimpft werden sollte, bitten wir Sie, sich individuell ärztlichen Rat einzuholen.
Den aktuellen Stand hinsichtlich der Auswirkungen von der Einnahme von Antipyretika/Antiphlogistika wie Paracetamol oder Ibuprofen auf die Wirksamkeit der Impfung hat das RKI ebenfalls auf seiner Homepage veröffentlicht, abrufbar unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Umfassende Informationen finden Sie auf der Homepage des PEI, insbesondere in den dort veröffentlichen Berichten zur Sicherheit der Impfstoffe, abrufbar unter:
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie...
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Impfen (FAQs), können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Eine Übersicht zu den veröffentlichten Informationen rund um das Thema Impfen und COVID-19 mit den entsprechenden Verlinkungen erhalten Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Die Aktualisierungen der Impfempfehlung der STIKO hinsichtlich der COVID-19-Impfung finden Sie gesammelt unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen