Corona Maßnahmen

Gibt es eine Evidenz für die Infektionsrisiken im Supermarkt? Wurde vor der Maskenpflicht eine nennenswerte Personenzahl infiziert?
Ist bekannt, dass Masern hauptsächlich bei geimpften Gruppen mit einer 98% Impfquote aufgetreten sind? Quelle: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1646939/
Ist es richtig, dass eine Impfpflicht über die Arbeitgeber eingeführt wurde, d. h, Arbeitgeber dürfen Impfpässe einsehen und Impfungen verlangen? Das soll angeblich im neuen Gesetz verankert sein.
Plant die Regierung die Abstimmung zur ID 2020 im nächsten Jahr? Wie will die Regierung die ID umsetzen, Chip? oder ähnliches? Will soll der Datenschutz gewährleistet sein? Microsoft will da angeblich eine Cloud bereitstellen, wo alle Erdenbürger gespeichert werden sollen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2020
  • Frist
    4. Juli 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es eine Eviden…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Maßnahmen [#187704]
Datum
1. Juni 2020 14:09
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Evidenz für die Infektionsrisiken im Supermarkt? Wurde vor der Maskenpflicht eine nennenswerte Personenzahl infiziert? Ist bekannt, dass Masern hauptsächlich bei geimpften Gruppen mit einer 98% Impfquote aufgetreten sind? Quelle: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1646939/ Ist es richtig, dass eine Impfpflicht über die Arbeitgeber eingeführt wurde, d. h, Arbeitgeber dürfen Impfpässe einsehen und Impfungen verlangen? Das soll angeblich im neuen Gesetz verankert sein. Plant die Regierung die Abstimmung zur ID 2020 im nächsten Jahr? Wie will die Regierung die ID umsetzen, Chip? oder ähnliches? Will soll der Datenschutz gewährleistet sein? Microsoft will da angeblich eine Cloud bereitstellen, wo alle Erdenbürger gespeichert werden sollen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187704 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187704 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Juni 2020 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Corona Maßnahmen [#187704]
Datum
2. Juni 2020 09:10
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail 01. Juni 2020. Ich wurde gebeten Ihnen auf Ihre Fragen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Corona Maßnahmen [#187704]
Datum
11. Juni 2020 11:59
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail 01. Juni 2020. Ich wurde gebeten Ihnen auf Ihre Fragen zu antworten: Gibt es eine Evidenz für die Infektionsrisiken im Supermarkt? Wurde vor der Maskenpflicht eine nennenswerte Personenzahl infiziert? Das Robert-Koch-Institut empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz). Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Zu den Infektionsrisiken im Supermarkt und dem Unterschied der Infektionszahlen vor und nach Einführung der sog. Maskenpflicht liegen aktuell keine belegbaren wissenschaftlichen Studien vor. Ist bekannt, dass Masern hauptsächlich bei geimpften Gruppen mit einer 98% Impfquote aufgetreten sind? Quelle: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articl… Bei der Quelle (veröffentlicht im Jahr 1987 im Magazin AM P J Public Health; 77; 434-438) handelt es sich um einen Masernausbruch aus dem Jahr 1984 in einer Highschool in den USA (Waltham / Massachusetts). Trotz 98 % Maserngeimpfter kam es zu einem Masernausbruch, wobei es sich bei 70 % der Masernerkrankten wahrscheinlich um Impffehler handelte, da diese Personen im Alter von 12 Monaten und älter geimpft wurden. Wie alle medizinischen Maßnahmen sind auch Impfungen nicht zu 100% wirksam. Die zweifache Masernimpfung verhindert bei etwa 98% bis 99% der Geimpften den Ausbruch einer Erkrankung und führt bei ihnen in der Regel zu einem lebenslangen Schutz. Bei steigender Durchimpfung der Bevölkerung erhöht sich die Zahl der Geimpften und vermindert sich die der Ungeimpften in der Bevölkerung. Gleichzeitig sinkt die Zahl der Masernfälle. Da jedoch ein Impfversagen auch nach zweimaliger Impfung vorkommen kann, werden sich unter den an Masern Erkrankten auch geimpfte Personen befinden. Bei sinkenden Fallzahlen verändert sich das Zahlenverhältnis zwischen geimpften und ungeimpften Personen unter den Fällen: der Anteil der geimpften Fälle steigt an. Ein Zahlenbeispiel kann das verdeutlichen: Sind von 100 Personen nur 50 geimpft (Impfquote 50%), so hat bei einer Impfstoff-Wirksamkeit von 98% rechnerisch 1 geimpfte Person keinen Schutz vor einer Maserninfektion und könnte im Falle einer Exposition erkranken. Bei den 50 Ungeimpften ist davon auszugehen, dass sie alle nach Exposition erkranken. Das heißt, 51 von 100 Personen erkranken und unter diesen 51 Erkrankten wäre 1 geimpfte Person, was einem Anteil der Geimpften unter den Erkrankten von 2% entspricht. Sind dagegen doppelt so viele Personen geimpft (nämlich alle 100, Impfquote 100%), verdoppelt sich bei gleichbleibender Impfstoff-Wirksamkeit von 98% auch die Zahl derjenigen, die trotz Impfung keinen Schutz entwickeln und damit bei Exposition an Masern erkranken könnten (von 1 auf 2 Personen). In diesem Fall würden zwar nur 2 von 100 Personen erkranken, aber der Anteil der Geimpften unter den Erkrankten wäre 100%. Ist es richtig, dass eine Impfpflicht über die Arbeitgeber eingeführt wurde, d. h, Arbeitgeber dürfen Impfpässe einsehen und Impfungen verlangen? Das soll angeblich im neuen Gesetz verankert sein. Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen. Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG) 1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Das Masernschutz-Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen. § 23a des Infektionsschutzgesetzes sieht seit 2015 vor, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Der § 23 a IfSG kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn im Sinne einer (Gefährdungs-)Beurteilung einzelne Situationen für Patienten identifiziert werden, die besondere Schutzmaßnahmen über die Basishygiene und weitere Maßnahmen hinaus erforderlich machen, zum Beispiel bei der Versorgung von stark immungeschwächten (onkologischen, neonatologischen) Patienten oder in einer Ausbruchsituation. Dann müssen in einem integrierten Ansatz sowohl der Fremd-/Drittschutz als auch der Beschäftigtenschutz berücksichtigt werden. Dies bedeutet – mit Ausnahme der Impfpflicht gegen Masern für die o.g. Personengruppen – jedoch keine Verpflichtung zur Impfung. Plant die Regierung die Abstimmung zur ID 2020 im nächsten Jahr? Wie will die Regierung die ID umsetzen, Chip? oder ähnliches? Will soll der Datenschutz gewährleistet sein? Microsoft will da angeblich eine Cloud bereitstellen, wo alle Erdenbürger gespeichert werden sollen. Dem Bundesministerium für Gesundheit sind keine Planungen zur Einführung der ID2020 in Deutschland bekannt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in leider hat Ihre Antwort auf meine Anfrage noch keine befriedigende Reaktion ausgelöst…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Corona Maßnahmen [#187704]
Datum
11. Juli 2020 23:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider hat Ihre Antwort auf meine Anfrage noch keine befriedigende Reaktion ausgelöst. Selbst die WHO zweifelt ja an der Evidenz der Maskenpflicht, weshalb es nun unumgänglich ist, aus Ihrer Sicht eine Evidenz aufzuzeigen. Gibt es nun Hinweise darauf, dass es vermehrt Infektionen in Supermärkten und anderen Geschäften gab, bevor die Maskenpflicht eingeführt wurde? Das wäre von großer Bedeutung, und würde auch juristisch eingefordert werden müssen, jüngst hat ja das Oberveraltungsgericht NRW den Lockdown in Gütersloh für nichtig erklärt, also, da sind nun endlich mal objektive Zahlen gefragt. Auch wurde ja vom RKI versprochen, dass man bis Mitte April Zahlen über die Durchseuchung der Bevölkerung mit Covid 19 /Sars cov 2 bieten wollte. Die Zahlen sind längst überfällig, und wenn die Politik diese Zahlen nicht bieten kann, werden die Gerichte logischerweise stringenter die Freiheitsrechte berechtigt einfordern. LG, J. A. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187704 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187704/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu den Infektionsrisiken im Supermarkt und dem Unterschied der Infektionszahlen vor …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Nachfrage von Jürgen Antragsteller/in Corona Maßnahmen [#187704]
Datum
20. Juli 2020 11:13
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu den Infektionsrisiken im Supermarkt und dem Unterschied der Infektionszahlen vor und nach Einführung der sog. Maskenpflicht liegen aktuell keine belegbaren wissenschaftlichen Studien vor. Das RKI weist in diesem Zusammenhang aber auf zwei themenrelevante Studien hin, die beide im Juni 2020 veröffentlicht wurden: Eine Studie des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA), die die Entwicklung der Infektionszahlen aus Jena nach der Einführung der Maskenpflicht mit Kontrollkollektiven vergleicht und eine eindeutige Effektivität der Masken für den Infektionsschutz in der Bevölkerung zeigt (http://ftp.iza.org/dp13319.pdf) sowie eine Studie des Department of Atmospheric Sciences, Texas A&M University (USA), die davon ausgeht, dass in Italien zwischen dem 6. April und dem 9. Mai 78 000 und in New York zwischen dem 17.  April und dem 9. Mai 66 000 Infektionen alleine durch das Tragen von Masken verhindert wurden (https://www.pnas.org/content/117/26/14857). Mit freundlichen Grüßen