Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften

Warum können in gewerblichen Unterkünften bis zu 50 Personen ohne jegliche Corona Auflagen untergebracht werden wenn man diese als Wohngemeinschaft deklariert, während Hotels nicht vermieten dürfen und private Personen sich an Kontakteinschränkungen und Corona Regeln halten müssen?

Ergebnis der Anfrage

Die Gemeinde sagt es handelt sich um bundeseinheitliche Regelungen, die Regierung sagt es handelt sich um Landes Regelungen.
Wie so oft gibt es Regelungen die niemand gemacht hat und für die niemand zuständig ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
Jürgen Menner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum können in g…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Jürgen Menner
Betreff
Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften [#221639]
Datum
1. Juni 2021 04:30
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum können in gewerblichen Unterkünften bis zu 50 Personen ohne jegliche Corona Auflagen untergebracht werden wenn man diese als Wohngemeinschaft deklariert, während Hotels nicht vermieten dürfen und private Personen sich an Kontakteinschränkungen und Corona Regeln halten müssen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jürgen Menner Anfragenr: 221639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221639/ Postanschrift Jürgen Menner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Menner
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Menner, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannt…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften [#221639]
Datum
2. Juni 2021 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Menner, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Via
Briefpost
Betreff
Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften
Datum
2. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
295,8 KB
Bundesministerium für Gesundheit
Corona Regeln bei Arbeiterwohnheimen
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Via
Briefpost
Betreff
Corona Regeln bei Arbeiterwohnheimen
Datum
2. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
56,6 KB
Jürgen Menner
AW: Corona Regeln bei Arbeiterwohnheimen [#221639] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfr…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Jürgen Menner
Betreff
AW: Corona Regeln bei Arbeiterwohnheimen [#221639]
Datum
30. November 2021 07:30
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften“ vom 01.06.2021 (#221639) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 151 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Menner Anfragenr: 221639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221639/ Postanschrift Jürgen Menner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Menner, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. Juni 2021, in der Sie die Schutzmaßnahmen zur Eindä…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Jürgen Menner, Corona Regeln bei Handwerker Unterkünften [#221639]
Datum
4. Januar 2022 16:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Menner, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. Juni 2021, in der Sie die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 hinterfragen. Den Erwartungen, die Sie mit Ihrer Anfrage verbunden haben, vermag das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht zu entsprechen. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer sowie ihre Städte und Kommunen für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und damit auch für die Risikobewertung sowie für die unmittelbare Bekämpfung von Infektionskrankheiten verantwortlich, da sie gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen. Dies gilt insbesondere für die Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 28, 28a und 32 des Infektionsschutzgesetzes. Das BMG übt im Einzelfall keine Aufsicht über den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes aus und kann den zuständigen Behörden der Länder in diesem Zusammenhang keine Weisungen erteilen. Insofern vermag ich Sie lediglich an die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland Bayern zu verweisen. Mit freundlichen Grüßen