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Corona Regeln für Mitarbeitende in Schwimmhallen

In welchen Schwimmhallen wurden folgende Corona Regeln aufgehoben (nie gefordert)
Bitte benennen Sie die einzelnen Schwimmhallen (gegebenenfalls auch Areale, in denen die Masken und -Abstandspflicht nicht gilt.

-Maskenpflicht im Kontakt mit Bäderbesucher*innen
-Maskenpflicht bei Rundgängen
-Abstand mindestens 1,50 Meter
-geöffnete Türen zu Duschräumen
Hintergrund dieser Frage ist die Tatsache, dass sowohl Beschäftigte untereinander sich mit Handschlag, Umarmungen etc. begrüßen, als auch Bäderbesucher*innen.
Nur im Stadtbad Lankwitz tragen Mitarbeitende Masken, sowohl im Kontakt mit Bädersuchenden als auch bei Rundgängen durch die Schwimmanlage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. September 2021
  • Frist
    2. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Berliner Bäderbetriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Regeln für Mitarbeitende in Schwimmhallen [#230209]
Datum
30. September 2021 09:28
An
Berliner Bäderbetriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchen Schwimmhallen wurden folgende Corona Regeln aufgehoben (nie gefordert) Bitte benennen Sie die einzelnen Schwimmhallen (gegebenenfalls auch Areale, in denen die Masken und -Abstandspflicht nicht gilt. -Maskenpflicht im Kontakt mit Bäderbesucher*innen -Maskenpflicht bei Rundgängen -Abstand mindestens 1,50 Meter -geöffnete Türen zu Duschräumen Hintergrund dieser Frage ist die Tatsache, dass sowohl Beschäftigte untereinander sich mit Handschlag, Umarmungen etc. begrüßen, als auch Bäderbesucher*innen. Nur im Stadtbad Lankwitz tragen Mitarbeitende Masken, sowohl im Kontakt mit Bädersuchenden als auch bei Rundgängen durch die Schwimmanlage.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230209/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Berliner Bäderbetriebe
Sehr Antragsteller/in in allen unseren Schwimmhallen gelten die folgenden Corona-Regeln: - 3G-Regel: Zutritt nur…
Von
Berliner Bäderbetriebe
Betreff
AW: Corona Regeln für Mitarbeitende in Schwimmhallen [#230209]
Datum
8. Oktober 2021 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in allen unseren Schwimmhallen gelten die folgenden Corona-Regeln: - 3G-Regel: Zutritt nur für vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen. - Maskenpflicht bis zum Beckenrand. - AHA-Regeln - also auch die Einhaltung eines Abstandes von 1,50 m zu anderen Personen. Wenn Sie Verstöße gegen diese Regeln beobachtet haben, bitte teilen Sie uns mit, wann und in welcher Schwimmhalle das war, und was genau Sie beobachtet haben, damit wir unsere Mitarbeiter:innen darauf ansprechen und entsprechend noch einmal sensibilisieren können. Mit freundlichen Grüßen,
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.