Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (06131) 8920-230
Telefax: (06131) 8920-299
Datum: 06.05.2021
Gesch.Z.: 8.68:0022
Ihr Zeichen:
Herrn Christian Polony
<<E-Mail-Adresse>>
Ihre Anfrage zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen und Handel vom 11.04.2021
Sehr geehrter Herr Polony,
Bezug nehmen auf Ihre o.g. Anfrage kann ich Ihnen keine Informationen nach dem Landestransparenzgesetz übermitteln, Ihnen jedoch meine rechtliche Einschätzung als Datenschutzaufsichtsbehörde zu folgenden Themen mitteilen:
- Schnelltests in Schulen
Mit der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist eine Testpflicht für Schulen eingeführt worden. Den diesbezüglichen Hinweisen des Ministeriums für Bildung an die Eltern vom 22. April 2021 ist zu entnehmen, dass an den Testungen in den Schulen vom Grundsatz her festgehalten werden soll, den Eltern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Schnelltests von anerkannten Testzentren oder von Ärztinnen und Ärzten vorlegen zu können. Auch kann die Schulgemeinschaft festlegen, dass die Tests zu Hause durchgeführt werden und dies in einem Formular, das den Schulen zur Verfügung gestellt wurde, bestätigt wird. In der Zwischenzeit sind auch erste Gerichtsentscheidungen veröffentlicht worden, die diese Vorgaben auch unter Datenschutzgesichtspunkten beleuchten. Im Ergebnis wird die derzeitige Praxis bei den Corona-Schnelltests in Schulen für zulässig beurteilt:
https://www.justiz.sachsen.de//ovgent...
https://justiz.hamburg.de/contentblob...
- Schnelltests bei der Nutzung bestimmter Dienstleistungen
Nach dem ab 23. April 2021 gültigen § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt für den Besuch bestimmter Einrichtungen bzw. für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen die Verpflichtung, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Diese Testverpflichtung betrifft insbesondere den Besuch von Friseuren, Fußpflegeeinrichtungen und Einzelhandel.
Diese Testverpflichtung wird auch in der Neunzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021 (19. CoBeLVO) aufgegriffen, die noch weitere Testverpflichtungen vorsieht, soweit die genannten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz geöffnet sein und ihre Leistungen anbieten dürfen. Dies betrifft neben den körpernahen Dienstleistungen die Außengastronomie und in geschlossenen Räumen zulässige Sportangebote, außerschulischen Kunst- und Musikunterricht und den Probebetrieb der Breiten- und Laienkultur.
Nach § 1 Abs. 9 19. CoBeLVO kann eine solche Testung ein zugelassener Schnelltest durch geschultes Personal oder ein zugelassener Selbsttest sein, der allerdings nur vor Ort durchgeführt werden darf.
Im Fall der Testung durch geschultes Personal darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Im Fall eines Selbsttests ist dieser vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt dieser Testung zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist ein vom Verordnungsgeber vorgegebenes Formular zu verwenden. In diesem Formular werden Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person und ggf. eine ihr zugeordnete ID genannt sowie das Ergebnis (positiver oder negativer Befund). Darüber hinaus enthält das Formular Name und Anschrift der Teststelle, Datum und Uhrzeit sowie Angaben zum verwendeten Test. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Selbsttestung vorlegt, die er bei einer anderen Einrichtung bereits durchgeführt hat. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. Eine Ausnahme von der Testpflicht sieht die Verordnung bei symptomlosen, geimpften Personen vor. Der Impfschutz ist hier schriftlich oder elektronisch (Scan oder Foto auf einem Endgerät) nachzuweisen (§ 1 Abs. 9 19. CoBeLVO).
Durch die Kenntnisnahme des Testergebnisses werden personenbezogene Gesundheitsdaten durch die Verantwortlichen der genannten Einrichtungen verarbeitet. Diese Datenverarbeitung findet ihre Rechtgrundlage in Art. 9 Abs. 2 lit. i, Art. 6 Abs. 1 lit. b oder c DS-GVO i.V.m. § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 1 Abs. 9 19. CoBeLVO. Dabei ist datenschutzrechtlich Folgendes zu beachten:
Auf Grundlage der Testbestätigung bzw. des Testergebnisses bei Durchführung des Selbsttests vor Ort ist lediglich darüber zu entscheiden, ob die betroffene Person die Einrichtung betreten darf oder nicht. Eine Dokumentation der Prüfung oder auch eine Kopie der Testbescheinigung durch den Betreiber der Einrichtung sind weder nach der Verordnung noch nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich und können damit auch nicht darauf als Rechtsgrundlage gestützt werden. Ggf. kann der Personalausweis der betroffenen Person eingesehen werden, um sicher zu gehen, dass es sich tatsächlich um die getestete Person handelt. Auch ersetzt eine Kopie der Testbescheinigung nicht die ggf. erforderliche Kontakterfassung, da in der Testbescheinigung mehr Daten enthalten sind als für die Kontakterfassung gem. § 1 Abs. 8 19. CoBeLVO erforderlich sind. Die Erfassung der Kontaktdaten hat also unabhängig hiervon in datenschutzgerechter Weise zu erfolgen (vgl. FAQ "Was ist bei der Erfassung von Kontaktdaten datenschutzrechtlich zu beachten?")
Auch ergibt sich aus der Corona-Bekämpfungsverordnung keine Rechtsgrundlage dafür, die Daten im Falle eines positiven Ergebnisses an Dritte, z.B. das Gesundheitsamt, zu übermitteln. Bei einem positiven Ergebnis ist lediglich der Zutritt zu verweigern. Nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion Rheinland-Pfalz (CoronaVAbsondV) muss sich die positiv getestete Person unverzüglich absondern und einen PCR-Test machen lassen. Derzeit sind weder eine Melde- noch eine Hinweispflicht des Betreibers der Einrichtung gegenüber der positiv getesteten Person ersichtlich.
Die betroffenen Personen müssen zum Zeitpunkt der Datenerhebung durch den Betreiber der Einrichtung entsprechend den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 13 DS-GVO) informiert werden.
Diese und weitere datenschutzrechtliche Informationen des LfDI Rheinland-Pfalz zur Corona finden Sie in meinem Internetangebot unter
https://www.datenschutz.rlp.de/de/the...
Mit freundlichen Grüßen