Corona Schnelltests/Selbsttests

Im Interesse unserer Parte dieBasis hätte ich gerne eine Stellungnahme zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen sowie Handel.
Professor Dr. Martin Schwab erklärt in der 46. Sitzung des Corona-Ausschuss das die Testpflicht rechtlich weder haltbar noch zulässig ist – weder in Kitas, Schulen, Handel oder Unternehmen! Die Voraussetzungen liegen rechtlich nicht vor!
Einmal schon aus dem Grund, weil es die Kinder gar nicht selbst machen dürfen und die Lehrer ebenso wenig (Infektionsschutzrechtlich)!
Es muss erstmal belegt werden das Kranke oder Ansteckungsverdächtige getestet werden (nicht Gesunde/Symptomlose) und obendrein wird noch ganz klar gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verstoßen (welche landesweit über irgendwelchen Coronaverordnungen steht) – es wird in öffentlichen Gebäuden im Wissen und/oder Beisein Anderer getestet (Gesundheitsdaten) und ist nicht zu verbergen wenn jemand positiv getestet wurde.
Ebenso folgt darauf die psychische/seelische Belastung in den Klassen/Gruppen für Betroffene.
Noch dazu zivilrechtlich relevant da es sich um einen medizinischen Eingriff handelt, da auf Anweisung von nicht medizinischem Personal ausgeführt werden soll (Quelle: https://www.bitchute.com/video/J97eilgUWD2F/)

Ich habe selbst etliche Stellen angeschrieben und es wird schlichtweg ignoriert :-(
Nun möchte ich von offizieller Seite wissen, warum von Ihrer Seite nicht eingeschritten wird?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. April 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
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Christian Polony
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Interesse u…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Christian Polony
Betreff
Corona Schnelltests/Selbsttests [#218053]
Datum
11. April 2021 23:21
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Interesse unserer Parte dieBasis hätte ich gerne eine Stellungnahme zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen sowie Handel. Professor Dr. Martin Schwab erklärt in der 46. Sitzung des Corona-Ausschuss das die Testpflicht rechtlich weder haltbar noch zulässig ist – weder in Kitas, Schulen, Handel oder Unternehmen! Die Voraussetzungen liegen rechtlich nicht vor! Einmal schon aus dem Grund, weil es die Kinder gar nicht selbst machen dürfen und die Lehrer ebenso wenig (Infektionsschutzrechtlich)! Es muss erstmal belegt werden das Kranke oder Ansteckungsverdächtige getestet werden (nicht Gesunde/Symptomlose) und obendrein wird noch ganz klar gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verstoßen (welche landesweit über irgendwelchen Coronaverordnungen steht) – es wird in öffentlichen Gebäuden im Wissen und/oder Beisein Anderer getestet (Gesundheitsdaten) und ist nicht zu verbergen wenn jemand positiv getestet wurde. Ebenso folgt darauf die psychische/seelische Belastung in den Klassen/Gruppen für Betroffene. Noch dazu zivilrechtlich relevant da es sich um einen medizinischen Eingriff handelt, da auf Anweisung von nicht medizinischem Personal ausgeführt werden soll (Quelle: https://www.bitchute.com/video/J97eilgUWD2F/) Ich habe selbst etliche Stellen angeschrieben und es wird schlichtweg ignoriert :-( Nun möchte ich von offizieller Seite wissen, warum von Ihrer Seite nicht eingeschritten wird?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Polony Anfragenr: 218053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218053/ Postanschrift Christian Polony << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Polony
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen und Handel vom 11.04.2021 Der Lande…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen und Handel vom 11.04.2021
Datum
6. Mai 2021 07:11
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920-230 Telefax: (06131) 8920-299 Datum: 06.05.2021 Gesch.Z.: 8.68:0022 Ihr Zeichen: Herrn Christian Polony <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen und Handel vom 11.04.2021 Sehr geehrter Herr Polony, Bezug nehmen auf Ihre o.g. Anfrage kann ich Ihnen keine Informationen nach dem Landestransparenzgesetz übermitteln, Ihnen jedoch meine rechtliche Einschätzung als Datenschutzaufsichtsbehörde zu folgenden Themen mitteilen: - Schnelltests in Schulen Mit der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist eine Testpflicht für Schulen eingeführt worden. Den diesbezüglichen Hinweisen des Ministeriums für Bildung an die Eltern vom 22. April 2021 ist zu entnehmen, dass an den Testungen in den Schulen vom Grundsatz her festgehalten werden soll, den Eltern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Schnelltests von anerkannten Testzentren oder von Ärztinnen und Ärzten vorlegen zu können. Auch kann die Schulgemeinschaft festlegen, dass die Tests zu Hause durchgeführt werden und dies in einem Formular, das den Schulen zur Verfügung gestellt wurde, bestätigt wird. In der Zwischenzeit sind auch erste Gerichtsentscheidungen veröffentlicht worden, die diese Vorgaben auch unter Datenschutzgesichtspunkten beleuchten. Im Ergebnis wird die derzeitige Praxis bei den Corona-Schnelltests in Schulen für zulässig beurteilt: https://www.justiz.sachsen.de//ovgent... https://justiz.hamburg.de/contentblob... - Schnelltests bei der Nutzung bestimmter Dienstleistungen Nach dem ab 23. April 2021 gültigen § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt für den Besuch bestimmter Einrichtungen bzw. für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen die Verpflichtung, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Diese Testverpflichtung betrifft insbesondere den Besuch von Friseuren, Fußpflegeeinrichtungen und Einzelhandel. Diese Testverpflichtung wird auch in der Neunzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. April 2021 (19. CoBeLVO) aufgegriffen, die noch weitere Testverpflichtungen vorsieht, soweit die genannten Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz geöffnet sein und ihre Leistungen anbieten dürfen. Dies betrifft neben den körpernahen Dienstleistungen die Außengastronomie und in geschlossenen Räumen zulässige Sportangebote, außerschulischen Kunst- und Musikunterricht und den Probebetrieb der Breiten- und Laienkultur. Nach § 1 Abs. 9 19. CoBeLVO kann eine solche Testung ein zugelassener Schnelltest durch geschultes Personal oder ein zugelassener Selbsttest sein, der allerdings nur vor Ort durchgeführt werden darf. Im Fall der Testung durch geschultes Personal darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen. Im Fall eines Selbsttests ist dieser vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt dieser Testung zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist ein vom Verordnungsgeber vorgegebenes Formular zu verwenden. In diesem Formular werden Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person und ggf. eine ihr zugeordnete ID genannt sowie das Ergebnis (positiver oder negativer Befund). Darüber hinaus enthält das Formular Name und Anschrift der Teststelle, Datum und Uhrzeit sowie Angaben zum verwendeten Test. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Selbsttestung vorlegt, die er bei einer anderen Einrichtung bereits durchgeführt hat. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. Eine Ausnahme von der Testpflicht sieht die Verordnung bei symptomlosen, geimpften Personen vor. Der Impfschutz ist hier schriftlich oder elektronisch (Scan oder Foto auf einem Endgerät) nachzuweisen (§ 1 Abs. 9 19. CoBeLVO). Durch die Kenntnisnahme des Testergebnisses werden personenbezogene Gesundheitsdaten durch die Verantwortlichen der genannten Einrichtungen verarbeitet. Diese Datenverarbeitung findet ihre Rechtgrundlage in Art. 9 Abs. 2 lit. i, Art. 6 Abs. 1 lit. b oder c DS-GVO i.V.m. § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 1 Abs. 9 19. CoBeLVO. Dabei ist datenschutzrechtlich Folgendes zu beachten: Auf Grundlage der Testbestätigung bzw. des Testergebnisses bei Durchführung des Selbsttests vor Ort ist lediglich darüber zu entscheiden, ob die betroffene Person die Einrichtung betreten darf oder nicht. Eine Dokumentation der Prüfung oder auch eine Kopie der Testbescheinigung durch den Betreiber der Einrichtung sind weder nach der Verordnung noch nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich und können damit auch nicht darauf als Rechtsgrundlage gestützt werden. Ggf. kann der Personalausweis der betroffenen Person eingesehen werden, um sicher zu gehen, dass es sich tatsächlich um die getestete Person handelt. Auch ersetzt eine Kopie der Testbescheinigung nicht die ggf. erforderliche Kontakterfassung, da in der Testbescheinigung mehr Daten enthalten sind als für die Kontakterfassung gem. § 1 Abs. 8 19. CoBeLVO erforderlich sind. Die Erfassung der Kontaktdaten hat also unabhängig hiervon in datenschutzgerechter Weise zu erfolgen (vgl. FAQ "Was ist bei der Erfassung von Kontaktdaten datenschutzrechtlich zu beachten?") Auch ergibt sich aus der Corona-Bekämpfungsverordnung keine Rechtsgrundlage dafür, die Daten im Falle eines positiven Ergebnisses an Dritte, z.B. das Gesundheitsamt, zu übermitteln. Bei einem positiven Ergebnis ist lediglich der Zutritt zu verweigern. Nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion Rheinland-Pfalz (CoronaVAbsondV) muss sich die positiv getestete Person unverzüglich absondern und einen PCR-Test machen lassen. Derzeit sind weder eine Melde- noch eine Hinweispflicht des Betreibers der Einrichtung gegenüber der positiv getesteten Person ersichtlich. Die betroffenen Personen müssen zum Zeitpunkt der Datenerhebung durch den Betreiber der Einrichtung entsprechend den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 13 DS-GVO) informiert werden. Diese und weitere datenschutzrechtliche Informationen des LfDI Rheinland-Pfalz zur Corona finden Sie in meinem Internetangebot unter https://www.datenschutz.rlp.de/de/the... 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Christian Polony
AW: Ihre Anfrage zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen und Handel vom 11.04.2021 [#218…
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Von
Christian Polony
Betreff
AW: Ihre Anfrage zum Thema Schnelltests/Selbsttests in Kitas, Schulen, Unternehmen und Handel vom 11.04.2021 [#218053]
Datum
16. Mai 2021 16:35
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider finde ich die Antwort nicht wirklich hilfreich, da mit viel Text letztendlich Nichts wirklich ausgesagt wurde. Laut Prof. Schwab ist das was das OVG Bautzen in Sachsen zur DSGVO abgesondert hat, rechtlich eindeutig haltlos, weil diese Leute nicht begriffen haben, daß die Rechtfertigungsmöglichkeiten nach Art. 6 DSGVO bei Gesundheitsdaten nicht einschlägig sind, sondern hierbei ausschließlich die wesentlich strengeren Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO gelten. Und das ist auch der Grund meiner Anfrage bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Christian Polony Anfragenr: 218053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218053/