Corona- sechsmonatige Anerkennung als Genesenen

Warum werden alle Genesenen nur 6 Monate als Genesene anerkannt? Warum gibt man mir als Genesenen nicht die Möglichkeit ( wie z. Bsp. in Österreich) meine Immunität durch einen neutralisierenden Antikörpertest nachzuweisen? Dieser wird in Österreich nach WHO Standard (Bau/ml) durchgeführt und gilt für 3 Monate. Meine Erkrankung mit Covid war im März 2020. Meine Antikörper sind jetzt noch sehr hoch, höher als bei manch einem geimpften. Wieso werde ich hier in meinen Rechten beschnitten, indem ich nicht als Genesene gelte. Wir sind ein EU Staat, genau wie Österreich. Wieso erkennt Deutschland so einen Antikörpertest nach WHO nicht an und beschneidet mir somit meine Grundrechte. Wieso werde ich als Genesener

Ergebnis der Anfrage

Ich habe nur die Tatsachen erfahren, die ich schon kannte. Mein Problem wurde nicht erörtert. Warum kann ich meinen Status als Genesene nicht mit einem neutralisierenden Antikörpertest nachweisen. In Österreich und anderen Ländern der EU ist das möglich.Haben diese Länder andere wissenschaftliche Erkenntnisse? Ist es möglich gegen diese Vorgehensweise in Deutschland,eine Genesung nur 6 Monate anzuerkennen, zu klagen? Wie muss ich da vorgehen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. September 2021
  • Frist
    15. Oktober 2021
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden alle…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona- sechsmonatige Anerkennung als Genesenen [#228286]
Datum
13. September 2021 12:53
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden alle Genesenen nur 6 Monate als Genesene anerkannt? Warum gibt man mir als Genesenen nicht die Möglichkeit ( wie z. Bsp. in Österreich) meine Immunität durch einen neutralisierenden Antikörpertest nachzuweisen? Dieser wird in Österreich nach WHO Standard (Bau/ml) durchgeführt und gilt für 3 Monate. Meine Erkrankung mit Covid war im März 2020. Meine Antikörper sind jetzt noch sehr hoch, höher als bei manch einem geimpften. Wieso werde ich hier in meinen Rechten beschnitten, indem ich nicht als Genesene gelte. Wir sind ein EU Staat, genau wie Österreich. Wieso erkennt Deutschland so einen Antikörpertest nach WHO nicht an und beschneidet mir somit meine Grundrechte. Wieso werde ich als Genesener
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228286 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228286/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Re…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Corona- sechsmonatige Anerkennung als Genesenen[#228286]
Datum
14. September 2021 07:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. September 2021. Es ist nicht bekannt, wie hoch die A…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Corona- sechsmonatige Anerkennung als Genesenen [#228286]
Datum
14. September 2021 17:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. September 2021. Es ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration im Blut sein muss, um nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von einem sicheren Schutz ausgehen zu können (sog. serologisches Korrelat für Schutz). Aufgrund des Fehlens eines serologischen Korrelats für die Immunität gegen SARS-CoV-2 oder den Schutz gegen COVID-19 ist zurzeit daher leider keine pauschale Bewertung von Antikörpertests für den Nachweis eines Immunschutzes möglich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) Personen, die eine durch PCR nachgewiesene, SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die Verabreichung einer einmaligen Impfstoffdosis. Personen mit ausschließlicher Diagnose mittels Antikörpernachweis wird eine vollständige Impfserie empfohlen. Bei Personen mit labordiagnostisch bestätigter SARS-CoV-2-Infektion (das betrifft den Nukleinsäurenachweis und den Antikörpernachweis) kann es nach der ersten Impfung zu vorübergehenden verstärkten systemischen Reaktionen kommen. Diese sind den beobachteten Nebenwirkungen nach der zweiten mRNA-Impfung sehr ähnlich und sprechen für einen sogenannten Booster-Effekt der Impfung. Die Bundesregierung verfolgt kontinuierlich die wissenschaftliche Diskussion und überprüft, ob und inwieweit sich aus neu gewonnen Erkenntnissen ein Bedarf zur Anpassung der geltenden rechtlichen Bestimmungen ergibt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort beantwortet nicht ganz meine Frage. Wie kann es sein, dass in Österrei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Corona- sechsmonatige Anerkennung als Genesenen [#228286]
Datum
15. September 2021 19:42
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
brief.pdf
507,3 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort beantwortet nicht ganz meine Frage. Wie kann es sein, dass in Österreich eine Bescheinigung über einen neutralisierenden Antikörpertest als Eintrittskarte für 3 Monate gilt, ich hier abergeimpft sein muss, oder genesen sein muss. Haben die Österreicher da mehr Erkenntnisse wie die deutschen? Ich bin genesen, egal wie lange meine Erkrankung her ist. Das das nur für 6 Monate anerkannt wird, kann ich nicht nachvollziehen. Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht das? Hat Österreich da andere wissenschaftliche Erkenntnisse? Anbei sende ich Ihnen meinen Antikörpertest. Bei diesen Werten lasse ich mich nicht impfen und bezahle keine Teste ab Oktober, da sich Geimpfte und Genesene nicht testen lassen müssen und ich bin genesen. ⁹ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - befund_bernt-charlotte-thekla-petra_227627254_08092021_1046pdf_page_0.jpg Anfragenr: 228286 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228286/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre weitere E-Mail vom 15. September 2021. Ich bitte Sie, die verspätete …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Corona- sechsmonatige Anerkennung als Genesenen [#228286]
Datum
25. Oktober 2021 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
befund_NAME-charlotte-thekla-NAME_227627254_08092021_1046pdf_page_0.jpg
2,3 MB
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1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre weitere E-Mail vom 15. September 2021. Ich bitte Sie, die verspätete Beantwortung wegen der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen zu entschuldigen. Nach § 2 Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) gilt eine asymptomatische Person als genesen, wenn sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, der auf einer positiven Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, die mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis belegt zweifelsfrei eine tatsächliche Infektion mit SARS-CoV-2 und gibt eine gesicherte Aussage über den Zeitpunkt der Infektion. Ein epidemiologischer Zusammenhang, ein positiver Antigentest oder ein positiver Antikörpertest reichen dafür nicht aus. Wie lang der potenzielle Schutz gegen eine Reinfektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung mit COVID-19 von Genesenen anhält, ist Gegenstand von kontinuierlicher Forschung. Erste wissenschaftliche Studien zeigen in ihren Vorabveröffentlichungen, dass der Schutz nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion möglicherweise länger als sechs Monate anhalten könnte. Das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut verfolgen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit kontinuierlich diese wissenschaftliche Diskussion. Bei Vorliegen einer entsprechenden wissenschaftlichen Evidenz wird überprüft, ob und inwieweit sich aus neu gewonnenen Erkenntnissen ein Bedarf zur Anpassung der geltenden rechtlichen Bestimmungen ergibt. Allerdings genügt bei zuvor Genesenen nach Ablauf ihrer Einstufung als „Genesene“ im oben beschriebene Sinne eine Impfstoffdosis, um einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erlangen. Bei Personen mit labordiagnostisch bestätigter SARS-CoV-2-Infektion kann es nach der ersten Impfung zu vorübergehenden, verstärkten systemischen Reaktionen kommen. Diese sind den beobachteten Nebenwirkungen nach der zweiten mRNA-Impfung sehr ähnlich und sprechen für einen sogenannten Booster-Effekt der Impfung. Nach den bisher vorliegenden Daten gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass die Durchführung der vollständigen Impfserie in diesen Fällen eine relevante Gefährdung darstellt. Mit freundlichen Grüßen