Sehr Antragsteller/in
Ihre Zuschrift zum Betreff ist in der Bürgerberatung des Regierenden Bürgermeisters eingegangen und wurde mir zur Beantwortung übergeben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der von der Senatskanzlei Berlin getroffenen personellen Maßnahmen als Beitrag zur Eindämmung des Corona Virus SARS-CoV-2 und der Vielzahl der hier gegenwärtig eingehenden Zuschriften Ihr Anliegen nicht detailliert und konkret, sondern nur allgemein beantwortet werden kann.
Sie möchten gerne wissen, weshalb Personen, die bereits die Corona-Schutzimpfung erhalten haben, einen Schnell- oder Selbsttest beispielsweise für das Betreten bestimmter Stellen des Einzelhandels, für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen oder für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten benötigen. Die Testpflicht bzw. die Nachweispflicht über einen Test gilt auch für geimpfte Personen - unabhängig von ihrem Alter. Hintergrund ist, dass nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) auch geimpfte Personen noch zur Übertragung des Virus beitragen könnten. Der Schnell- bzw. Selbsttest gilt nur für den Tag, an dem er durchgeführt worden ist. Davon gibt es keine Ausnahmen, auch nicht für die frühen Morgenstunden.
Eine negative Testung auf das Corona Virus kann auf folgenden Wegen nachgewiesen werden:
Ø Sie lassen vor Ort einen Antigen-Schnelltest durchführen.
Ø Sie führen vor Ort und unter Aufsicht einen Selbsttest durch.
Ø Sie legen einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vor. Hierbei kann es sich um die Bescheinigung eines Testzentrums, einer kostenpflichtigen Corona-Teststelle oder eines Dienstleistungsbetriebes oder Einzelhandelsgeschäfts handeln, welches am selben Tag bereits besucht wurde.
Ø Sie legen einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen PCR-Test vor, welcher nicht älter als 24 Stunden ist.
Ausnahmen von der Testpflicht: Für den Besuch von Einzelhandelsgeschäften für Lebensmittel und Getränke, Tabakläden, Schreibwarenläden, Zeitungskioske, Buchläden, Apotheken, Banken, Geschäfte für Sanitätsbedarf sowie Brillenläden und Geschäfte für Hörgeräte ist ein Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses in Berlin nicht erforderlich. Dies gilt auch für Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, den gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- wie Kfz-Werkstätten (§ 15 Absatz 1 Satz 3 der aktuellen Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).
Ich hoffe, dass ich zur Klärung des Sachverhaltes beitragen konnte.
Mit freundlichen Grüßen