Corona Test bei Friseurbesuch, trotz 2maliger Impfung ?

Bitte klären und erörtern Sie die Frage: Warum ein Negativ-Test beim Friseur vorgelegt werden muss, wenn die betreffende ältere Dame(meine Tante), 87 Jahre alt, bereits 2 x im Februar mit Biontech/Pfizer geimpft, sich frisieren lassen möchte ? Noch dazu wurden ihr dafür 8 € berechnet ? Da muss doch der Impfnachweis gelten ! Bitte keine Erklärung, dass die Impfung nur zum Eigenschutz dient...wäre das so, so würde die Pandemie nie ein Ende finden...

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Test bei Friseurbesuch, trotz 2maliger Impfung ? [#217245]
Datum
2. April 2021 16:23
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte klären und erörtern Sie die Frage: Warum ein Negativ-Test beim Friseur vorgelegt werden muss, wenn die betreffende ältere Dame(meine Tante), 87 Jahre alt, bereits 2 x im Februar mit Biontech/Pfizer geimpft, sich frisieren lassen möchte ? Noch dazu wurden ihr dafür 8 € berechnet ? Da muss doch der Impfnachweis gelten ! Bitte keine Erklärung, dass die Impfung nur zum Eigenschutz dient...wäre das so, so würde die Pandemie nie ein Ende finden...
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217245 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217245/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr Antragsteller/in Ihre Zuschrift zum Betreff ist in der Bürgerberatung des Regierenden Bürgermeisters eingega…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Corona Test bei Friseurbesuch, trotz 2maliger Impfung ?
Datum
7. April 2021 16:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in Ihre Zuschrift zum Betreff ist in der Bürgerberatung des Regierenden Bürgermeisters eingegangen und wurde mir zur Beantwortung übergeben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der von der Senatskanzlei Berlin getroffenen personellen Maßnahmen als Beitrag zur Eindämmung des Corona Virus SARS-CoV-2 und der Vielzahl der hier gegenwärtig eingehenden Zuschriften Ihr Anliegen nicht detailliert und konkret, sondern nur allgemein beantwortet werden kann. Sie möchten gerne wissen, weshalb Personen, die bereits die Corona-Schutzimpfung erhalten haben, einen Schnell- oder Selbsttest beispielsweise für das Betreten bestimmter Stellen des Einzelhandels, für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen oder für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten benötigen. Die Testpflicht bzw. die Nachweispflicht über einen Test gilt auch für geimpfte Personen - unabhängig von ihrem Alter. Hintergrund ist, dass nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) auch geimpfte Personen noch zur Übertragung des Virus beitragen könnten. Der Schnell- bzw. Selbsttest gilt nur für den Tag, an dem er durchgeführt worden ist. Davon gibt es keine Ausnahmen, auch nicht für die frühen Morgenstunden. Eine negative Testung auf das Corona Virus kann auf folgenden Wegen nachgewiesen werden: Ø Sie lassen vor Ort einen Antigen-Schnelltest durchführen. Ø Sie führen vor Ort und unter Aufsicht einen Selbsttest durch. Ø Sie legen einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vor. Hierbei kann es sich um die Bescheinigung eines Testzentrums, einer kostenpflichtigen Corona-Teststelle oder eines Dienstleistungsbetriebes oder Einzelhandelsgeschäfts handeln, welches am selben Tag bereits besucht wurde. Ø Sie legen einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen PCR-Test vor, welcher nicht älter als 24 Stunden ist. Ausnahmen von der Testpflicht: Für den Besuch von Einzelhandelsgeschäften für Lebensmittel und Getränke, Tabakläden, Schreibwarenläden, Zeitungskioske, Buchläden, Apotheken, Banken, Geschäfte für Sanitätsbedarf sowie Brillenläden und Geschäfte für Hörgeräte ist ein Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses in Berlin nicht erforderlich. Dies gilt auch für Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, den gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- wie Kfz-Werkstätten (§ 15 Absatz 1 Satz 3 der aktuellen Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Ich hoffe, dass ich zur Klärung des Sachverhaltes beitragen konnte. Mit freundlichen Grüßen