Sehr geehrter Herr
[geschwärzt],
vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 3. Dezember 2021, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Az. 66-1443.1-100).
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der Vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 zu Grunde gelegt hat, in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...
einsehbar sind. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht.
Die in Ihrer Fragestellung zugrunde gelegte fehlende Privilegierung von genesenen Menschen innerhalb der auch sonst üblichen Zeitspanne bei der 2G-plus-Regel hinsichtlich einer Testpflicht trifft übrigens so nicht zu. Vielmehr werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt und brauchen keinen zusätzlichen Testnachweis:
o Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
o Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
Eine entsprechende Klarstellung hat die Landesregierung in die zuvor bezeichneten Begründung zur Corona-Verordnung aufgenommen.
Ein Anspruch auf etwaige begehrte Auflistung medizinischer oder anderer wissenschaftlicher Unterlagen zur Vorbereitung der Änderungen der CoronaVO zur Umsetzung der BKMPK-Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle und von oben genannten eingegangenen Stellungnahmen, Briefe, E-Mails sowie die Übersendung dieser Informationen bzw. Dokumente, aufgrund derer eine Abwägung getroffen wurde, besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6), oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die - wie hier - Regierungshandeln vorbereiten, besteht nicht."
Der Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
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