Corona-Verordnung

Reisebeschränkung in der C-Krise. Darf man innerhalb von Deutschland die
Bundeslänergrenzen überschreiten für Familienbesuch???

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Reisebeschränkung i…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona-Verordnung [#185352]
Datum
26. April 2020 09:48
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Reisebeschränkung in der C-Krise. Darf man innerhalb von Deutschland die Bundeslänergrenzen überschreiten für Familienbesuch???
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185352 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
200427, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Reisen innerhalb Deutschlands Az: GI5-12007/1#1 - Antrag…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
200427, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Reisen innerhalb Deutschlands
Datum
30. April 2020 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Schreiben vom 27. April 2020 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), mit dem Sie zu den Eingriffsgrundlagen zur Verhütung/Bekämpfung des Coronavirus um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten, wurde eingehend in unserem Haus geprüft. Der Sache nach handelt es sich nicht um einen formellen Antrag nach dem IFG, sondern um ein allgemeines Auskunftsverlangen. Daher wurde der Bürgerservice gebeten, Ihnen zur abschließenden Beantwortung Ihrer Zuschrift folgende allgemeine Hinweise zu übermitteln:Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält verschiedene Eingriffsgrundlagen zur Krankheitsverhütung, zur Durchführung von Ermittlungen und zur Krankheitsbekämpfung. Dazu gehört auch eine mögliche Verpflichtung von Personen, den Ort nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Die entsprechenden Verwaltungsakte sind nach der derzeitigen Rechtslage ausschließlich von der zuständigen Landesbehörde nach § 54 IfSG und nicht von der Bundesregierung oder einzelnen Ressorts zu erlassen.In diesen Regelungen werden die Bürgerinnen und Bürger dazu aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstands ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum wird nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet, wobei der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten weiterhin möglich bleiben.Sofern einzelne Länder weitreichendere Maßnahmen erlassen haben, so handelt es sich hierbei immer um Ausgangsbeschränkungen, welche ebenfalls klar definierte Ausnahmen vorsehen.Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, sich an das für Sie oder am Zielort zuständige Ordnungsamt zu wenden. Mit freundlichen Grüßen