Az: GI5-12007/1#1 -
Antragsteller/in, Antragsteller/in
Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihr Schreiben vom 27. April 2020 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), mit dem Sie zu den Eingriffsgrundlagen zur Verhütung/Bekämpfung des Coronavirus um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten, wurde eingehend in unserem Haus geprüft. Der Sache nach handelt es sich nicht um einen formellen Antrag nach dem IFG, sondern um ein allgemeines Auskunftsverlangen. Daher wurde der Bürgerservice gebeten, Ihnen zur abschließenden Beantwortung Ihrer Zuschrift folgende allgemeine Hinweise zu übermitteln:Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält verschiedene Eingriffsgrundlagen zur Krankheitsverhütung, zur Durchführung von Ermittlungen und zur Krankheitsbekämpfung. Dazu gehört auch eine mögliche Verpflichtung von Personen, den Ort nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind. Die entsprechenden Verwaltungsakte sind nach der derzeitigen Rechtslage ausschließlich von der zuständigen Landesbehörde nach § 54 IfSG und nicht von der Bundesregierung oder einzelnen Ressorts zu
erlassen.In diesen Regelungen werden die Bürgerinnen und Bürger dazu aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstands ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum wird nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet, wobei der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten weiterhin möglich bleiben.Sofern einzelne Länder weitreichendere Maßnahmen erlassen haben, so handelt es sich hierbei immer um Ausgangsbeschränkungen, welche ebenfalls klar definierte Ausnahmen vorsehen.Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, sich an das für Sie oder am Zielort zuständige Ordnungsamt zu wenden.
Mit freundlichen
Grüßen