Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Alfons Kleine Möllhoff - info at emotional-light.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorbemerkung: Ich beziehe mich auf Äußerungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.4.2020, des Expertenrats Corona NRW vom 11.4.2020 sowie der Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina vom 13.4.2020 zu den Aufgaben und Verpflichtungen der staatlichen Entscheidungsträger:

- Bundesverfassungsgericht: „Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse“ (auch auf andere Einschränkungen von Grundrechten grundsätzlich übertragbar) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-024.html
- Expertenrat Corona NRW: „Im Sinne der andauernden Legitimation ihres Handelns ist dabei von zentraler Bedeutung, dass die Abwägung zwischen ethisch relevanten Konflikten sichtbar, erkennbar und nachvollziehbar wird.“ https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-11_stellungnahme_expertenrat_corona.pdf
- Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina: „Die aktuellen politischen Entscheidungen zur Bewältigung der Krise müssen die Mehrdimensionalität des Problems anerkennen, die Perspektiven von unterschiedlich Betroffenen und unterschiedlich Gefährdeten berücksichtigen sowie die jeweiligen Abwägungsprozesse offenlegen und entsprechend kommunizieren.“ https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/leopoldina-stellungnahmen-zur-coronavirus-pandemie-2020/

Antrag: Im Hinblick auf diese Prinzipien beantrage ich die Übersendung der folgenden Unterlagen:

- zur aktuellen Verordnung des Landes – Corona-Verordnung: Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren,
- Unterlagen zur fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte sowie der Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse, auch in Bezug auf die jeweilige Einschränkung aller betroffenen Grundrechte,
- Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlass der Corona-Verordnung (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen im Sinne einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen)
- Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse und Abwägungen zur Neufassung der Verordnung über den gegenwärtig verfügten Geltungszeitraum hinaus.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Alfons Kleine-Möllhoff
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Alfons Kleine Möllhoff - info at emotional-light.de Sehr geehrte<< Anrede…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen [#184673]
Datum
15. April 2020 21:45
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Alfons Kleine Möllhoff - info at emotional-light.de Sehr geehrte<< Anrede >> Vorbemerkung: Ich beziehe mich auf Äußerungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.4.2020, des Expertenrats Corona NRW vom 11.4.2020 sowie der Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina vom 13.4.2020 zu den Aufgaben und Verpflichtungen der staatlichen Entscheidungsträger: - Bundesverfassungsgericht: „Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse“ (auch auf andere Einschränkungen von Grundrechten grundsätzlich übertragbar) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-024.html - Expertenrat Corona NRW: „Im Sinne der andauernden Legitimation ihres Handelns ist dabei von zentraler Bedeutung, dass die Abwägung zwischen ethisch relevanten Konflikten sichtbar, erkennbar und nachvollziehbar wird.“ https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-11_stellungnahme_expertenrat_corona.pdf - Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina: „Die aktuellen politischen Entscheidungen zur Bewältigung der Krise müssen die Mehrdimensionalität des Problems anerkennen, die Perspektiven von unterschiedlich Betroffenen und unterschiedlich Gefährdeten berücksichtigen sowie die jeweiligen Abwägungsprozesse offenlegen und entsprechend kommunizieren.“ https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/leopoldina-stellungnahmen-zur-coronavirus-pandemie-2020/ Antrag: Im Hinblick auf diese Prinzipien beantrage ich die Übersendung der folgenden Unterlagen: - zur aktuellen Verordnung des Landes – Corona-Verordnung: Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren, - Unterlagen zur fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte sowie der Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse, auch in Bezug auf die jeweilige Einschränkung aller betroffenen Grundrechte, - Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlass der Corona-Verordnung (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen im Sinne einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen) - Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse und Abwägungen zur Neufassung der Verordnung über den gegenwärtig verfügten Geltungszeitraum hinaus. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine-Möllhoff Anfragenr: 184673 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184673 Postanschrift Alfons Kleine-Möllhoff << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessische Staatskanzlei
RUV12/0647/0014 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 15. April 2020 Hier: Auskünfte zur Corona-V…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen [#184673]
Datum
17. April 2020 09:53
Status
Warte auf Antwort
image003.png
6,8 KB


RUV12/0647/0014 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 15. April 2020 Hier: Auskünfte zur Corona-Verordnung des Landes Hessen Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, Ihr Antrag betrifft Unterlagen zu den tatsächlichen Umständen, die dem Erlass der erwähnten Verordnung und ihrer fortlaufenden Überprüfung und Anpassung zugrunde liegen, sowie Unterlagen zu den umfangreichen Abwägungsprozessen, die hiermit einhergehen. Bitte richten Sie Ihren Antrag gemäß § 85 Abs. 1 HDSIG an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Mit freundlichem Gruß
Alfons Kleine-Möllhoff
Sehr geehrte<< Anrede >> entgegen Ihrer Auffassung ist nach meiner Ansicht für die von mir gestellte …
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
AW: RUV12/0647/0014- Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen [#184673]
Datum
17. April 2020 13:32
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> entgegen Ihrer Auffassung ist nach meiner Ansicht für die von mir gestellte Anfrage die Hessische Staatskanzlei zuständig. Danach ist das Hessische Sozialministerium am Entscheidungsprozess zur Einschränkung von Grundrechten nach dem Grundgesetz zwar beteiligt, nicht aber in der alleinigen Entscheidungsverantwortung. Diese liegt bei der gesamten Landesregierung und damit bei dem sie vertretenden Ministerpräsident. Lediglich bei der Umsetzung ist das Sozialministerium beteiligt. § 32, Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ordnet die Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen der Landesregierung zu. Entsprechend sind die hessischen Verordnungen auch vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Aus der Tatsache, dass ein Mitunterzeichnung durch den Sozialminister erfolgte, ergibt sich nicht, dass die alleinige und vorrangige Entscheidung einschließlich erforderlicher Abwägungsprozesse beim Sozialministerium liegt. (In der für Außenstehende etwas unübersichtlichen Verordnungslage in Hessen habe ich im übrigen keine Ermächtigungsübertragung auf das Sozialministerium gefunden, auf die es bei meiner Anfrage allerdings auch nicht zwingend ankommt, um die Zuständigkeit zu bestimmen.) Entsprechend sind etwa aktuelle Pressemeldungen, z. B. vom 16.4.2020 von dem Ministerpräsidenten Hessen ergangen, in diesem Falls mit Beteiligung des Kultusministers. Auch die Beratungen zur Fortschreibung von Regelungen und Verordnungen mit den anderen Landesregierungen und der Bundesregierung erfolgte offenkundig allein durch den Hessischen Ministerpräsidenten. Sollte es nachvollziehbare Gründe geben, die dafür sprechen, dass die geforderten Unterlagen sich allein beim Hessischen Sozialministerium befinden, bitte ich um Mitteilung unter Angabe der Gründe und bei Fortbestand Ihrer Auffassung zur Zuständigkeit um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine-Möllhoff Anfragenr: 184673 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184673 Postanschrift Alfons Kleine-Möllhoff << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Hessische Staatskanzlei
RUV12/0647/0014 Ihr Antrag auf Informationszugang vom 15. April 2020 Ihre Nachricht vom 17. April 2020 Sehr gee…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
RUV12/0647/0014- Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen [#184673]
Datum
20. April 2020 18:34
Status
Warte auf Antwort
RUV12/0647/0014 Ihr Antrag auf Informationszugang vom 15. April 2020 Ihre Nachricht vom 17. April 2020 Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, mit Ihrem eingangs genannten Antrag begehren Sie "die Übersendung der folgenden Unterlagen: - zur aktuellen Verordnung des Landes – Corona-Verordnung: Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren, - Unterlagen zur fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte sowie der Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse, auch in Bezug auf die jeweilige Einschränkung aller betroffenen Grundrechte, - Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlass der Corona-Verordnung (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen im Sinne einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen) - Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse und Abwägungen zur Neufassung der Verordnung über den gegenwärtig verfügten Geltungszeitraum hinaus." Ihr Antrag bezieht sich mithin auf tatsächliche Informationen und hierauf beruhende Abwägungen, die dem Erlass der ursprünglichen Verordnung und deren Fortschreibung zugrunde lagen bzw. liegen. Rechtsverordnungen der Landesregierung werden inhaltlich durch das jeweils sachlich zuständige Ressort vorbereitet (§ 44 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO)). Über "Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse", die in diesem Zusammenhang erteilt und erzielt werden, verfügt das entsprechende Ressort, nicht die Staatskanzlei. Sachlich zuständig ist nach dem Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 4. April 2019 (GVBl. S. 56) vorliegend das Ministerium für Soziales und Integration. Auch soweit die Fortschreibung der Verordnung Gegenstand von Beratungen des Hessischen Ministerpräsidenten mit den Regierungschefinnen und -chefs der übrigen Bundesländer und der Bundeskanzlerin war, sind diese in Hessen fachlich durch das Ministerium für Soziales und Integration vorbereitet und begleitet worden, so dass das Ressort auch insoweit über die entsprechenden Informationen verfügt. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 HDSIG habe ich Ihnen deshalb am 17. April 2020 das Sozialministerium als informationspflichtige Stelle benannt. Einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ sieht das HDSIG insofern nicht vor (vgl. § 87 Abs. 1 und 3 HDSIG). Die informationspflichtige Stelle entscheidet auf Antrag (§ 85 Abs. 1 HDSIG). Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, dass der Informationszugang nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG abzulehnen ist, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. Mit freundlichen Grüßen