Corona-Verordnungen

Welche Kritikerien sind für Außerkraftsetzungen der bestehenden Erlasse und Landesverordnungen (Hier: Schleswig-Holstein) zum Umgang mit SARS-CoV-2 maßgeblich ?
Im Besonderen bitte ich um Auskunft über die Kriterien, die ausschlaggebend für die Entscheidung, ob das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Einzelhandel für Kunden angeordnet wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2020
  • Frist
    17. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Kritikerien …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona-Verordnungen [#188854]
Datum
13. Juni 2020 16:27
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Kritikerien sind für Außerkraftsetzungen der bestehenden Erlasse und Landesverordnungen (Hier: Schleswig-Holstein) zum Umgang mit SARS-CoV-2 maßgeblich ? Im Besonderen bitte ich um Auskunft über die Kriterien, die ausschlaggebend für die Entscheidung, ob das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Einzelhandel für Kunden angeordnet wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188854 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188854 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Corona-Verordnungen [#188854]
Datum
17. Juni 2020 07:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. Juni 2020. Für den Vollzug des Infektionsschutz…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Corona-Verordnungen [#188854]
Datum
22. Juni 2020 11:45
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. Juni 2020. Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und damit auch für die Risikobewertung sind die Bundesländer sowie ihre Städte und Kommunen verantwortlich. Diese haben auch die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum eingeführt. Bundeseinheitliche Regelungen bestehen nicht. Die Vorgaben können sich vielmehr von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland zu wenden. Informationen des Landes Schleswig-Holstein finden Sie auf der folgenden Webseite: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html . Mit freundlichen Grüßen