Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe (Profi-Sportvereine)

- Anzahl und Auflistung der Profi-Sportvereine, die Mittel aus dem Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe des Bundes erhalten haben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe (Profi-Sportvereine) [#249790]
Datum
23. Mai 2022 21:27
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl und Auflistung der Profi-Sportvereine, die Mittel aus dem Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe des Bundes erhalten haben.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249790/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe (Pr…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe (Profi-Sportvereine) [#249790]
Datum
19. Juli 2022 21:53
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe (Profi-Sportvereine)“ vom 23.05.2022 (#249790) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die leider intern nicht richtig weitergelei…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Antw: Ihre Anfrage vom 23.05.2022 / Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe (Profi-Sportvereine) [#249790]
Datum
5. August 2022 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die leider intern nicht richtig weitergeleitet wurde, sodass sich deren Bearbeitung verzögert hat. Wir möchten Ihnen nun jedoch mit dieser E-Mail unverzüglich antworten. Sie bitten vorliegend unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um die Benennung der Anzahl und Auflistung der Profisportvereine, die Mittel aus dem Corona-Zuschussprogramm Überbrückungshilfe des Bundes erhalten haben. Jeder Mensch hat nach Maßgabe des IFG gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe verantwortet für das Land Berlin die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes und hat hierzu die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung beauftragt, sodass entsprechende (elektronische) Akten zu Ihrem Anliegen vorliegen. Für die Gewährung der Überbrückungshilfe in anderen Bundesländern liegen jedoch keine Akten/Daten vor – die Einsicht oder Auskunft in/aus diesen Akten ist bei Bedarf deshalb bei den jeweils zuständigen Ländern zu beantragen. Für das Land Berlin können wir auf Ihre Anfrage mit nachfolgenden Ausführungen Aktenauskunft gewähren. Mit der Überbrückungshilfe wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Förderzeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 unterstützt. Die Überbrückungshilfe stellt dabei eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung dar, die nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich einer unbilligen Härte – hier eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage in Folge der Coronapandemie – gewährt wird. Grundsätzlich sind Unternehmen (im Folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Profisportvereine, von denen es sechs im Hauptstadtgebiet gibt (vgl. https://www.berlin.de/tickets/sport/p... ), waren nach diesen Maßgaben und unter den vorgenannten Voraussetzungen somit in der Regel antragsberechtigt und haben die Überbrückungshilfe des Bundes auf Antrag erhalten, wenn sie entsprechende coronabedingte Umsatzeinbrüche geltend machen konnten. Die Bewilligungshöhe für den einzelnen Verein bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Die Überbrückungshilfe III erstattet zB einen Anteil in Höhe von · bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent · bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent · bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Im Land Berlin wurde nach diesen Kriterien insgesamt drei Profisportvereinen mit einer Gesamtbewilligungssumme von 23.411.934,19 € die Überbrückungshilfe des Bundes vorläufig gewährt. Alle Vereine müssen noch im Rahmen einer Schlussabrechnung ihren endgültigen Bedarf belegen. Eine Auflistung und Benennung der begünstigten Unternehmen werden wir Ihnen darüber hinaus aber nicht zur Verfügung stellen. Diesbezüglich wird Ihr Antrag teilweise abgelehnt. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG ist Akteneinsicht oder Aktenauskunft in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 (§§ 5-11 IFG) geregelten Ausnahmen findet Anwendung. Nach § 7 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Nach § 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Die Überbrückungshilfe wird wie vorhergehend erläutert erst ab erheblichen Umsatzeinbrüchen (mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahr) als Billigkeitsleistung zum Ausgleich einer wirtschaftlichen Notlage gewährt. Die mit der Information über den Bezug von Überbrückungshilfe verbundene Information über das Vorliegen erheblicher betrieblicher Umsatzeinbrüche i.H.v. mindestens 30 % und das Vorliegen dies nach sich ziehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nach diesen Maßgaben ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG, da sie weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist. Die Information über die Umsatz- und Liquiditätslage eines Unternehmens ist vielmehr von sehr hohem wirtschaftlichem Wert. Eine entsprechende Informationsweitergabe kann zu gravierenden negativen Folgen wie z.B. der Ablehnung von Kredit- oder Lieferverträgen führen oder die Eigentumsverhältnisse zerrütten. Die betroffenen Unternehmen bzw. Profisportvereine haben daher ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Information, das durch § 7 IFG geschützt ist. Nach der vorliegend gebotenen Abwägung überwiegt Ihr privates Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Profisportvereine an der Geheimhaltung nicht. Wir können Ihnen somit über die getroffenen Ausführungen hinaus keine weiteren Auskünfte erteilen und lehnen Ihren Antrag in diesem Umfang ab. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin, zu erheben. Mit freundlichen Grüßen