Coronamaßnahmen - Entschädigung für Veranstaltungen

Gesetze, Verordnungen in denen die Entschädigungen für bereits bezahlte Eintrittskarten für Veranstaltungen geregelt sind, die aufgrund der corona-Maßnahmen abgesagt werden, sowie die Kontaktdaten der Stellen, an die die Forderung zu richten sind. Bitte senden Sie mir ferner die Rechtsauffassung Ihrer Behörde zu dieser Frage zu, einschließlich einer rechtlich nachvollziehbaren Begründung.

Hintergrund:
Die Pandemie ist u. U. als höhere Gewalt einzuordnen. Die von Bund und Ländern getroffenen Gegenmaßnahmen sind ein reiner Verwaltungsakt und nicht als höhere Gewalt einzustufen. Das ist allein dadurch belegt, dass Bund und Länder durchaus deutlich unterschiedliche Maßnahmen umsetzen. Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen werden teilweise mehrere Monate vor der Veranstaltung gekauft. Wird eine Veranstaltung abgesagt, erfolgt Rückvergütung oder es wird eine Alternative angeboten. Wie ist hier die Rechtslage bei Absage einer Vielzahl von Veranstaltungen, für die von Privatpersonen wahrscheinlich Millionenbeträge an Eintrittsgeldern als Vorleistung erbracht wurden, durch den Staat? Da eine Situation wie die derzeitige corona- Krise nach übereinstimmender Einschätzung aller Entscheidungsträger noch nie vorlag, wird es dazu keine Grundsatzurteile oder Rechtskommentare geben. Deshalb bitte ich Sie auf diesem Wege um Aufklärung.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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Reinhard Bertlein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gesetze, Ve…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Reinhard Bertlein
Betreff
Coronamaßnahmen - Entschädigung für Veranstaltungen [#184728]
Datum
16. April 2020 15:33
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesetze, Verordnungen in denen die Entschädigungen für bereits bezahlte Eintrittskarten für Veranstaltungen geregelt sind, die aufgrund der corona-Maßnahmen abgesagt werden, sowie die Kontaktdaten der Stellen, an die die Forderung zu richten sind. Bitte senden Sie mir ferner die Rechtsauffassung Ihrer Behörde zu dieser Frage zu, einschließlich einer rechtlich nachvollziehbaren Begründung. Hintergrund: Die Pandemie ist u. U. als höhere Gewalt einzuordnen. Die von Bund und Ländern getroffenen Gegenmaßnahmen sind ein reiner Verwaltungsakt und nicht als höhere Gewalt einzustufen. Das ist allein dadurch belegt, dass Bund und Länder durchaus deutlich unterschiedliche Maßnahmen umsetzen. Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen werden teilweise mehrere Monate vor der Veranstaltung gekauft. Wird eine Veranstaltung abgesagt, erfolgt Rückvergütung oder es wird eine Alternative angeboten. Wie ist hier die Rechtslage bei Absage einer Vielzahl von Veranstaltungen, für die von Privatpersonen wahrscheinlich Millionenbeträge an Eintrittsgeldern als Vorleistung erbracht wurden, durch den Staat? Da eine Situation wie die derzeitige corona- Krise nach übereinstimmender Einschätzung aller Entscheidungsträger noch nie vorlag, wird es dazu keine Grundsatzurteile oder Rechtskommentare geben. Deshalb bitte ich Sie auf diesem Wege um Aufklärung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Reinhard Bertlein Anfragenr: 184728 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184728 Postanschrift Reinhard Bertlein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Reinhard Bertlein

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Reinhard Bertlein
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Coronamaßnahmen - Entschädigung für Vera…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Reinhard Bertlein
Betreff
AW: Coronamaßnahmen - Entschädigung für Veranstaltungen [#184728]
Datum
23. Mai 2020 10:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Coronamaßnahmen - Entschädigung für Veranstaltungen“ vom 16.04.2020 (#184728) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Es liegen neue Informationen aus anderen Quellen vor, so dass die angeforderten Unterlagen Ihrer Behörde nicht mehr gebraucht werden. Aussitzen ist auch eine Möglichkeit! Mit freundlichen Grüßen Reinhard Bertlein Anfragenr: 184728 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184728