CoronaSchVO, Plexiglas und sonsitge Abtrennung

In der CoronaSchVO (vom 17. August in der Fassung vom 28. August) wird in §3 Abs. 2 Punkt 14 und 14a angegeben, dass auf die Maskenpflicht ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt wird. Als Beispiel wird "Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches" aufgeführt.

Worauf basiert die Einschätzung, dass eine Abtrennung durch Glas oder Plexiglas eine "gleich wirksame Schutzmaßnahme" darstellt?

Ergebnis der Anfrage

Ähnliche Regelungen gibt es seit 21. Mai 2020. Die Einführung der Regel basiert auf Prakitabilitätsgründen und um Arbeitsabläufe zu ermöglichen.
Zu dem sollen damit die einzuhaltenden Tragepausen bei bestimmten Maskentypen berücksichtigt werden.

Die Einschätzung das Plexiglaswände zur Abtrennung von Atembereichen geeignet sind, basiert auf den „SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregeln“ (Stand 07.05.2021) des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales.








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Diese Regelung wurde aus Praktikabilitätsgründen eingeführt, um
Arbeitsabläufe im Sinne des Arbeitsschutzes weniger komplex
beziehungsweise überhaupt praktikabel gestalten zu können, da beim
Tragen von Masken (unterschiedlich je nach Maskenart) Pausen
eingehalten werden müssen. Nach den „SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregeln“ (Stand 07.05.2021) des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales kann eine Abtrennvorrichtung bspw. aus Plexiglas zur
Trennung von Atembereichen verwendet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
CoronaSchVO, Plexiglas und sonsitge Abtrennung [#227587]
Datum
30. August 2021 13:34
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der CoronaSchVO (vom 17. August in der Fassung vom 28. August) wird in §3 Abs. 2 Punkt 14 und 14a angegeben, dass auf die Maskenpflicht ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt wird. Als Beispiel wird "Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches" aufgeführt. Worauf basiert die Einschätzung, dass eine Abtrennung durch Glas oder Plexiglas eine "gleich wirksame Schutzmaßnahme" darstellt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227587/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag nach dem IfG Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie das Antwortschreiben zu Ihrem IFG.NRW-Ant…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag nach dem IfG
Datum
4. Oktober 2021 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
988,1 KB
Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie das Antwortschreiben zu Ihrem IFG.NRW-Antrag vom 30. August 2021. Mit freundlichem Gruß