CoronaSchVO, Plexiglas und sonsitge Abtrennung
In der CoronaSchVO (vom 17. August in der Fassung vom 28. August) wird in §3 Abs. 2 Punkt 14 und 14a angegeben, dass auf die Maskenpflicht ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt wird. Als Beispiel wird "Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches" aufgeführt.
Worauf basiert die Einschätzung, dass eine Abtrennung durch Glas oder Plexiglas eine "gleich wirksame Schutzmaßnahme" darstellt?
Ergebnis der Anfrage
Ähnliche Regelungen gibt es seit 21. Mai 2020. Die Einführung der Regel basiert auf Prakitabilitätsgründen und um Arbeitsabläufe zu ermöglichen.
Zu dem sollen damit die einzuhaltenden Tragepausen bei bestimmten Maskentypen berücksichtigt werden.
Die Einschätzung das Plexiglaswände zur Abtrennung von Atembereichen geeignet sind, basiert auf den „SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregeln“ (Stand 07.05.2021) des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales.
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Diese Regelung wurde aus Praktikabilitätsgründen eingeführt, um
Arbeitsabläufe im Sinne des Arbeitsschutzes weniger komplex
beziehungsweise überhaupt praktikabel gestalten zu können, da beim
Tragen von Masken (unterschiedlich je nach Maskenart) Pausen
eingehalten werden müssen. Nach den „SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzregeln“ (Stand 07.05.2021) des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales kann eine Abtrennvorrichtung bspw. aus Plexiglas zur
Trennung von Atembereichen verwendet werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum30. August 2021
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1. Oktober 2021
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