Coronavirus

Anfrage an: Bundeskanzleramt

An welchen Fakten erkennt die Bundesregierung die Gefährlichkeit des Coronavirus, wenn bei den veröffentlichen Zahlen bei Infizierten nicht unterschieden wird, ob sie nur infiziert sind oder erkrankt sind und bei den Coronatoten nicht unterschieden wird, ob sie mit oder an dem Virus gestorben sind?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. April 2020
  • Frist
    8. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: An welchen Fakten e…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Coronavirus [#183998]
Datum
5. April 2020 09:20
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
An welchen Fakten erkennt die Bundesregierung die Gefährlichkeit des Coronavirus, wenn bei den veröffentlichen Zahlen bei Infizierten nicht unterschieden wird, ob sie nur infiziert sind oder erkrankt sind und bei den Coronatoten nicht unterschieden wird, ob sie mit oder an dem Virus gestorben sind?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183998
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 075 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Coronavirus [#183998]
Datum
6. April 2020 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 075 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag vom 5. April 2020 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 075 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit möchte ich an mei…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Coronavirus [#183998]
Datum
24. April 2020 10:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2020/NA 075 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit möchte ich an meine E-Mail vom 6. April 2020 erinnern und Sie nochmals darauf hinweisen, dass für die weitere Bearbeitung des Verfahrens die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift zwingend notwendig ist. Bitte teilen Sie mir diese bis zum 7. Mai 2020 mit. Mit freundlichen Grüßen