Coronavirus SARS-CoV-2, COVID-19 in Werkstätten für behinderte Menschen

Weshalb gibt es keine Anordnung zur Schliessung von WfbM's in Rheinland-Pfalz?
Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind, gehören i. d. R. zu den besonders Schutzbedürftigen. WfbM's haben schon im Normalbetrieb keine Kontrolle darüber, ob Menschen sich z. B. nach dem Toilettengang, dem Niesen oder Husten u. ä. die Hände waschen. Besondere Hygiene ist dort nicht möglich. Um Sicherheit, auch in den Abläufen, zu gewährleisten, müssen a l l e WfbM's sich auf verlässliche Rahmenbedingungen stützen können.
Es kann z. B. in Zeiten von Corona nicht sein, das behinderte Menschen, deren Betreuung sicher gestellt ist, telefonisch aufgefordert werden, Sonderurlaub zu nehmen, sollten sie jedoch zur Zeit des Anrufes krank gewesen sein, müssen sie vor dem Sonderurlaub erst nochmals einen Arbeitstag in der Werkstatt anwesend sein - das ist unhaltbar!

Gerade behinderte Menschen brauchen in allen
Bereichen (!) ein Stück Rechtssicherheit in Krisenzeiten!

Ich ersuche Sie, öffentlich konkrete Anweisungen für Behindertenwerkstätten zu erlassen, so wie es für Schulen, Kindergärten und Tagesförderstätten bereits geschehen ist.

Bitte teilen Sie mir schnellstmöglich mit, weshalb es keine entsprechende Anordnung gibt.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    20. März 2020
  • Frist
    22. April 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weshalb gibt es k…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Coronavirus SARS-CoV-<< Adresse entfernt >>, COVID-19 in Werkstätten für behinderte Menschen [#182989]
Datum
20. März 2020 13:17
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Weshalb gibt es keine Anordnung zur Schliessung von WfbM's in Rheinland-Pfalz? Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind, gehören i. d. R. zu den besonders Schutzbedürftigen. WfbM's haben schon im Normalbetrieb keine Kontrolle darüber, ob Menschen sich z. B. nach dem Toilettengang, dem Niesen oder Husten u. ä. die Hände waschen. Besondere Hygiene ist dort nicht möglich. Um Sicherheit, auch in den Abläufen, zu gewährleisten, müssen a l l e WfbM's sich auf verlässliche Rahmenbedingungen stützen können. Es kann z. B. in Zeiten von Corona nicht sein, das behinderte Menschen, deren Betreuung sicher gestellt ist, telefonisch aufgefordert werden, Sonderurlaub zu nehmen, sollten sie jedoch zur Zeit des Anrufes krank gewesen sein, müssen sie vor dem Sonderurlaub erst nochmals einen Arbeitstag in der Werkstatt anwesend sein - das ist unhaltbar! Gerade behinderte Menschen brauchen in allen Bereichen (!) ein Stück Rechtssicherheit in Krisenzeiten! Ich ersuche Sie, öffentlich konkrete Anweisungen für Behindertenwerkstätten zu erlassen, so wie es für Schulen, Kindergärten und Tagesförderstätten bereits geschehen ist. Bitte teilen Sie mir schnellstmöglich mit, weshalb es keine entsprechende Anordnung gibt.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § << Adresse entfernt >> Abs. << Adresse entfernt >> Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § << Adresse entfernt >> Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § << Adresse entfernt >> Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz << Adresse entfernt >> VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz << Adresse entfernt >> Nr. << Adresse entfernt >> LTranspG bzw. § 5 Abs. << Adresse entfernt >> VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182989 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182989 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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