Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21. September

Im Zuge der TestV besteht für mich als Mitarbeiter einer Rehaklinik der Deutschen Rentenversicherung nicht nur Anspruch auf Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, sondern aufgrund des im Hause gültigen Hygiene- bzw. Testkonzeptes sogar 2-malig in der Woche Testpflicht.

Auch steht mir aufgrund der TestV nach § 1 (1) 4. Anspruch auf die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2…

Ist es rechtens dass auf dieser Ergebnismitteilung, bzw. diesem Zeugnis der Vermerk "nur intern zu verwenden" angefügt ist?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zuge der TestV…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21. September [#231125]
Datum
14. Oktober 2021 08:49
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zuge der TestV besteht für mich als Mitarbeiter einer Rehaklinik der Deutschen Rentenversicherung nicht nur Anspruch auf Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, sondern aufgrund des im Hause gültigen Hygiene- bzw. Testkonzeptes sogar 2-malig in der Woche Testpflicht. Auch steht mir aufgrund der TestV nach § 1 (1) 4. Anspruch auf die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2… Ist es rechtens dass auf dieser Ergebnismitteilung, bzw. diesem Zeugnis der Vermerk "nur intern zu verwenden" angefügt ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231125/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21 September [#231125] Sehr Antragsteller/in zu Ihrer u…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21 September [#231125]
Datum
15. Oktober 2021 06:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 3 UIG und § 1 VIG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Wenn kein Ausschlussgrund entgegensteht, haben Sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nummer 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“. Das bedeutet, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – eine Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage ist aus diesem Grund kein IFG-Antrag, sondern ein sonstiges Auskunftsersuchen und wurde daher an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken.. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21 September [#231125] Seh…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 21 September [#231125]
Datum
20. Oktober 2021 11:14
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. Oktober 2021, in der Sie die Testungen zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 von Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen ansprechen. Die geltende Rechtsgrundlage für die Testung asymptomatischer Personen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland ist - wie Ihnen bekannt ist - die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 21. September 2021. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV haben asymptomatische Personen im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung, wenn sie in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 TestV tätig werden sollen oder tätig sind und es die jeweiligen Einrichtungen oder Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen. Zu diesen Einrichtungen und Unternehmen gehören u. a. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, § 4 Absatz 2 Nummer 1 TestV. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 TestV ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 TestV u. a. bei Personen, die in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen tätig werden sollen oder tätig sind, auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Darunter fallen laborgestützte Antigen-Tests, PoC-Antigen-Tests sowie überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung. Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 TestV kann die Diagnostik bei diesem Personenkreis auch mittels Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. In diesem Fall darf kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19-Zertifikat ausgestellt werden; die Testung wird zum Infektionsschutz im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen