Sehr geehrter Herr Beier,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die uns vom Staatsministerium dankenswerterweise zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Wir bedauern die zeitliche Verzögerung einer Antwort.
In der Sache können wir Ihnen mitteilen, dass die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheits-verdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) inzwischen verabschiedet und in aktueller Fassung und mit Begründung unter folgendem Link einsehbar ist:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf Akteneinsicht nach LIFG damit erledigt hat.
Vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass - hinsichtlich einer etwaigen Kabinettsvorlage - kein Auskunftsanspruch besteht. Zwar haben gemäß § 1 Absatz 2 LIFG Antragsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Schutz öffentlicher Belange dies erfordert (§ 4 LIFG). Die Herausgabe etwaiger Kabinettsvorlagen, Lenkungsgruppenbeschlüssen bzw. Protokollen kann nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung haben (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 LIFG). Diese Ausnahme dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung, welcher einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung umfasst. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge gehört zum Kernbereich insbesondere die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vor-bereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 67, 100, 139).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen