Sehr geehrter Herr Dr. Bergmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.10.2021 (Az. 2.13.04/0003#0409), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellung gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Todesursache bei der Erfassung von Todesfällen vorliegen. Im Einzelnen:
In die Statistik des RKI gehen grundsätzlich (nur) diejenigen COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die getestete Person in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Im Rahmen der Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz liegt es im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als "verstorben an" bzw. "verstorben mit" COVID-19 an das RKI übermittelt wird. Welche Angaben das Gesundheitsamt an das RKI übermitteln muss, ist dabei in § 11 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (
http://www.gesetze-im-internet.de/ifs...) festgelegt. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Grundlage für die entsprechende Eingaben in der Übermittlungssoftware sind meist Angaben auf den Totenscheinen, die den Gesundheitsämtern vorliegen.
Eine weitere statistische Auswertung und Differenzierung der Daten wird durch das RKI nicht vorgenommen. Der Grund hierfür besteht in der fehlenden Nachprüfbarkeit der Todesursache anhand der Angaben auf den Totenscheinen durch das RKI. Es lässt sich anhand der Angaben auf dem Totenschein für das RKI zumeist nicht sicher nachvollziehen, ob eine Person (ausschließlich) an Covid-19 verstorben ist oder ob der Tod im Zusammenhang mit einer bestehenden Grunderkrankung und Covid-19 erfolgt ist. Letztendlich würde in vielen Fällen nur eine Obduktion des Verstorbenen den genauen Zusammenhang zwischen einer SARS-CoV-2 Infektion und dem Tod aufklären können. Diese werden jedoch in Deutschland nur bei einem sehr geringen Anteil der Verstorbenen durchgeführt oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet.
Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können darüber hinaus post mortem auf das Virus untersucht werden.
Diese Erläuterung der Erfassung der Todeszahlen finden Sie auf der Homepage des RKI ("Fallezahlen und Meldungen" - Wie werden Todesfälle erfasst?") unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...
Ob Personen, deren Infektion mehrere Wochen/Monate zurücklag in die o.g. Statistik einfließen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine derartige Beurteilung liegt im Ermessensspielraum der Gesundheitsämter, an welche Sie sich ggf. für weitere Informationen wenden müssen. Normalerweise muss ein aktueller Corona-Test vorliegen. Eine Erfassung eines Verstorbenen nach so langer Zeit als Corona-Toter kommt nur in Frage, wenn diese Person an den (Langzeit-)Folgen der Corona-Erkrankung gestorben ist.
Für weitere Informationen zu Thema Todeszahlen und -ursachen verweisen wir auf die vom RKI veröffentlichten Daten auf der Website des RKI und bitten Sie, diese selbstständig abzurufen.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen