COVID 19 booster-Impfung Jugendliche Alter 12-17

Ich frage als impfender Arzt: In welchen Altersstufen wird welche Art von Einwilligung der Eltern/Erz.-Berechtigt. benötigt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
COVID 19 booster-Impfung Jugendliche Alter 12-17 [#236703]
Datum
3. Januar 2022 17:09
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich frage als impfender Arzt: In welchen Altersstufen wird welche Art von Einwilligung der Eltern/Erz.-Berechtigt. benötigt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236703/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in Ihre Frage kann ich wie folgt beantworten. Grundsätzlich wird angenommen, dass Jugendlich…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: COVID 19 booster-Impfung Jugendliche Alter 12-17 [#236703]
Datum
4. Januar 2022 07:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Frage kann ich wie folgt beantworten. Grundsätzlich wird angenommen, dass Jugendliche ab 16 Jahren selbst über eine Impfung entscheiden können. Die Sorgeberechtigten müssen in diesem Fall einer Impfung nicht zustimmen, ihr Widerspruch ist unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einwilligungsfähigkeit, also die Fähigkeit, Bedeutung und Tragweite der Entscheidung für die Impfung zu ermessen, bei den Jugendlichen erkennbar nicht vorhanden ist. Dies zu überprüfen, obliegt dem jeweiligen Impfarzt/der Impfärztin vor Ort. Von 14 Jahren bis 16 Jahren kommt es auf die konkrete Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen an. Wenn diese vom Impfarzt/von der Impfärztin festgestellt wird, genügt allein die Einwilligung des Jugendlichen. Liegt diese nicht vor , müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben, so dass die Sorgeberechtigten einwilligen müssen. Aber auch hier kann es im Einzelfall Ausnahmen geben, wenn Jugendliche für ihr Alter schon sehr reif sind. Maßgeblich ist auch hier die Prüfung des Impfarztes/der Impfärztin vor Ort. Mit freundlichen Grüßen