covid-19 Dashboard

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Heute möchte ich in Anlehnung meiner Anfrage 219319 an das Bundesministerium f. Gesundheit zur derzeitigen Statistik direkt an das RKI herantreten.
Am 26.04.2021 gegen 8 Uhr zeigte mir die Auswertung COVID-19-Fälle/Tag nach Erkrankungs-/Meldedatum die Anzahl der Erkrankten mit 86 an. Bis heute 05.05.2021, wurde diese Auswertung stetig verändert u. zwar auf 8.438 Personen.
Wie lange darf oder kann solch eine Auswertung rückwirkend geändert werden?
Wenn jemand am 26.04.2021 erkrankt ist, dann ist dies am nächsten, spätestens am übernächsten Tag feststehend. 8! Tage später wird immer noch geändert u. wahrscheinlich nach meinen Ausführungen hier, immer noch. Dies bedeutet für mich, dass man an diesen unpräzisen Zahlen im eigentlichen Sinne keinerlei derzeit festgelegte Maßnahmen durchsetzen dürfte.
Wie werden solche Zahlen erfasst? Mit Digitalisierung kann die Erfassung kaum etwas zu tun haben.
Warum wird kein Stichtag festgelegt? Diese Art der Datenerhebung kann wohl in Zeiten der sogenannten Pandemie keine Grundlage darstellen.

Ergebnis der Anfrage

Für mich ergibt die Führung dieses Dashboards keinen Sinn. Heute am 01.06.2021 wurde immer noch die Zahl der Erkrankten zum 26.04.2021 geändert. Fraglich, ob man auf dieser Grundlage Maßnahmen wie Lockdown, anweisen kann.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Heute möchte ich in Anlehn…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
covid-19 Dashboard [#219842]
Datum
5. Mai 2021 13:28
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Heute möchte ich in Anlehnung meiner Anfrage 219319 an das Bundesministerium f. Gesundheit zur derzeitigen Statistik direkt an das RKI herantreten. Am 26.04.2021 gegen 8 Uhr zeigte mir die Auswertung COVID-19-Fälle/Tag nach Erkrankungs-/Meldedatum die Anzahl der Erkrankten mit 86 an. Bis heute 05.05.2021, wurde diese Auswertung stetig verändert u. zwar auf 8.438 Personen. Wie lange darf oder kann solch eine Auswertung rückwirkend geändert werden? Wenn jemand am 26.04.2021 erkrankt ist, dann ist dies am nächsten, spätestens am übernächsten Tag feststehend. 8! Tage später wird immer noch geändert u. wahrscheinlich nach meinen Ausführungen hier, immer noch. Dies bedeutet für mich, dass man an diesen unpräzisen Zahlen im eigentlichen Sinne keinerlei derzeit festgelegte Maßnahmen durchsetzen dürfte. Wie werden solche Zahlen erfasst? Mit Digitalisierung kann die Erfassung kaum etwas zu tun haben. Warum wird kein Stichtag festgelegt? Diese Art der Datenerhebung kann wohl in Zeiten der sogenannten Pandemie keine Grundlage darstellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219842/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.05.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.05.2021
Datum
6. Mai 2021 17:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0208. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.05.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0208) Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nac…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.05.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0208)
Datum
20. Mai 2021 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.05.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Für die Berichterstattung werden verschiedene Daten verwendet. Für die Abbildung „COVID-19-Fälle/Tag nach Erkrankungs-/Meldedatum“ im COVID-19-Dashboard wird für die Fälle, bei denen der Erkrankungsbeginn bekannt ist, dieses Datum verwendet und für die Fälle, bei welchen der Erkrankungsbeginn nicht bekannt ist bzw. für die Infizierten, die nicht erkrankt sind, wird das Meldedatum verwendet. Das Meldedatum ist das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat (also nicht das Datum, an dem ein Fall im RKI übermittelt wird). Dem Gesundheitsamt wird in der Regel der Nachweis von SARS-CoV-2 vom Labor innerhalb von 24 Stunden elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) gemeldet. Die Fälle werden im Gesundheitsamt elektronisch weiterverarbeitet und, sobald die Falldefinition des RKI erfüllen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI übermittelt. Das Labor meldet jedoch nur Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das bedeutet, dass das Gesundheitsamt zusätzliche Informationen bei der betroffenen Person ermitteln muss, z.B. ob und wann sie erkrankt ist. Aufgrund der Teststrategie und der erfolgreichen Kontaktpersonennachverfolgung werden in Deutschland die Infektionen häufig auch schon in einem sehr frühen Stadium erkannt und es kann daher sein, dass sich Symptome erst im Verlauf der Infektion entwickeln. Da die COVID-19-Fälle engmaschig vom Gesundheitsamt betreut und im Verlauf weitere Informationen ermittelt werden, kann es stets sein, dass sich Informationen zu den Fällen ändern. Zudem werden Daten im Rahmen von Datenqualitätskontrollen im Nachhinein bereinigt. Je nach Bedarf können Daten von Gesundheitsämtern auch rückwirkend korrigiert werden. Hierfür gibt es keine Fristen. Die Änderungen der Fallinformationen werden jeweils an das RKI übermittelt und führen dazu, dass sich die berichteten Daten im Verlauf ändern können. Die Daten werden tagesaktuell nach dem jeweiligen Datenstand ausgewiesen. Der aktuelle Datenstand enthält jeweils die aktuell verfügbaren Daten. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die öffentlich zugänglichen Ausführungen zur Frage „Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“ unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... sowie die Erläuterungen im RKI-Dashboard hier https://corona.rki.de. Mit freundlichen Grüßen