Sehr geehrter Herr Seis,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die von Ihnen angefragten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) keine amtlichen Informationen vor.
Im Einzelnen:
1. Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Fälle nach Einrichtungen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 2, unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Des Weiteren werden diejenigen COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet wurden, nach Meldewoche und Infektionsumfeld durch das RKI veröffentlicht. Die aktuelle Tabelle der Ausbruchsdaten finden Sie wöchentlich aktualisiert unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor.
2. Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Todesfälle nach Einrichtungen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 2 in Spalte 5, unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor.
3. Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Fälle unter Tätigen in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 3, unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor.
4. Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Fälle unter Tätigen in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 3 in Spalte 5, unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor.
5. Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG
* Das Robert Koch-Institut veröffentlich die Fallzahlen nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Dienstag unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
* Das RKI veröffentlicht die Fallzahlen täglich nach Landkreisen aufgeschlüsselt auf dem Dashboard unter:
https://experience.arcgis.com/experie....
Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. Sie können jedoch die Anzahl der Fälle außerhalb von Einrichtungen durch Subtraktion der in den Einrichtungen gemeldeten Fällen von der Gesamtzahl der Fälle errechnen.
6. Anzahl von Covid-19 Todesfällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG
* Das RKI veröffentlicht die Todesfälle nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Freitag:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
* Darüber hinaus veröffentlicht das RKI die täglichen Todesfälle nach Landkreisen auf dem Dashboard unter:
https://experience.arcgis.com/experie....
* Die gemeldeten Todesfälle inklusive Daten zum Meldedatum und Krankheitsbeginn sind unter der folgenden Adresse veröffentlicht:
https://npgeo-corona-npgeo-de.hub.arc...
* Eine aufbereitete Zusammenfassung der Todesfälle je Sterbedatum erhalten Sie zudem auf der Seite des Robert Koch-Instituts unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
* Eine Übersicht zu den Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit wird veröffentlicht unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Que...
Eine darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. Sie können jedoch die Anzahl der Fälle außerhalb von Einrichtungen durch Subtraktion der in den Einrichtungen gemeldeten Fällen von der Gesamtzahl der Fälle errechnen.
7. Zu jeder Einrichtung die nach §9 IfSG erforderlichen Angaben (Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens) und (soweit bekannt) die Art der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim, etc.)
Es liegen dem RKI die von Ihnen geforderten amtlichen Informationen nicht vor.
Grundsätzlich verlaufen Meldeweg und Datenübermittlung wie folgt:
Sofern ein Verdacht auf COVID-19 besteht oder ein entsprechender Nachweis erfolgt ist, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gemeldet werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Lit. t in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nr. 1 und 3-8, Absatz 3 und 4 sowie § 9 Absatz 1-3 IfSG). Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen etc.) einleiten kann.
COVID-19-Fälle, welche die Falldefinition des RKI erfüllen (zur Falldefinition siehe hier
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), müssen sodann vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden, allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen. Welche Daten das Gesundheitsamt dem RKI übermittelt, ist in § 11 Absatz 1 IfSG gesetzlich normiert. Dabei können – sofern sie dem Gesundheitsamt vorliegen – auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen worden ist.
Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Einrichtungen und Unternehmen erfolgt nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 Lit. f IfSG nur eine Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 und 2 IfSG. Darüber hinausgehende Angaben zur Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens erfolgen nicht.
Nur diese Daten werden vom RKI ausgewertet und dargestellt (siehe Quellen oben hinsichtlich der Lageberichte, Dashboards etc.).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf Zusammenstellung von Informationen nach gewissen Kriterien besteht. Die Vorschriften des UIG und VIRG sind nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
Mit freundlichen Grüßen