Covid-19 Fallzahlen der Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
- Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
- Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
- Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung
- Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG
- Anzahl von Covid-19 Todesfällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG
- Zu jeder Einrichtung die nach §9 IfSG erforderlichen Angaben (Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens) und (soweit bekannt) die Art der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim, etc.)

Der Zugang zu den Daten liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse; eine Veröffentlichung der Daten sollte daher auch auf der Webseite des RKI erfolgen.

Weiterhin bitte ich um eine Einschätzung inwieweit die Meldepflichtigen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2021
  • Frist
    17. März 2021
  • 2 Follower:innen
Danny Seis
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Anzahl von bes…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Danny Seis
Betreff
Covid-19 Fallzahlen der Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG [#212680]
Datum
15. Februar 2021 08:31
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung - Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung - Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung - Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung - Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG - Anzahl von Covid-19 Todesfällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG - Zu jeder Einrichtung die nach §9 IfSG erforderlichen Angaben (Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens) und (soweit bekannt) die Art der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim, etc.) Der Zugang zu den Daten liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse; eine Veröffentlichung der Daten sollte daher auch auf der Webseite des RKI erfolgen. Weiterhin bitte ich um eine Einschätzung inwieweit die Meldepflichtigen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 212680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212680/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Danny Seis << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Danny Seis
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.02.2021 Sehr geehrter Herr Seis, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.02.2021
Datum
18. Februar 2021 16:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Seis, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-075. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.02.2021 Sehr geehrter Herr Seis, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Ihre o.g. Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.02.2021
Datum
1. März 2021 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Seis, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen angefragten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) keine amtlichen Informationen vor. Im Einzelnen: 1. Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Fälle nach Einrichtungen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 2, unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Des Weiteren werden diejenigen COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet wurden, nach Meldewoche und Infektionsumfeld durch das RKI veröffentlicht. Die aktuelle Tabelle der Ausbruchsdaten finden Sie wöchentlich aktualisiert unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. 2. Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Todesfälle nach Einrichtungen unter Betreuten und Untergebrachten in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 2 in Spalte 5, unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. 3. Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Fälle unter Tätigen in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 3, unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. 4. Anzahl von Covid-19 Todesfällen unter Tätigen in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG gegliedert nach Einrichtung Das RKI veröffentlicht die gemeldeten Fälle unter Tätigen in Einrichtungen in den täglichen Situationsberichten, Tabelle 3 in Spalte 5, unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. 5. Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG * Das Robert Koch-Institut veröffentlich die Fallzahlen nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Dienstag unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Das RKI veröffentlicht die Fallzahlen täglich nach Landkreisen aufgeschlüsselt auf dem Dashboard unter: https://experience.arcgis.com/experie.... Ein darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. Sie können jedoch die Anzahl der Fälle außerhalb von Einrichtungen durch Subtraktion der in den Einrichtungen gemeldeten Fällen von der Gesamtzahl der Fälle errechnen. 6. Anzahl von Covid-19 Todesfällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG * Das RKI veröffentlicht die Todesfälle nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Freitag: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Darüber hinaus veröffentlicht das RKI die täglichen Todesfälle nach Landkreisen auf dem Dashboard unter: https://experience.arcgis.com/experie.... * Die gemeldeten Todesfälle inklusive Daten zum Meldedatum und Krankheitsbeginn sind unter der folgenden Adresse veröffentlicht: https://npgeo-corona-npgeo-de.hub.arc... * Eine aufbereitete Zusammenfassung der Todesfälle je Sterbedatum erhalten Sie zudem auf der Seite des Robert Koch-Instituts unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Eine Übersicht zu den Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit wird veröffentlicht unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Que... Eine darüber hinausgehende aufarbeitende Zusammenfassung, welche die Daten nach in Einrichtungen Untergebrachten, in Einrichtungen Tätigen und Fälle außerhalb von Einrichtungen gliedert, liegt nicht vor. Sie können jedoch die Anzahl der Fälle außerhalb von Einrichtungen durch Subtraktion der in den Einrichtungen gemeldeten Fällen von der Gesamtzahl der Fälle errechnen. 7. Zu jeder Einrichtung die nach §9 IfSG erforderlichen Angaben (Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens) und (soweit bekannt) die Art der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim, etc.) Es liegen dem RKI die von Ihnen geforderten amtlichen Informationen nicht vor. Grundsätzlich verlaufen Meldeweg und Datenübermittlung wie folgt: Sofern ein Verdacht auf COVID-19 besteht oder ein entsprechender Nachweis erfolgt ist, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gemeldet werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Lit. t in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nr. 1 und 3-8, Absatz 3 und 4 sowie § 9 Absatz 1-3 IfSG). Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung der betroffenen Person, Ermittlung von Kontaktpersonen etc.) einleiten kann. COVID-19-Fälle, welche die Falldefinition des RKI erfüllen (zur Falldefinition siehe hier https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), müssen sodann vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden, allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen. Welche Daten das Gesundheitsamt dem RKI übermittelt, ist in § 11 Absatz 1 IfSG gesetzlich normiert. Dabei können – sofern sie dem Gesundheitsamt vorliegen – auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen worden ist. Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Einrichtungen und Unternehmen erfolgt nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 Lit. f IfSG nur eine Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 und 2 IfSG. Darüber hinausgehende Angaben zur Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens erfolgen nicht. Nur diese Daten werden vom RKI ausgewertet und dargestellt (siehe Quellen oben hinsichtlich der Lageberichte, Dashboards etc.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf Zusammenstellung von Informationen nach gewissen Kriterien besteht. Die Vorschriften des UIG und VIRG sind nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen
Danny Seis
AW: Ihre Anfrage vom 15.02.2021 [#212680] Sehr << Anrede >> erstmal vielen Dank für die ausführliche …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Danny Seis
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 15.02.2021 [#212680]
Datum
10. März 2021 21:01
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> erstmal vielen Dank für die ausführliche Auskunft. Es blieben noch zwei Punkte offen: 1) Anzahl von bestätigten Covid-19 Fällen außerhalb von Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG 2) Informationen inwieweit die Meldepflichtigen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen Sie schlagen vor die Anzahl der Fälle außerhalb von Einrichtungen durch Subtraktion zu ermitteln. Das beruht auf dem Gedanken, dass diejenigen die nicht innerhalb von Einrichtungen angesteckt werden, außerhalb angesteckt werden, also auf einer Unterscheidung in zwei Klassen. Tatsächlich gibt es aber drei Fallgruppen: 1. Fälle mit positiver Evidenz für Ansteckung in Einrichtungen 2. Fälle mit positiver Evidenz für Ansteckung außerhalb von Einrichtungen 3. Fälle ohne diesbzgl. Angaben Zu Fällen der Fallgruppe 3 liegt gar keine Information vor, d.h. das entsprechende Feld wurde gar nicht ausgefüllt. In der früheren Berichterstattung wurden die Fallgruppen gesondert ausgewiesen. Z. B. im Situationsbericht vom 30.6.2020 in Tabelle 5: - in der Überschrift: "(193.146* Fälle, davon 48.707 ohne diesbezügliche Angaben; 30.06.2020, 0:00 Uhr)" - unter dem Gliederungspunkt "Ohne Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in genannten Einrichtungen": 89.182 Fälle Die 48.707 Fälle entsprechen Fallgruppe 3. Die 89.182 Fälle entsprechen Fallgruppe 2. Die Angabe, ob jemand in Einrichtungen nach § 36 und § 23 IfSG angesteckt wurde gehört zu den gesetzlichen Pflichtangaben. Insofern ist meine IFG-Anfrage noch unbeantwortet. Bitte schicken Sie mir folgendes: - Zahl der Fälle und Zahl der Todesfälle mit der Angabe "Ohne Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in genannten Einrichtungen" - Zahl der Fälle und Zahl der Todesfälle "ohne diesbezügliche Angaben" Falls Sie die Informationen nicht herausgeben wollen bitte ich um einen Ablehnungsbescheid. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 212680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212680/
Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 15.02.2021 [#212680] Sehr geehrter Herr Seis, haben Sie vielen Dank für die weitere Klarstel…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 15.02.2021 [#212680]
Datum
17. März 2021 12:53
Status
Sehr geehrter Herr Seis, haben Sie vielen Dank für die weitere Klarstellung hinsichtlich Ihres Auskunftsverlangens. Ihre Anfrage wurde mit der Bitte um weitere Ausführungen an die Fachabteilungen weitergeleitet. Wir bemühen uns tatkräftig um die vollständige Beantwortung Ihres Ersuchens, bitten jedoch um Verständnis, dass Ihre Anfrage aufgrund der derzeitigen besonderen Umstände (s. unsere E-Mail vom 18.02.2021) ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
AW: [2021-075] Ihre Anfrage vom 15.02.2021 [#212680] Sehr geehrter Herr Seis, haben Sie vielen Dank für Ihre Rück…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: [2021-075] Ihre Anfrage vom 15.02.2021 [#212680]
Datum
20. Mai 2021 17:25
Status
Sehr geehrter Herr Seis, haben Sie vielen Dank für Ihre Rückfragen vom 10.03.2021. Auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang sowie Ihre Rückfragen hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihre Anfrage wurde bereits mit unserer Antwort vom 01.03.2021 umfassend beantwortet. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) keine amtlichen Informationen vor. Sollten Sie weiterhin auf einen formellen Ablehnungsbescheid bestehen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Im Einzelnen: Die Berechnung die Anzahl der Fälle außerhalb von Einrichtungen durch Subtraktion ist entgegen Ihrer Ansicht möglich. Für diese Variable wurde die Datenerfassung umgestellt, sodass nun detailliertere Angaben sowie Mehrfachangaben möglich sind. In diesem Zusammenhang ist die Auswahlmöglichkeit "Ohne Angabe" weggefallen. Daher wird die Anzahl der Fälle und Zahl der Todesfälle mit der Angabe "Ohne Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in genannten Einrichtungen" oder "ohne Angabe" wie in den alten Situationsberichten nicht mehr ausgewiesen. Mithin ist Ihre IFG-Anfrage insofern beantwortet. Es liegen dem RKI ferner nicht die amtliche Information vor, inwieweit die Meldepflichtigen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nach §§ 23, 36 IfSG nachkommen. Dieser Meldeinhalt muss nur von Ärzten o.ä. gemäß § 9 Abs. 1 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/if...) gemeldet werden. Die meisten Meldungen erfolgen aber aufgrund positiver Erregernachweise durch die Labore an das Gesundheitsamt. Diese Angabe ist den Laboren in der Regel nicht bekannt und daher auch kein Inhalt der Labormeldung gemäß § 9 Abs. 2 IfSG. Sie liegt dem Gesundheitsamt damit nach Meldung nicht regulär vor und muss entsprechend nachermittelt werden. Diese Angaben werden in der Folge nur für knapp über 20% aller Fälle an das RKI übermittelt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Aufgrund dieses unvollständigen Datensatzes können wir Ihnen diese Frage leider nicht beantworten. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen