Sehr geehrte Frau/ Sehr geehrter Herr Seis,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfragen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0390), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen angeforderten Informationen sind teilweise bereits öffentlich zugänglich. Bitte rufen Sie diese insoweit selbstständig ab. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ersteres kann nur im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet werden. Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden Sie bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Zu 1.: Anzahl der Covid-19-Fälle (gesamt, symptomatisch, hospitalisiert und Todesfälle), jeweils aufgeschlüsselt nach Impfstatus (unbekannt / nicht erhoben; ungeimpft; unvollständig geimpft; vollständig geimpft) und Altersgruppen (0-11, 12-17, 18-59 und ab-60-jährigen)
Eine wie von Ihnen gewünschte Auswertung der Daten liegt dem Robert Koch-Institut (RKI) nicht als amtliche Information vor. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen auf seiner Internetseite. Für die Bewertung, ob die Impfung wirksam ist, genügt beispielsweise die Information "unvollständig geimpft" oder „vollständig geimpft“ bzw. die Angabe der Anzahl der Impfungen allein nicht aus. Vielmehr müssen die Anzahl Impfungen, der Impfstoff und der zeitliche Abstand zur letzten Impfung berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit der Impfstoffe beurteilen zu können. Daher hat sich das RKI im Hinblick auf die Veröffentlichung in den Wochenberichten für die Auswertung nach sogenannten Impfdurchbrüchen entschieden. Seit dem 03.09.2021 wird zudem als Anhang zum Lagebericht die Hospitalisierungsinzidenz für die vollständig geimpfte Bevölkerung und die ungeimpfte Bevölkerung ausgewiesen.
Eine tabellarische Auswertung der Impfdurchbrüche in den letzten vier Meldewochen finden Sie jeweils im Wochenbericht auf der Homepage des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Grundimmunisierung/Auffrischungsimpfung, symptomatischen COVID-19-Fällen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen. Zusätzlich wird im Rahmen des Textes auch zu den Anteilen der jeweiligen Impfstoffe berichtet. Die Wochenbericht können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Die Inzidenzen der symptomatischen und hospitalisierten COVID-19-Fälle nach Impfstatus finden Sie in tabellarischer Form unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht.
Eine tabellarische Übersicht der dem RKI übermittelten COVID-19-Fälle aufgeschlüsselt nach Meldewoche und nach Geschlecht sowie nach Anteilen mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteilen Hospitalisierter und Verstorbener für die Meldewochen und Mittelwert/Median des Alters der Fälle auf Intensivstation (je Kalenderwoche) finden Sie auf der RKI-Homepage wöchentlich aktualisiert unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Die weiteren von Ihnen erbetenen Informationen liegen beim Robert Koch-Institut (RKI) nicht vor, da eine weitergehende Auswertung der vorhandenen amtlichen Informationen unter den von Ihnen benannten Kriterien nicht erfolgt ist. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedoch auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen amtlichen Informationen. Insbesondere besteht nach dem IFG auch kein Informationsbeschaffungsanspruch, etwa durch Auswertung von amtlichen Informationen nach bestimmten vom Antragsteller vorgegebenen Kriterien.
Zu 2.: Besteht eine Meldepflicht für den Impfstatus?
Meldepflichtig sind gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung, die Hospitalisierung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie gemäß § 7 IfSG der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist.
Die namentliche Meldung an das Gesundheitsamt gemäß § 6 IfSG umfasst, soweit vorliegend, gemäß § 9 Absatz 1 q) IfSG bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus. Die Meldungen von Erregernachweisen, z.B. durch Labore, beinhalten gemäß § 9 Abs. 2 IfSG nicht den Impfstatus. Da die meisten Meldungen durch Labore erfolgen, muss der Impfstatus durch das Gesundheitsamt in der Regel selbst ermittelt werden.
In § 11 IfSG ist definiert, welche Angaben an das RKI übermittelt werden dürfen, dies umfasst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG auch den Impfstatus der betroffenen Person. Weitere Informationen zur Meldepflicht gemäß IfSG finden Sie in den FAQ auf der Homepage des RKI unter der Überschrift „Fallzahlen und Meldungen“, abrufbar unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...
Zu 3.: Besteht eine Erhebungspflicht für den Impfstatus?
Siehe 2.) Der Impfstatus muss in der Regel vom Gesundheitsamt nachermittelt werden. Die Entscheidung über den Umfang der Ermittlungen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt). Die Vollständigkeit der Ermittlungen hängt in der Regel von den verfügbaren Ressourcen im Gesundheitsamt sowie der Erreichbarkeit und Auskunft der betroffenen Person ab. Wenn im Gesundheitsamt Informationen zum Impfstatus vorliegen, werden diese auch an das RKI übermittelt.
Zu 4.: 4. Welche Angaben zum Impfstatus werden dem RKI übermittelt?
Dem RKI wird jeder Fall, der die Falldefinition erfüllt, übermittelt (abrufbar unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...). Für jeden Fall können im Gesundheitsamt auch Angaben zum Impfstatus erhoben werden. Bis November wurden für den Impfstatus die Anzahl Impfungen, das Datum der letzten Impfung und der verwendete Impfstoff erfasst. Seit Mitte November 2021 wurde die Software für die Erfassung umgestellt, sodass nunmehr jede einzelne Impfung erfasst werden kann.
Zu 5.: Auf welcher Grundlage wird der Impfstatus von den Gesundheitsämtern erhoben (z.B. Arztauskunft, Patientenauskunft, vorgelegter Impfpass)?
Die Ermittlungstätigkeit liegt im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter. In der Regel werden die Angaben direkt bei der betroffenen Person erhoben. Gemäß § 25 Abs. 2 IfSG kann das Gesundheitsamt eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit auch unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Für genauere Informationen müssten Sie sich an die jeweiligen Gesundheitsämter wenden.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen