Covid 19 Pandemie: Bundestag Drucksache 17/12051

Laut Beitrag in der NZZ vom 20.03.2020 wurde im Januar 2012 dem Deutschen Bundestag eine Risikoanalyse zum Bevölkerungsschutz des Robert Koch Instituts (RKI) präsentiert (Drucksache17/12051): bzgl. einer Pandemie durch Virus Modi-Sars.
Es war also schon vor Jahren fast alles bzgl. des jetzigen Pandemie-Szenarios bekannt, Erfahrungen einer aktuellen Situation lagen bereits im Januar 2020 aus China vor.
Warum wurden die in der o.g. Risikoanalyse vorgeschlagenen Vorgehensweisen bzgl. Bevorratung von Schutzkleidung, Masken etca. von den Verantwortlichen nicht zeitnah, spätestens aber schon im Januar 2020 umgesetzt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. April 2020
  • Frist
    8. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Beitra…
An Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Covid 19 Pandemie: Bundestag Drucksache 17/12051 [#183961]
Datum
4. April 2020 09:00
An
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Beitrag in der NZZ vom 20.03.2020 wurde im Januar 2012 dem Deutschen Bundestag eine Risikoanalyse zum Bevölkerungsschutz des Robert Koch Instituts (RKI) präsentiert (Drucksache17/12051): bzgl. einer Pandemie durch Virus Modi-Sars. Es war also schon vor Jahren fast alles bzgl. des jetzigen Pandemie-Szenarios bekannt, Erfahrungen einer aktuellen Situation lagen bereits im Januar 2020 aus China vor. Warum wurden die in der o.g. Risikoanalyse vorgeschlagenen Vorgehensweisen bzgl. Bevorratung von Schutzkleidung, Masken etca. von den Verantwortlichen nicht zeitnah, spätestens aber schon im Januar 2020 umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Walter Dr. Seyde Anfragenr: 183961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183961 Postanschrift Walter Dr. Seyde << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Dr. Seyde, zuständigkeitshalber hat das Presse- und Informationszentrum für Ausrüstung, Infor…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: IFG Anfrage: Covid 19 Pandemie: Bundestag Drucksache 17/12051 [#183961]
Datum
7. April 2020 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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12,7 KB
ATT00002.png
5,5 KB


Sehr geehrter Herr Dr. Seyde, zuständigkeitshalber hat das Presse- und Informationszentrum für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Ihre unten stehende Email an das Bundesministerium für Gesundheit weitergeleitet. Hiermit bestätige ich wie gewünscht den Eingang dieser Mail. Am 20.03.2020 hatten Sie sich bereits über das Portal "frag-den-Staat" unter der Erfassungsnummer #182992 mit gleichlautender Email an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt. Wie Ihnen hierzu am 20.03.20 mitgeteilt worden ist, sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig gewesen und die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Ihre gleichlautende Anfrage an das Presse- und Informationszentrum für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr wird daher nicht nochmals an das Fachreferat weitergeleitet und auf die eventuell bereits erfolgte oder noch zu erfolgende Antwort auf Ihre an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtete Anfrage vom 20.03.2020 verwiesen. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen