COVID-19 Todesfalldefinition

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wie ist ein "Todesfall" in der vom RKI veröffentlichten COVID-19 Fallzahl-Statistik definiert?
Sollen die vom RKI veröffentlichten Todesfälle einen Kausalbezug der Corona-Infektion zum Todeseintritt abbilden? Wenn ja, gibt es Zweifelsfälle, und wie werden diese im Falle geklärt?
Hintergrund: Die scheinbare CFR variiert stark von Land zu Land. Neben Unterschieden in den Versorgungsstrukturen, der Altersstruktur, der Vorbelastung aufgrund Komorbiditäten werden unterschiedliche Testhäufigkeiten als ein Grund angesehen. Ob all diese Unterschiede im Nenner die um den Faktor >15 abweichenden scheinbaren CFRs erklären erscheint unwahrscheinlich. Für Italien mit einer sehr hohen scheinbaren CFR von rund 8% werden explizit "Todesfälle mit Corona" erfasst, also unabhängig von einem möglichen Kausalbezug zum Tod. Diese Zahl ist natürlich leichter fehlerfrei zu ermitteln als der "Todesfall durch Corona", aber ist ohne Bezug zur Gesamtsterblichkeit hinsichtlich der Letalität von SARS-CoV2 gar nicht zu interpretieren, vergrößert aber den Zähler bei hoher Durchseuchung auch ohne Kausalbezug der Infektion zum Todeseintritt enorm und kann entsprechend ein wesentlicher Grund für die hohe scheinbare CFR sein (die diesen Namen dann gar nicht verdient). Ohne klare Kenntlichmachung der Unterschiede der Zählweisen ist die Situation sehr irreführend. Hier könnten Sie für Aufklärung sorgen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • 13 Follower:innen
Dirk Eyding
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie ist ein…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dirk Eyding
Betreff
COVID-19 Todesfalldefinition [#183123]
Datum
22. März 2020 18:25
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ist ein "Todesfall" in der vom RKI veröffentlichten COVID-19 Fallzahl-Statistik definiert? Sollen die vom RKI veröffentlichten Todesfälle einen Kausalbezug der Corona-Infektion zum Todeseintritt abbilden? Wenn ja, gibt es Zweifelsfälle, und wie werden diese im Falle geklärt? Hintergrund: Die scheinbare CFR variiert stark von Land zu Land. Neben Unterschieden in den Versorgungsstrukturen, der Altersstruktur, der Vorbelastung aufgrund Komorbiditäten werden unterschiedliche Testhäufigkeiten als ein Grund angesehen. Ob all diese Unterschiede im Nenner die um den Faktor >15 abweichenden scheinbaren CFRs erklären erscheint unwahrscheinlich. Für Italien mit einer sehr hohen scheinbaren CFR von rund 8% werden explizit "Todesfälle mit Corona" erfasst, also unabhängig von einem möglichen Kausalbezug zum Tod. Diese Zahl ist natürlich leichter fehlerfrei zu ermitteln als der "Todesfall durch Corona", aber ist ohne Bezug zur Gesamtsterblichkeit hinsichtlich der Letalität von SARS-CoV2 gar nicht zu interpretieren, vergrößert aber den Zähler bei hoher Durchseuchung auch ohne Kausalbezug der Infektion zum Todeseintritt enorm und kann entsprechend ein wesentlicher Grund für die hohe scheinbare CFR sein (die diesen Namen dann gar nicht verdient). Ohne klare Kenntlichmachung der Unterschiede der Zählweisen ist die Situation sehr irreführend. Hier könnten Sie für Aufklärung sorgen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dirk Eyding Anfragenr: 183123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183123
Mit freundlichen Grüßen Dirk Eyding
Robert Koch-Institut
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. März 2020 18:29
Status
Anfrage abgeschlossen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Eyding, auf Ihre Anfrage teilen wir folgendes mit: § 1 Abs. 1 Satz 1 der "Verordnung übe…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
WG: COVID-19 Todesfalldefinition [#183123]
Datum
26. März 2020 19:23
Status
Sehr geehrter Herr Eyding, auf Ihre Anfrage teilen wir folgendes mit: § 1 Abs. 1 Satz 1 der "Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/ Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ('2019-nCoV')" spricht in Übereinstimmung von einer Meldepflicht für den "Tod in Bezug auf" eine Infektion, die durch den genannten Erreger hervorgerufen wird. Der Tatbestand für die Übermittlung von Fällen meldepflichtiger Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern, verlangt die Angabe des "Tages des Todes" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c IfSG). Ggf. ist der Todeseintritt zu einer bereits erfolgten Meldung bzw. Übermittlung des Krankheitsfalls nachzutragen. Beide Regelungen sind damit recht offen formuliert. Ein Prüfung der Kausalität ist in der Praxis schwierig. Ausreichend ist jeweils ein möglicher ursächlicher Zusammenhang des Todes mit der Infektion. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn offenbar ein Ereignis ohne Bezug zu der konkreten Infektion zum Tod geführt hat. Eine weitergehende Einschränkung des ursächlichen Zusammenhangs erscheint untunlich, soweit bei bestehenden Vorbelastungen die Infektion eine zusätzliche Bedingung gesetzt hat, die zum Tod des Betroffenen geführt hat. Gerade bei COVID-19 dürften die Fälle, in denen sich unter der Infektion ein Geschehen verwirklicht, dass auch unabhängig von der Infektion eingetreten wäre, angesichts der zumeist kurzen Zeitspanne von einigen Tagen zwischen der Infektion und dem Tod und den für COVID-19 typischen vielfach schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen zu vernachlässigen sein. Mit freundlichen Grüßen