Cross-Border Task Force Corona

- die Vereinbarung zur Initiierung der Cross-Border Task Force Corona
- Protokolle der Sitzungen der Cross-Border Task Force Corona

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. März 2020
  • Frist
    29. April 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Cross-Border Task Force Corona [#183485]
Datum
27. März 2020 01:49
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Vereinbarung zur Initiierung der Cross-Border Task Force Corona - Protokolle der Sitzungen der Cross-Border Task Force Corona
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Cross-Border Task Force Corona“ vom 27.03.2020 (…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Cross-Border Task Force Corona [#183485]
Datum
29. April 2020 02:01
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Cross-Border Task Force Corona“ vom 27.03.2020 (#183485) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbei…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Anfrage über "fragdenstaat.de" vom 27. März 2020 "Cross-Border Task Force Corona [#183485]"
Datum
4. Mai 2020 11:51
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.png
81,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in einer Authentifizierung meiner Person bedarf es bei einem Antrag nach dem Informatio…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage über "fragdenstaat.de" vom 27. März 2020 "Cross-Border Task Force Corona [#183485]" [#183485]
Datum
4. Mai 2020 15:21
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in einer Authentifizierung meiner Person bedarf es bei einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht. Theoretisch wäre sogar eine anonyme Antragstellung möglich. Siehe dazu auch eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: https://fragdenstaat.de/anfrage/funkzellenabfragen-fuball-dusseldorfkoln-am-22122013-1/14299/anhang/2014_AEPPKln_31.01.pdf Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verbleibe bei meiner Ihnen mit Email vom 04. Mai 2020 mitgeteilten Rechtsauffass…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG-Anfrage über "fragdenstaat.de" vom 27. März 2020 "Cross-Border Task Force Corona [#183485]" [#183485]
Datum
15. Mai 2020 13:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verbleibe bei meiner Ihnen mit Email vom 04. Mai 2020 mitgeteilten Rechtsauffassung. Solange Sie mir Ihre Anschrift nicht mitgeteilt haben, wird Ihre Anfrage hier nicht weiter bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Cross-Border Task Force Corona“ [#183485] [#183485]
Datum
18. Mai 2020 16:13
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/183485 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 183485.pdf - 2020-05-04_1-image001.png Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn [geschwärzt] auf Informationszugang zu in Z…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang zu in Zusammenhang mit der Cross-Border Task Force Corona stehenden Unterlagen vom 27.3.2020
Datum
29. Juni 2020 12:51
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn [geschwärzt] auf Informationszugang zu in Zusammenhang mit der Cross-Border Task Force Corona stehenden Unterlagen vom 27.3.2020 Aktenzeichen: [geschwärzt] ________________________________ Sehr [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang gestellt zu haben. Mit Email vom 4.5.2020 haben Sie den Antragsteller gebeten, seine Postanschrift bekannt zu geben, um sicherzustellen, dass es sich bei ihm um eine antragsberechtigte, natürliche Person handelt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Da der Antrag keinen Formvorschriften unterliegt, ist gegen die elektronische Beantragung per Email nichts einzuwenden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die auskunftspflichtige Stelle personenbezogene Daten, insbesondere die Adresse des Antragstellers, nur dann erheben, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vielmehr sogar erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in folgenden Fallgruppen in Betracht: * Erlass eines Gebührenbescheides * Erlass eines Ablehnungsbescheides, wenn die Antragsteller Rechtsmittel einlegen wollen * aus materiell-rechtlichen Gründen (Geltendmachung eines rechtlichen Interesses oder erforderliche Einwilligung der Weitergabe anderer pbD) * Zusendung von Informationsmaterial per Post (beispielsweise CD-ROM). Im vorliegenden Fall ist für mich nicht ersichtlich, ob und falls ja, welche dieser Fallgruppen hier in Betracht kommt. Soweit Sie einen Mangel verifizierbarer Informationen über die Identität den Antragstellers als natürliche Person sehen, möchte ich gerne auf die entsprechende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinweisen. Danach ist selbst bei einem unterstellten Vorschieben einer natürlichen durch eine juristische Person kein Anlass für eine Ablehnung gegeben, vgl. OVG NRW vom 21.8.2008, Az. 8 B 913/08: "Das IFG NRW stellt für das Vorliegen eines Informationszugangsanspruchs nicht auf das Vorliegen eines besonderen Interesses oder auf die Motive des jeweiligen Antragstellers für dessen Informationszugangsbegehren ab. Angesichts dessen ist es unerheblich, ob der jeweilige Antragsteller die Weitergabe der Informationen an eine andere natürliche oder an eine juristische Person beabsichtigt. Wollte man auf diesen Umstand abstellen, liefe dies der gesetzgeberischen Intention entgegen, den Anspruch gerade nicht vom Nachweis eines rechtlichen, eines berechtigten oder eines sonstigen Interesses abhängig zu machen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" lediglich von einer juristischen Person vorgeschoben wird." Ich habe Herrn [geschwärzt] eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 Ihr Antrag auf Informationszugang zu in Zusammenhang mit der Cross…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020
Datum
5. August 2020 15:54
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag auf Informationszugang zu in Zusammenhang mit der Cross-Border Task Force Corona stehenden Unterlagen vom 27.3.2020 Aktenzeichen: [geschwärzt] ________________________________ Sehr [geschwärzt], bei der Frage der anonymen Antragstellung vertreten wir eine andere Auffassung als die Landesregierung, weswegen auch in Ihrem Fall aktuell leider kein Fortkommen ist. Gerne möchte ich Sie auf ein am VG Köln anhängiges Verfahren (13 K 1189/20) hinweisen, welchem zwar das IFG des Bundes zu Grunde liegt, es jedoch um dieselbe Frage geht: https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-zu-pfeilabschussgeraten/; hier hat das BMI gegen den Bescheid des BfDI (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2020-Bescheid-BMI-Anweisung.html) Klage erhoben. In diesem Verfahren geht es - genau wie auch in Ihrem - um die Frage, ob die öffentliche Stelle auch dann eine Postanschrift des Antragstellers verlangen kann, wenn weder Gebühren erhoben werden noch eine (teilweise) Ablehnung des Antrags erfolgen sollen. Angesichts dieses vor dem VG Köln anhängigen Verfahrens empfehle ich Ihnen, dessen Ausgang abzuwarten bzw. falls Ihnen an der raschen Beantwortung Ihres Antrags gelegen ist, der Staatskanzlei Ihre Anschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre A…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485]
Datum
8. August 2020 03:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Dies ist leider nicht das erste Mal, dass mein IFG-Antrag von der Staatskanzlei nicht bearbeitet wird, weil sie sich nicht an die IFG NRW und die DSGVO halten will. Warum haben Sie als Aufsichtsbehörde noch keine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO gegen die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485] Aktenzeichen: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], auf …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485]
Datum
27. September 2020 02:41
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], auf meine E-Mail vom 8. August 2020 habe ich von Ihnen noch keine Antwort bekommen. Ich bitte um eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 183485 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485] Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise auf meine…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485]
Datum
29. September 2020 10:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich verweise auf meine mail vom 5.8., der ich inhaltlich nichts hinzuzufügen habe. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485] Sehr geehrteAntragsteller/in es erstaunt mich, dass…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485]
Datum
29. September 2020 11:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in es erstaunt mich, dass ich eine solche Antwort von Ihnen bekomme. In Ihrer E-Mail vom 5. August 2020 schreiben Sie über auf ein am VG Köln anhängiges Verfahren (13 K 1189/20). Es ist verständlich, dass Sie sich nicht weiter über dieses Verfahren äußern möchten. Die Frage, die ich Ihnen in meiner E-Mail vom 8. August 2020 gestellt habe, betrifft aber dieses Verfahren nicht. Eine Antwort auf meine Frage lässt sich in Ihrer E-Mail vom 5. August 2020 nicht finden. Deshalb stelle ich Ihnen nochmal die Frage: Warum haben Sie als Aufsichtsbehörde noch keine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO gegen die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen? Wenn Sie auf die Frage gar nicht antworten, weckt dies nämlich den starken Verdacht, dass Sie als Aufsichtsbehörde Ihre Arbeit einfach nicht machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485/

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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485] Sehr geehrteAntragsteller/in auf meine E-Mail vom 2…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.3.2020 [#183485]
Datum
13. Dezember 2020 00:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auf meine E-Mail vom 29. September 2020 an Sie habe ich noch keine Antwort bekommen. Die Frage in der E-Mail war folgende: Warum haben Sie als Aufsichtsbehörde noch keine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO gegen die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen? Ich bitte um eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183485/