Sehr << Antragsteller:in >>
ihr Antrag vom 23. Januar 2025 wird abgelehnt.
Der Bekanntgabe der Cyber Security Reference Architecture steht der Schutz
öffentlicher Interessen und der Schutz privater Interessen entgehen.
Die Bekanntgabe hätte nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter
der öffentlichen Sicherheit, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 IZG-SH. Danach ist
der Antrag abzulehnen soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige
Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte
und das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem
öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Dies ist der Fall. Die
Bekanntgabe der speziell für die Universität zu Lübeck erstellten Cyber
Security Reference Architecture hätte nachteilige Auswirkungen auf das
bedeutsame Schutzgut der IT-Sicherheit. Die Bekanntgabe würde die
IT-Sicherheit der Universität zu Lübeck massiv bedrohen. Es handelt sich um
das auf die speziellen Gegebenheiten der Hochschule angepasste
Informationssicherheitskonzept für die Universität zu Lübeck, inkl. der
konkreten Implementierung. Die Bekanntgabe würde das
Informationssicherheitskonzept für die Universität zu Lübeck unbrauchbar
machen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiegt gegenüber
dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse, da die mit der Bekanntgabe verbundene
Gefahr eines Cyberangriffs, einer damit einhergehenden unbefugten
Beschaffung von besonders sensiblen Daten und der Schaden für die
Universität zu Lübeck nicht kalkulierbar ist.
Durch die Bekanntgabe würden Rechte am geistigen Eigentum verletzt sowie
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht, § 10 S. 1 Nr. 2 u. 3
Alt. 1 IZG-SH. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch die
Bekanntgabe Rechte am geistigen Eigentum verletzt und Betrieb- oder
Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das schutzwürdige private
Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen
Bekanntgabeinteresse überwiegt. Dies ist der Fall. Durch die Bekanntgabe der
speziell für die Universität zu Lübeck erstellten Cyber Security Reference
Architecture würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Cisco System
Inc. (nachfolgend Cisco) sowie deren Urheberrechte verletzt. Das
schutzwürdige private Interesse von Cisco an der Geheimhaltung überwiegt
gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse, da Cisco durch das
öffentliche Bekanntwerden eine massive Einschränkung der Brauchbarkeit des
Informationssicherheitskonzepts für ähnliche Projekte befürchten müsste.
Cisco hat einer Bekanntgabe nicht zugestimmt.
Gegen diese Entscheidung können Sie binnen eines Monats Widerspruch bei der
Universität zu Lübeck, Ratzeburger Allee 160, 23562 Lübeck, erheben.
Mit freundlichen Grüßen