Cyber Valley

Im Rahmen einer journalistischen Recherche:
- internen Vermerke
- Schriftwechseln
- Genehmigungsunterlagen
- Beteiligte Partner und Unternehmen
an Planung und Umsetzung des Cyber Valleys.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen einer j…
An Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Cyber Valley [#238776]
Datum
25. Januar 2022 11:51
An
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen einer journalistischen Recherche: - internen Vermerke - Schriftwechseln - Genehmigungsunterlagen - Beteiligte Partner und Unternehmen an Planung und Umsetzung des Cyber Valleys.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238776/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Ihre Anfrage Sehr Antragsteller/in gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 25.01.2022. Mit Ihrer E-Mai…
Von
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
1. Februar 2022 16:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 25.01.2022. Mit Ihrer E-Mail haben Sie Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG beantragt und bitten im Rahmen einer journalistischen Recherche um diverse Unterlagen betreffend die Planung und Umsetzung des Cyber Valleys. Sie verweisen auf den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. als Rechtsträger wie auch der ihr zugehörigen Max-Planck-Institute handelt es sich aber nicht um amtliche Institutionen, also Behörden oder sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Ebenso sind weder der Max-Planck-Gesellschaft noch ihren Instituten hoheitliche Befugnisse übertragen. Die Max-Planck-Gesellschaft stellt einen privatrechtlich verfassten eingetragenen Verein dar. Nach § 1 IFG unterfallen nur Bundesbehörden den entsprechenden Verpflichtungen. Die Max-Planck-Gesellschaft und ihre Max-Planck-Institute stellen keine Bundesbehörden und kein sonstiges Bundesorgan oder eine Bundeseinrichtung dar, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Ebenso ist sie keine juristische Person des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dadurch bedingt stellen die von Ihnen angeforderten Unterlagen auch keine amtlichen Informationen im Sinne des IFG dar. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Max-Planck-Gesellschaft und ihre Max-Planck-Institute keine informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 UIG und keine nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen nach § 2 VIG darstellen. Ein begründeter Auskunftsanspruch ist auf der Grundlage der genannten Bestimmungen nicht ersichtlich. Eine Erteilung weitgehender Auskünfte bzw. Übermittlung entsprechender Unterlagen muss darüber hinaus der Prämisse der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Aus diesem und den zuvor genannten Gründen können wir Ihrem Auskunftsantrag nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen