Dachgaubenbauverordnung

Anfrage an: Stadt Karlsruhe

Unter welchen Voraussetzungen man in Karlsruhe eine Dachgaube errichten darf, bzw. die Dachgauben Bauverordnung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2020
  • Frist
    7. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter welchen Vor…
An Stadt Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dachgaubenbauverordnung [#173627]
Datum
8. Januar 2020 11:23
An
Stadt Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter welchen Voraussetzungen man in Karlsruhe eine Dachgaube errichten darf, bzw. die Dachgauben Bauverordnung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173627 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173627 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in die grundsätzliche Zulässigkeit von Dachgauben richtet sich nach Festsetzungen, die …
Von
Stadt Karlsruhe
Betreff
Dachgaubenbauverordnung - Ihre Anfrage
Datum
9. Januar 2020 12:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die grundsätzliche Zulässigkeit von Dachgauben richtet sich nach Festsetzungen, die die Gemeinde in Bebauungs- plänen (Satzung) treffen kann. Die Zulässigkeit wird mögli- cherweise noch eingeschränkt durch die nach der aktuell geltenden Landesbauordnung vorgegebenen Regelungen über Abstandsflächen. Eine Satzung zur ausschließlichen Regelung der Zulässig- keit von Dachgauben existiert in der Stadt Karlsruhe nicht. Ob Dachgauben eines baurechtlichen Verfahrens bedür- fen ist fallbezogen festzustellen. Wenn Sie wissen möchten, ob für ein bestimmtes Grund- stück eine Regelung besteht, können Sie sich gerne nochmals an mich wenden. Für die konkrete Überprü- fung der Zulässigkeit sind dann allerdings qualifizierte Planunterlagen erforderlich. Mit freundlichem Gruß