Dämmung der obersten Geschossdecken in den Liegenschaften der Stadt Flensburg
§ 47 GEG Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
Im Wortlaut des GEG sind Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate lang und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dazu verpflichtet, zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) zu dämmen.
Sind alle obersten Geschossdecken in den Liegenschaften der Stadt Flensburg gemäß Gesetzesanforderung gedämmt?
Wenn nein, (1) welcher Wärmedurchgangskoeffizient wird mit den bestehenden Dämmungen erreicht? (2) Bis zu welchem Zeitpunkt wird eine vollständige Erfüllung der Anforderungen aus dem GEG bezüglich der obersten Geschossdecken angestrebt?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. Juli 2022
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27. August 2022
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