Darf ein Internat von mir verlangen, während eines Lockdowns in dem Internat zu bleiben ?

Darf mein Internat (Standort: Baden-Württemberg) von mir verlangen am Wochenende dort zu bleiben, während des aktuellen lockdowns, selbst wenn zuhause häusliche Quarantäne eingehalten wird?. Vielen Dank für die Auskunft.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf mein Interna…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Darf ein Internat von mir verlangen, während eines Lockdowns in dem Internat zu bleiben ? [#208726]
Datum
14. Januar 2021 17:40
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf mein Internat (Standort: Baden-Württemberg) von mir verlangen am Wochenende dort zu bleiben, während des aktuellen lockdowns, selbst wenn zuhause häusliche Quarantäne eingehalten wird?. Vielen Dank für die Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208726 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208726/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 14. Januar 2014 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 14. Januar 2021 haben Sie sich mit einem Akt…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. Januar 2014
Datum
12. Februar 2021 12:56
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,2 KB


Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 14. Januar 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsersuchen an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Mitteilung, ob Ihr Internat von Ihnen verlangen darf, während des Lockdowns am Wochenende dort zu bleiben, selbst wenn zuhause häusliche Quarantäne eingehalten wird. Die von Ihnen begehrte Information unterfällt nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2). Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Ein Auskunftsanspruch kann sich daher allenfalls aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Bei der gewünschten Auskunft handelt es sich nicht um eine amtliche Inforation in diesem Sinne. Vielmehr handelt es sich um die Bitte um Klärung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung der geltenden Bestimmungen der Corona-Verordnung der Landesregierung in einem Einzelfall. Die Klärung von Einzelfallfragen und die hierfür ggf. erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung kann nicht über ein Auskunftsersuchen gemäß § 1 Abs. 2 LIFG erfolgen. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde (örtlich zuständiges Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen