Darf Gefahrgut in LKW zum Transport gestapelt verladen werden?

Darf mann wenn die Ladung ordentlich mit Spannkurten und künstlicher Bordwand gesichert ist, paletten mit Gefahrgut im LKW Transportieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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Sascha Zeh
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf mann wenn d…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Sascha Zeh
Betreff
Darf Gefahrgut in LKW zum Transport gestapelt verladen werden? [#209218]
Datum
21. Januar 2021 02:56
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf mann wenn die Ladung ordentlich mit Spannkurten und künstlicher Bordwand gesichert ist, paletten mit Gefahrgut im LKW Transportieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sascha Zeh Anfragenr: 209218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209218/ Postanschrift Sascha Zeh << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sascha Zeh
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Ihre Anfrage vom 21.01.2021 Sehr geehrte r Herr Zeh, Sie dürfen grundsätzlich Gefahrgut auf Paletten im LKW trans…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
Ihre Anfrage vom 21.01.2021
Datum
21. Januar 2021 14:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte r Herr Zeh, Sie dürfen grundsätzlich Gefahrgut auf Paletten im LKW transportieren, wenn Sie die folgenden Vorgaben von Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR beachten: "7.5.7.1 Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195- 1:2010 gesichert ist. Fußnote 1) Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können im «IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) (siehe z. B. Kapitel 9 «Packing cargo into CTUs» (Verladen von Gütern in CTU) und Kapitel 10 «Additional advice on the packing of dangerous goods» (ZusätzlicheHinweise zum Verladen gefährlicher Güter)) und den von der Europäischen Kommission veröffentlichten «European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport» (Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr) entnommen werden. Weitere Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt." Mit freundlichen Grüßen
Sascha Zeh
AW: Ihre Anfrage vom 21.01.2021 [#209218] Sehr geehrte<< Anrede >> Darf ich das Gefahrgut auch auf an…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Sascha Zeh
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 21.01.2021 [#209218]
Datum
21. Januar 2021 17:17
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Darf ich das Gefahrgut auch auf andere Ware Gestapelt verladen wenn die Sicherung gewährleistet ist? Beispiel untere Paletten mit Fässern und Darauf Paletten mit Kanister der Gefahrgut Klasse 3,6,8 oder 9. Das hatte ich vergessen zu erwähnen Mit freundlichen Grüßen Sascha Zeh Anfragenr: 209218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209218/

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
AW: Ihre Anfrage vom 21.01.2021 [#209218] Sehr geehrter Herr Zeh, Gefahrgut kann grundsätzlich auch auf andere Wa…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 21.01.2021 [#209218]
Datum
22. Januar 2021 07:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Zeh, Gefahrgut kann grundsätzlich auch auf andere Ware gestapelt werden, wenn die Sicherung und die Anforderungen des ADR ( z.B. UA 7.5.7.1) gewährleistet sind. Mit freundlichen Grüßen