Sehr
[geschwärzt],
Ihre E-Mail vom 17.8.2022 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/2011/2022 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an.
Sie haben angegeben, Sie hätten am 24.6.2022 bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) einen Geodatensatz angefragt, aus dem zuverlässig erkennbar sei, welche CLP-Werbeanlagen digital seien, und ob die Anlagen auf öffentlichem Grund oder in einem Bahnhof installiert seien. Der in Metaver abrufbare Datensatz sei insofern nicht vollständig.
Die BVM hat am 28.6.2022 geantwortet, dass ihr keine Version des Geodatensatzes mit der von Ihnen gewünschten Spezifizierung vorliege. Alle in dem abrufbaren Datensatz enthaltenen Anlagen befänden sich auf öffentlichem Grund, zu Anlagen in Bahnhöfen wäre der jeweilige Betreiber zu befragen.
Sie halten diese Antwort für unzureichend. Sie gehen davon aus, dass der BVM die Informationen vorlägen, da sie sich aus den Genehmigungen der Anlagen ergäben. Sie schließen aus der Existenz des bei Metaver vorhandenen Datensatzes, dass diese Informationen auch in einem aggregierten Zustand vorhanden seien.
Ich habe Zweifel, dass Sie Ihren Informationsanspruch mit dieser Argumentation durchsetzen können.
Ich halte für glaubhaft, dass die BVM nicht über einen aktuelleren oder berichtigten Geodatensatz verfügt. Auch wenn der BVM die einzelnen Genehmigungen für die Anlagen vorlägen, wäre sie nicht verpflichtet, auf Ihre Anfrage hin den Geodatensatz zu aktualisieren oder zu korrigieren.
Die Informationspflicht betrifft nur Informationen, die in einer Behörde vorhanden sind. Vorhanden bedeutet in diesem Zusammenhang aber, dass sie in der angefragten Form oder Aufbereitung vorhanden sein müssen. Das Hamburgische Transparenzgesetz verpflichtet Behörden nicht, Informationen eigens zu ermitteln oder zusammenzustellen. Wenn die Informationen in einzelnen Akten enthalten sind, aber nicht durch eine Tabelle, die Verknüpfung mit einem Stadtplan o.ä. miteinander in Bezug gesetzt wurden, ist die Behörde nicht verpflichtet, einen solchen Bezug für Ihren Antrag erst herzustellen. Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012 - 5 Bs 246/12, S. 5 amtl. Umdruck (abrufbar unter
https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/276/OVG_HH_5_Bs_246_12.pdf).
Ich gehe davon aus, dass es eine Schnittstelle gibt, aus der die Informationen über die Standorte der Werbeanlagen in dem Geodatensatz zusammengeführt werden und so der aggregierte Datensatz entstanden ist, den sie auf Metaver abrufen können. Wenn Daten dort aber unvollständig oder fehlerhaft erfasst sind, vermittelt das Hamburgische Transparenzgesetz keinen Anspruch darauf, dass sie nachgepflegt oder korrigiert werden.
Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern leider nicht weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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