Daten zur Ablehnung eines Antrags nach dem LIFG wegen Vorrang einer spezielleren Vorschrift

sofern vorhanden interessiere ich mich für
- die (Prozent)-Anzahl der Anträge die mit Verweis auf § 1 III LIFG wegen Vorrang spezieller Rechtsvorschriften abgelehnt oder gar nicht erst bearbeitet wurden (wenn keine aktuelle Erhebung vorhanden, gerne auch eine ältere)
- eine Auflistung oder Information darüber, welche Vorschriften in diesen Fällen (oder generell) einschlägig waren (zB. §§ 22 UmwVG?)
- eine Statistik darüber welche Vorschriften am häufigsten vor dem LIFG vorgegangen sind

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2019
  • Frist
    18. März 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sofern vorhand…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Daten zur Ablehnung eines Antrags nach dem LIFG wegen Vorrang einer spezielleren Vorschrift [#58193]
Datum
16. Februar 2019 17:05
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sofern vorhanden interessiere ich mich für - die (Prozent)-Anzahl der Anträge die mit Verweis auf § 1 III LIFG wegen Vorrang spezieller Rechtsvorschriften abgelehnt oder gar nicht erst bearbeitet wurden (wenn keine aktuelle Erhebung vorhanden, gerne auch eine ältere) - eine Auflistung oder Information darüber, welche Vorschriften in diesen Fällen (oder generell) einschlägig waren (zB. §§ 22 UmwVG?) - eine Statistik darüber welche Vorschriften am häufigsten vor dem LIFG vorgegangen sind
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 16. Februar 2019. Seit Einführung des LIFG wur…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Daten zur Ablehnung eines Antrags nach dem LIFG wegen Vorrang einer spezielleren Vorschrift [#58193]
Datum
26. Februar 2019 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre LIFG-Anfrage vom 16. Februar 2019. Seit Einführung des LIFG wurden alle Anträge, die im Innenministerium eingegangen sind und nicht wegen fehlender Zuständigkeit an andere Behörden abgegeben wurden, nach dem LIFG beantwortet. Eine Verneinung des LIFG-Anwendungsbereichs mit Verweis auf § 1 Abs. 3 LIFG durch das IM gab es in keinem der uns bekannten Fälle. Mit freundlichen Grüßen