Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes
Immer wieder wird bekannt, dass Jobcenter und Zeitarbeitsfirmen persönliche Daten über Leistungsberechtigte austauschen und sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Datenschutzvorschriften missachten.
Ein Beispiel aus dem Jobcenter Märkischer Kreis zeigt, dass offensichtlich Vereinbarungen mit den Zeitarbeitsfirmen am Erwerbslosen vorbei getroffen werden. Auch der eingeforderte Ergebnisbogen geht weit über die tatsächlich erforderlichen Daten hinaus.
http://www.beispielklagen.de/IFG052/Ergebnis_zum_Vermittlungsvorschlag.pdf
1. Bitte benennen oder übersenden Sie mir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Datenaustausch der Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Arbeitsgebern/Zeitarbeitsfirmen beschränken und die datenschutzrechtlichen Schutzräume der Erwerbslosen sicherstellen können.
2. Der Antwortbogen enthält bereits Vorgaben zu einer Leistungs- und Eignungsprüfung, die vermutlich in dieser Weise Prüfungskammern oder lizensierten Aufsichtsgremien vorbehalten bleiben. Bitte benennen Sie mir welche rechtlichen Schritte gegen solche anmassenden und oberflächlichen Leistungsbeurteilungen beschritten werden können.
3. Die Rückmeldungen solcher Arbeitgeber können bereits existenzbedrohende Bussgelder in Form von Sanktionen auslösen. Wenn aber Sanktionsandrohungen dazu genutzt werden können, um Lohngespräche zu manipulieren, wird der Arbeitsmarkt verfassungswidrig pervertiert. Bitte benennen Sie mir, welche gesetzlichen Regelungen vorgehalten werden, um diesem konkreten Missbrauch Einhalt zu gebieten und teilen Sie mir mit, auf welche Rückmeldedaten, sich die Jobcenter aus datenschutzrechtlichen Gründen beschränken müssen.
Ergebnis der Anfrage
Die beigefügte Antwort erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit.
Die Antwort orientiert sich am nackten Gesetzestext und geht nicht auf die aufgezeigten Missstände in der Alltagspraxis ein.
Sowohl die Beratungspraxis als auch Leistungsakten (Akteneinsicht) samt Datenverarbeitungsnotizen (DV-Notizen) zeigen, dass sowohl weitergehende Nebenabsprachen zwischen Behördenmitarbeitern und Zeitarbeitsfirmen am Arbeitssuchenden vorbei getroffen werden.
Dabei werden Zeitarbeitsfirmen in den Stand versetzt durch die Art ihrer Rückmeldung Existenzbedrohende Sanktionen bei Leistungsberechtigten auszulösen, z.B. wenn diese nicht „gefügig“ sind oder wenn tatsächlich geführte Vorstellungsgespräche nicht zurückgemeldet werden.
Die „Anhörungen“ selbst sind häufig nur eine Farce. Der in der Antwort zitierte „wichtige Grund“ wird überwiegend zu Ungunsten der Erwerbslosen ausgelegt. Als „unbestimmter Rechtsbegriff“ unterliegt die abschließende Bewertung eines wichtigen Grundes ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit.
Anfrage erfolgreich
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Datum24. Juli 2014
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26. August 2014
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