Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes

Immer wieder wird bekannt, dass Jobcenter und Zeitarbeitsfirmen persönliche Daten über Leistungsberechtigte austauschen und sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Datenschutzvorschriften missachten.

Ein Beispiel aus dem Jobcenter Märkischer Kreis zeigt, dass offensichtlich Vereinbarungen mit den Zeitarbeitsfirmen am Erwerbslosen vorbei getroffen werden. Auch der eingeforderte Ergebnisbogen geht weit über die tatsächlich erforderlichen Daten hinaus.
http://www.beispielklagen.de/IFG052/Ergebnis_zum_Vermittlungsvorschlag.pdf

1. Bitte benennen oder übersenden Sie mir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Datenaustausch der Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Arbeitsgebern/Zeitarbeitsfirmen beschränken und die datenschutzrechtlichen Schutzräume der Erwerbslosen sicherstellen können.

2. Der Antwortbogen enthält bereits Vorgaben zu einer Leistungs- und Eignungsprüfung, die vermutlich in dieser Weise Prüfungskammern oder lizensierten Aufsichtsgremien vorbehalten bleiben. Bitte benennen Sie mir welche rechtlichen Schritte gegen solche anmassenden und oberflächlichen Leistungsbeurteilungen beschritten werden können.

3. Die Rückmeldungen solcher Arbeitgeber können bereits existenzbedrohende Bussgelder in Form von Sanktionen auslösen. Wenn aber Sanktionsandrohungen dazu genutzt werden können, um Lohngespräche zu manipulieren, wird der Arbeitsmarkt verfassungswidrig pervertiert. Bitte benennen Sie mir, welche gesetzlichen Regelungen vorgehalten werden, um diesem konkreten Missbrauch Einhalt zu gebieten und teilen Sie mir mit, auf welche Rückmeldedaten, sich die Jobcenter aus datenschutzrechtlichen Gründen beschränken müssen.

Ergebnis der Anfrage

Die beigefügte Antwort erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit.

Die Antwort orientiert sich am nackten Gesetzestext und geht nicht auf die aufgezeigten Missstände in der Alltagspraxis ein.

Sowohl die Beratungspraxis als auch Leistungsakten (Akteneinsicht) samt Datenverarbeitungsnotizen (DV-Notizen) zeigen, dass sowohl weitergehende Nebenabsprachen zwischen Behördenmitarbeitern und Zeitarbeitsfirmen am Arbeitssuchenden vorbei getroffen werden.

Dabei werden Zeitarbeitsfirmen in den Stand versetzt durch die Art ihrer Rückmeldung Existenzbedrohende Sanktionen bei Leistungsberechtigten auszulösen, z.B. wenn diese nicht „gefügig“ sind oder wenn tatsächlich geführte Vorstellungsgespräche nicht zurückgemeldet werden.

Die „Anhörungen“ selbst sind häufig nur eine Farce. Der in der Antwort zitierte „wichtige Grund“ wird überwiegend zu Ungunsten der Erwerbslosen ausgelegt. Als „unbestimmter Rechtsbegriff“ unterliegt die abschließende Bewertung eines wichtigen Grundes ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2014
  • Frist
    26. August 2014
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Immer wieder wir…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6767]
Datum
24. Juli 2014 01:09
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Immer wieder wird bekannt, dass Jobcenter und Zeitarbeitsfirmen persönliche Daten über Leistungsberechtigte austauschen und sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Datenschutzvorschriften missachten. Ein Beispiel aus dem Jobcenter Märkischer Kreis zeigt, dass offensichtlich Vereinbarungen mit den Zeitarbeitsfirmen am Erwerbslosen vorbei getroffen werden. Auch der eingeforderte Ergebnisbogen geht weit über die tatsächlich erforderlichen Daten hinaus. http://www.beispielklagen.de/IFG052/Ergebnis_zum_Vermittlungsvorschlag.pdf 1. Bitte benennen oder übersenden Sie mir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Datenaustausch der Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Arbeitsgebern/Zeitarbeitsfirmen beschränken und die datenschutzrechtlichen Schutzräume der Erwerbslosen sicherstellen können. 2. Der Antwortbogen enthält bereits Vorgaben zu einer Leistungs- und Eignungsprüfung, die vermutlich in dieser Weise Prüfungskammern oder lizensierten Aufsichtsgremien vorbehalten bleiben. Bitte benennen Sie mir welche rechtlichen Schritte gegen solche anmassenden und oberflächlichen Leistungsbeurteilungen beschritten werden können. 3. Die Rückmeldungen solcher Arbeitgeber können bereits existenzbedrohende Bussgelder in Form von Sanktionen auslösen. Wenn aber Sanktionsandrohungen dazu genutzt werden können, um Lohngespräche zu manipulieren, wird der Arbeitsmarkt verfassungswidrig pervertiert. Bitte benennen Sie mir, welche gesetzlichen Regelungen vorgehalten werden, um diesem konkreten Missbrauch Einhalt zu gebieten und teilen Sie mir mit, auf welche Rückmeldedaten, sich die Jobcenter aus datenschutzrechtlichen Gründen beschränken müssen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit nachstehender E-Mail vom 24.7.2014 bitten Sie um Auskünfte zu den gesetz…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6767]
Datum
11. August 2014 11:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit nachstehender E-Mail vom 24.7.2014 bitten Sie um Auskünfte zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Austausch von Daten zwischen den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern mit Arbeitgebern. Die Anfrage wurde von Ihnen mit E-Mail vom 24.7.2014 über die Plattform fragdenstaat.de unter der Nummer #6768 wortgleich auch an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerichtet und wird dort federführend bearbeitet. Sie erhalten von dort Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Verweis auf eine andere Behörde, hier das Bundesministerium für Arbeit und So…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6767]
Datum
12. August 2014 09:17
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Verweis auf eine andere Behörde, hier das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ersetzt Ihre Beantwortung meiner Frage nicht. Das Ministerium kann keine Aussagen zur der bisherigen Praxis innerhalb der Bundesagentur für Arbeit machen. Darum bitte ich darum, mir meine Fragen vor diesem Hintergrund der jahrelangen Anwendungspraxis zu beantworten und auch von weiteren Absprachen mit dem Ministerium abzusehen, da dies unweigerlich zu einen Verfälschung der Fakten führen könnte. Gemäß IFG kann ein Verweis auf eine andere Behörde nicht die Auskunftspflicht der ausführenden Behörde ersetzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesagentur für Arbeit
Abgabe der Anfrage an die BA
Von
Bundesagentur für Arbeit
Via
Briefpost
Betreff
Abgabe der Anfrage an die BA
Datum
28. August 2014
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Abgabe der Anfrage an die BA [#6767] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabe der Anfrage an die BA [#6767]
Datum
31. August 2014 22:21
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes " vom 24.07.2014 (#6767) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Der Verweis auf das BMAS geht fehl, weil das Ministerium die Anfrage weitergeleitet hat. Es wird gebeten, die Anfrage zeitnah zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zu Ihrer nachstehenden Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit vom 24.7.2014 …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6767]
Datum
31. Oktober 2014 17:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zu Ihrer nachstehenden Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit vom 24.7.2014 verweise ich auf die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 13.10.2014 zur wortgleichen Anfrage an das BMAS vom 24.7.2014 (fragdenstaat.de #6768). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Datenaustausch zwischen Jobcentern und Ze…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6767]
Datum
3. November 2014 21:14
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes " vom 24.07.2014 (#6767) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 70 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Noch immer liegt keine aussagekräftige Beantwortung meiner Anfrage vor. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Mail vom 3.11.2014 hat sich möglicherweise mit meiner Antwort vom 31.10.…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6767]
Datum
4. November 2014 15:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Mail vom 3.11.2014 hat sich möglicherweise mit meiner Antwort vom 31.10.2014 überschnitten. Zur Beantwortung Ihrer Anfrage vom 24.7.2014 (#6767) darf ich nochmals auf die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 13.10.2014 zu Ihrer wortgleichen Anfrage an das BMAS vom 24.7.2014 (fragdenstaat.de #6768)verweisen. Nach § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die erbetene Information verfügt. Ich bitte daher um Verständnis, dass von hier keine weitere Stellungnahme zu dieser Anfrage erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesagentur für Arbeit
IFG052
Von
Bundesagentur für Arbeit
Via
Briefpost
Betreff
IFG052
Datum
28. November 2014
Status
Anfrage abgeschlossen