Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes

Immer wieder wird bekannt, dass Jobcenter und Zeitarbeitsfirmen persönliche Daten über Leistungsberechtigte austauschen und sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Datenschutzvorschriften missachten.

Ein Beispiel aus dem Jobcenter Märkischer Kreis zeigt, dass offensichtlich Vereinbarungen mit den Zeitarbeitsfirmen am Erwerbslosen vorbei getroffen werden. Auch der eingeforderte Ergebnisbogen geht weit über die tatsächlich erforderlichen Daten hinaus.
http://www.beispielklagen.de/IFG052/Ergebnis_zum_Vermittlungsvorschlag.pdf

1. Bitte benennen oder übersenden Sie mir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Datenaustausch der Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Arbeitsgebern/Zeitarbeitsfirmen beschränken und die datenschutzrechtlichen Schutzräume der Erwerbslosen sicherstellen können.

2. Der Antwortbogen enthält bereits Vorgaben zu einer Leistungs- und Eignungsprüfung, die vermutlich in dieser Weise Prüfungskammern oder lizensierten Aufsichtsgremien vorbehalten bleiben. Bitte benennen Sie mir welche rechtlichen Schritte gegen solche anmassenden und oberflächlichen Leistungsbeurteilungen beschritten werden können.

3. Die Rückmeldungen solcher Arbeitgeber können bereits existenzbedrohende Bussgelder in Form von Sanktionen auslösen. Wenn aber Sanktionsandrohungen dazu genutzt werden können, um Lohngespräche zu manipulieren, wird der Arbeitsmarkt verfassungswidrig pervertiert. Bitte benennen Sie mir, welche gesetzlichen Regelungen vorgehalten werden, um diesem konkreten Missbrauch Einhalt zu gebieten und teilen Sie mir mit, auf welche Rückmeldedaten, sich die Jobcenter aus datenschutzrechtlichen Gründen beschränken müssen.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht sich zur Beantwortung der Frage nicht zuständig. Die beigefügte Antwort erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit.

Die Antwort orientiert sich am nackten Gesetzestext und geht nicht auf die aufgezeigten Missstände in der Alltagspraxis ein.

Sowohl die Beratungspraxis als auch Leistungsakten (Akteneinsicht) samt Datenverarbeitungsnotizen (DV-Notizen) zeigen, dass sowohl weitergehende Nebenabsprachen zwischen Behördenmitarbeitern und Zeitarbeitsfirmen am Arbeitssuchenden vorbei getroffen werden.

Dabei werden Zeitarbeitsfirmen in den Stand versetzt durch die Art ihrer Rückmeldung Existenzbedrohende Sanktionen bei Leistungsberechtigten auszulösen, z.B. wenn diese nicht „gefügig“ sind oder wenn tatsächlich geführte Vorstellungsgespräche nicht zurückgemeldet werden.

Die „Anhörungen“ selbst sind häufig nur eine Farce. Der in der Antwort zitierte „wichtige Grund“ wird überwiegend zu Ungunsten der Erwerbslosen ausgelegt. Als „unbestimmter Rechtsbegriff“ unterliegt die abschließende Bewertung eines wichtigen Grundes ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2014
  • Frist
    26. August 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Immer wieder wir…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6766]
Datum
24. Juli 2014 01:08
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Immer wieder wird bekannt, dass Jobcenter und Zeitarbeitsfirmen persönliche Daten über Leistungsberechtigte austauschen und sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch die Datenschutzvorschriften missachten. Ein Beispiel aus dem Jobcenter Märkischer Kreis zeigt, dass offensichtlich Vereinbarungen mit den Zeitarbeitsfirmen am Erwerbslosen vorbei getroffen werden. Auch der eingeforderte Ergebnisbogen geht weit über die tatsächlich erforderlichen Daten hinaus. http://www.beispielklagen.de/IFG052/Ergebnis_zum_Vermittlungsvorschlag.pdf 1. Bitte benennen oder übersenden Sie mir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Datenaustausch der Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Arbeitsgebern/Zeitarbeitsfirmen beschränken und die datenschutzrechtlichen Schutzräume der Erwerbslosen sicherstellen können. 2. Der Antwortbogen enthält bereits Vorgaben zu einer Leistungs- und Eignungsprüfung, die vermutlich in dieser Weise Prüfungskammern oder lizensierten Aufsichtsgremien vorbehalten bleiben. Bitte benennen Sie mir welche rechtlichen Schritte gegen solche anmassenden und oberflächlichen Leistungsbeurteilungen beschritten werden können. 3. Die Rückmeldungen solcher Arbeitgeber können bereits existenzbedrohende Bussgelder in Form von Sanktionen auslösen. Wenn aber Sanktionsandrohungen dazu genutzt werden können, um Lohngespräche zu manipulieren, wird der Arbeitsmarkt verfassungswidrig pervertiert. Bitte benennen Sie mir, welche gesetzlichen Regelungen vorgehalten werden, um diesem konkreten Missbrauch Einhalt zu gebieten und teilen Sie mir mit, auf welche Rückmeldedaten, sich die Jobcenter aus datenschutzrechtlichen Gründen beschränken müssen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Datenaustausch zwischen Jobcentern und Ze…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes [#6766]
Datum
22. November 2014 10:38
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Datenaustausch zwischen Jobcentern und Zeitarbeitsfirmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes" vom 24.07.2014 (#6766) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 89 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
IFG052
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
IFG052
Datum
28. November 2014
Status
Anfrage abgeschlossen