Datenbankabzug der konkreten Frequenzzuteilung der BNetzA

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Einen aktuellen Datenbankabzug der konkreten Frequenzzuteilung gemäß § 54 TKG über die Aufteilung
des Frequenzbereichs von 9 kHz bis 275 GHz auf die Frequenznutzungen sowie über die Festlegungen für diese Frequenznutzungen der BNetzA.

Dieser sollte (wenn möglich) beinhalten:
A. Welche Frequenzbereiche an welchen Orten konkret zugeteilt wurden
B. An wen diese Frequenzbereiche zugeteilt wurden
C. Von bis wann die jeweilige Zuteilung gilt/erfolgt ist

Dieser Datenbankabzug sollte (wenn möglich) maschinenlesbar sein (z.B. als .csv,.xls,.xml oder ähnliches Format) und bitte nicht als PDF zur verfügung gestellt werden oder dem veralteten, bereits veröffentlichten Stand vom Mai 2015 entsprechen.

Es wäre außerdem interessant, ob geplant ist diese Daten perspektivisch auch als offenen Datensatz über eine API zur Verfügung zu stellen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2015
  • Frist
    5. Januar 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einen aktuellen …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenbankabzug der konkreten Frequenzzuteilung der BNetzA [#12107]
Datum
2. Dezember 2015 14:22
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einen aktuellen Datenbankabzug der konkreten Frequenzzuteilung gemäß § 54 TKG über die Aufteilung des Frequenzbereichs von 9 kHz bis 275 GHz auf die Frequenznutzungen sowie über die Festlegungen für diese Frequenznutzungen der BNetzA. Dieser sollte (wenn möglich) beinhalten: A. Welche Frequenzbereiche an welchen Orten konkret zugeteilt wurden B. An wen diese Frequenzbereiche zugeteilt wurden C. Von bis wann die jeweilige Zuteilung gilt/erfolgt ist Dieser Datenbankabzug sollte (wenn möglich) maschinenlesbar sein (z.B. als .csv,.xls,.xml oder ähnliches Format) und bitte nicht als PDF zur verfügung gestellt werden oder dem veralteten, bereits veröffentlichten Stand vom Mai 2015 entsprechen. Es wäre außerdem interessant, ob geplant ist diese Daten perspektivisch auch als offenen Datensatz über eine API zur Verfügung zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Datenbankauszug der konkreten Frequenzzuteilungen der BNetzA Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem Schreiben stel…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Datenbankauszug der konkreten Frequenzzuteilungen der BNetzA
Datum
18. Dezember 2015 15:43
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem Schreiben stellen Sie einen Antrag nach § 1 IFG und § 3 UIG sowie § 1 VIG und bitten um Zusendung eines aktuellen Datenbankauszuges über die Aufteilung des Frequenzbereichs von 9 kHz bis 275 Ghz auf die Frequenznutzungen sowie über die Festlegungen der BNetzA für diese Frequenznutzungen gemäß § 54 TKG. Aufgrund dieser Vorschrift teilt die BNetzA die Frequenzbereiche auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 TKG in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Ich verstehe Ihre Fragen daher so, dass Sie eine aktuelle Version des nach § 54 TKG erlassenen Frequenzplans in möglichst maschinenlesbarer Form nachfragen. Der von Ihnen angeforderte Frequenzplan, der weiterhin gültig ist, kann mit dem Stand vom Mai 2015 auf der Internet-Seite der BNetzA unter http//bundesnetzagentur.de, Telekommunikation, Unternehmen/Institutionen, Frequenzen, Grundlagen, Frequenzplan im veröffentlichten PDF-Format abgerufen werden. Der von Ihnen bereits angesprochene Stand vom Mai 15 entspricht dem aktuellen Stand. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den aktuell gültigen Frequenzplan vom August 2011 (zuletzt geändert im Mai 2015) zu aktualisieren. Der Entwurf zum Frequenzplan über die Aufteilung des Frequenzbereichs von 0 kHz bis 3000 GHz auf die Frequenznutzungen sowie über die Festlegungen für diese Frequenznutzungen wurde ebenfalls auf der Internet-Seite der BNetzA veröffentlicht. Nach Abschluss der Aktualisierung wird der geänderte Plan als Frequenzplan gemäß § 54 TKG veröffentlicht. Zu den Modalitäten der Veröffentlichung des aktuell gültigen Frequenzplans enthält die Internet-Seite die folgenden Festlegungen, von denen auch bei einem Antrag nach dem IFG/UIG nicht abgewichen werden kann: Der Frequenzplan basiert auf der Frequenzverordnung und enthält Angaben zu Nutzungsmöglichkeiten von Frequenzen, deren Festlegungen im Frequenzbereich 9 kHz bis 275 GHz liegen. Im Amtsblatt Nr.10/2015 der Bundesnetzagentur vom 27.05.2015 wurde der aktualisierte Frequenzplan für die Bundesrepublik Deutschland mit Stand Mai 2015 veröffentlicht und trat damit in Kraft. Der Frequenzplan wurde unter Beteiligung des Bundes und der Länder sowie der betroffenen Kreise und der Öffentlichkeit aufgestellt. Bei Bedarf kann der Frequenzplan auch als gedrucktes Exemplar oder DVD bei der Bundesnetzagentur bestellt werden. Der Versand des Frequenzplans erfolgt für Behörden oder Firmen gegen Rechnung, bei Privatpersonen vorzugsweise gegen Nachnahme. Der Frequenzplan kann als Paket nicht an eine Postfachanschrift versandt werden. Der Abgabepreis für den Frequenzplan (Druckfassung oder DVD) beträgt je Exemplar 50 Euro zuzüglich Versand- und ggf. Nachnahmekosten. Die gedruckte Ausgabe des Frequenzplans wird als Loseblattsammlung im 4fach-Ringordner abgegeben, ggf. erforderliche Ergänzungslieferungen sind im Preis enthalten. Die DVD wird nicht aktualisiert. Der Frequenzplan ist nur in deutscher Sprache erhältlich. Eine gedruckte Ausgabe kann daher nur gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 50 Euro zur Verfügung gestellt werden. Eine Überlassung in maschinenlesbarer Form ist nicht vorgesehen. Die Behörde kann aus wichtigem Grund davon absehen, die gewünschten Informationen in der vom Antragsteller gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 IFG und § 3 Abs. 2 UIG). Der Frequenzplan (FreqP) wird aus der Datenbankanwendung FIPS nur im Word-Format generiert. Eine Bereitstellung in maschinenlesbarem Format (z.B. Excel-Tabelle) mit allen Datenfeldern des FreqP ist derzeit nur mit entsprechendem Aufwand (ca. 2 Mann-Tage -MT) möglich. Dies stellt einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand dar, als der Download des FreqP im PDF-Format von der Internet-Seite der BNetzA. Aufgrund dieser zusätzlich notwendigen Arbeitsschritte ist vorliegend daher ein wichtiger Grund zu bejahen. Ich verweise auch darauf, dass die BNetzA ihrer Pflicht zur Veröffentlichung nach § 11 IFG bereits nachgekommen ist, indem sie den Frequenzplan in elektronischer Form über ihre Internet-Seite allgemein zugänglich gemacht hat. Unter den Stichworten Allgemeinzuteilung, Firmennetze und öffentliche Netze sind über den vorab genannten Pfad zudem eine Vielzahl von Frequenzzuteilungen veröffentlicht worden. Nach § 9 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus dem Internet beschaffen kann. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen. Auch nach § 4 Abs. 5 VIG kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 VIG über das Internet gewährt. Im Übrigen ist es sehr zweifelhaft, ob der Frequenzplan überhaupt unter das VIG fällt, da der er wohl eher kein Verbraucherprodukt i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ist. Denn nach § 2 Nr.22 i.V.m. Nr. 26 ProdSG sind Produkte Waren. Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Zudem werden nach § 10 IFG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebühren-verordnung, IFGGebV) erhoben. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Auch wenn der Arbeitsaufwand vor Bearbeiten des Antrages nicht abschließend festgestellt werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gebühren am oberen Rand des vorgegebenen Rahmens befinden dürften. Zudem wären die Auslagen für die zu fertigenden Schreiben von Ihnen zu tragen (§ 1 Abs. 2 IFGGebV). Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen Ihren Antrag nach dem IFG aufrechterhalten möchten. Ich gehe davon aus, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen