Datenbanken der Polizei

Den Medien zufolge sind sensible Bürger-Daten über Polizeicomputer unzulässig abgefragt worden. Bitte teilen Sie mir mit, wie Daten von unbescholtenen Menschen in eine der zahlreichen Polizei-Datenbanken hinein kommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
  • Ein:e Follower:in
Lothar Hanisch
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lothar Hanisch
Betreff
Datenbanken der Polizei [#195625]
Datum
20. August 2020 11:27
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Medien zufolge sind sensible Bürger-Daten über Polizeicomputer unzulässig abgefragt worden. Bitte teilen Sie mir mit, wie Daten von unbescholtenen Menschen in eine der zahlreichen Polizei-Datenbanken hinein kommen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lothar Hanisch Anfragenr: 195625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195625/ Postanschrift Lothar Hanisch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lothar Hanisch

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 - Az. 432-30.01 Hanisch Se…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 - Az. 432-30.01 Hanisch
Datum
21. September 2020 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrter Herr Hanisch, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 20. August 2020 begehrten Sie Informationen zur Datenverarbeitung in Polizei-Datenbanken. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: Die Regelungen zur Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Dateien ergeben sich aus den §§ 22ff. Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie §§ 474ff. Strafprozeßordnung. Freundliche Grüße