Sehr geehrte/r
Antragsteller/in Antragsteller/in,
es dürfte Ihnen auch aus Ihrer alltäglichen Erfahrung bekannt sein, dass die Nutzung einer bestimmten Software, etwa eines Navigationssystems, nicht bedeutet, dass einem die dahinterliegende Datenbank im Einzelnen bekannt ist, geschweige denn, dass man Zugriff darauf hätte. Gleichwohl kann man Daten in die Software eingeben und auch statistische Auswertungen vornehmen. Bei der von der Bußgeldstelle genutzten Software "OWI21" verhält es sich ebenso. Sie stammt von einem Drittanbieter, der Firma EKOM21 und die Bußgeldstelle hat dafür lediglich Lizenzen zur Nutzung erworben. Die erfragten Informationen liegen hier also nicht vor.
Bei Auslegung Ihrer Nachfrage als datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen, kann ich Ihnen zusätzlich folgende Auskünfte erteilen, aus denen Sie zumindest ersehen können, welchen rechtlichen Anforderungen die Datenbank der Software OWI 21 unterliegt.
Personenbezogene Daten werden von der Bußgeldstelle zur Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. der Straßenverkehrsordnung (StVO) verarbeitet. Die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten unterfällt dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89), dort Erwägungsgrund 13. Diese sog. JI-Richtlinie ist in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt worden (siehe dazu Bundestagsdrucksache 18/11325, Seite 111).
Ich werte Ihre Anfrage deshalb als Auskunftsersuchen nach § 57 Abs. 1 BDSG, wobei ich Ausschlussgründe nach § 57 Abs. 2 bis 4 BDSG für nicht gegeben halte.
Die Auskunft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDSG, dass im Einwohner-Zentralamt personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben Sie bereits einleitend erhalten. Darüber hinaus erhalten Sie hiermit die folgenden Informationen, auf die Sie nach § 57 Abs. 2 BDSG ein Recht haben:
1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
Für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO werden personenbezogene Daten aus folgenden Kategorien verarbeitet:
• Personalien
• Anschrift
• die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit bzw. des Tatvorwurfs sowie die Tatbestandsnummer
• Tatzeit, Tatort, Beziehung zur Tat, ggfs. Daten zum Tatfahrzeug ggfs. mit Kfz-Kennzeichen
• Vorhandene Beweismittel oder Angaben über Beweismittel
• Angaben über evtl. verhängte Fahrverbote ggfs. mit Vollstreckungszeitraum
• Zustelldaten von Bescheiden
• Erfolgte Zahlungen (ohne Daten des Einzahlers)
• Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens und ggfs. anderer anhängiger Verfahren, ggfs. Aktenzeichen von Vorverfahren, Verfahrensverlauf, Verfahrensstand
Es werden je nach Bedarf die personenbezogenen Daten folgender Personengruppen verarbeitet: Betroffene, Geschädigte, Anzeigende, Zeugen, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und Zustellbevollmächtigte.
2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
Für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungs-widrigkeiten nach der StVO stammen die Daten von folgenden Stellen: Kraftfahrtbundes-amt, Zentrales Fahrerlaubnisregister, Fahreignungsregister, Zulassungsstelle, Polizei Hamburg, Landesbetrieb Verkehr, Kasse.Hamburg.
3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
Ihre Daten werden für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten der StVO verarbeitet. Rechtsgrundlagen sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die StVO, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und die Strafprozessordnung (StPO).
4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offen-gelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,
Die für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO verarbeiteten Daten werden folgenden Kategorien von Empfängern offengelegt:
Kraftfahrtbundesamt, Staatsanwaltschaft Hamburg, Amtsgerichte in Hamburg, Zeugen (z.B. anzeigende Polizeibeamte bei Ermittlungen), Kasse.Hamburg (Kassenverfahren und vollstreckungsstelle), Zentrales Fahrerlaubnisregister, Zulassungsstelle, Polizei Hamburg, Landesbetrieb Verkehr.
5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
Die für den Zweck der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe von § 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeld- und Verwarnungsangelegenheiten (HmbGVBl Nr. 10, S. 106) für die Dauer von einem Jahr nach Erledigung des Verfahrens elektronisch aufbewahrt und anschließend gelöscht. Abweichend davon wer-den
• Daten zu Verwarnungen, die wirksam geahndet worden sind, für sechs Monate
• Daten zu zahlungsbegründenden Unterlagen nach Maßgabe des Haushalts- und Kassenrechts für zehn Jahre (Anlage zur Aktenordnung der Kasse.Hamburg) aufbewahrt
und anschließend gelöscht.
6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen,
„Verantwortlicher“ gem. § 46 Nr. 7 BDSG ist das Einwohner-Zentralamt, vertreten durch die Amtsleitung.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Sie das Recht, vom Einwohner-Zentralamt unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit jedoch nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hätte das Einwohner-Zentralamt Sie zu unterrichten, bevor es die Einschränkung wieder aufhebt. Sie können außerdem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke (siehe oben unter 3.) angemessen ist.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BDSG haben Sie außerdem das Recht, vom Einwohner-Zentralamt unverzüglich die Löschung Sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
Anstatt Ihre personenbezogenen Daten zu löschen, kann das Einwohner-Zentralamt lediglich deren Verarbeitung einschränken, wenn
• Grund zu der Annahme bestünde, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
• die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwecken des § 45 BDSG (hier Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten nach der StVO) dienen, weiter aufbewahrt werden müssten oder
• eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
In so einem Fall dürfte das Einwohner-Zentralamt Ihre in der Verarbeitung eingeschränkten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, der ihrer Löschung entgegenstand.
7. das Recht nach § 60, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen,
Nach § 60 BDSG haben Sie das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn Sie der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Einwohner-Zentralamt zu dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 BDSG genannten Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Allerdings gilt für Hamburg § 5 Nr. 6 Hamburgisches Gesetz zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften (HmbGVBl. 2018, 152). Dieses Gesetz dient nach § 1 der Errichtung einer unabhängigen datenschutzrechtlichen Aufsicht über Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie und gilt nach § 2 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit deren Tätigkeit der JI-Richtlinie unterfällt. In § 5 ist vorgesehen, dass
1. an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, […] und
6. an die Stelle der Aufgabe nach § 60 BDSG die Aufgabe nach § 8 dieses Gesetzes tritt.
Nach § 8 Hamburgischen Gesetzes zur Aufsicht über die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften haben Sie schließlich das Recht, sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn Sie der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist per Telefon, E-Mail, Fax oder entsprechendem Online-Formular zu erreichen.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Kurt-Schumacher-Allee 4
20097 Hamburg
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
De-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (040) 428 54 - 4040
Telefax: (040) 4279 - 11 811
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit der oder dem Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie unter
https://datenschutz-hamburg.de/pages/...
Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 BDSG erfolgt diese Auskunft unentgeltlich.
Mit freundlichen Grüßen