Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Anfrage, bei der das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen ist.
Aktuelle Informationen zu geltenden Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-d....
Für die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder anderer übertragbarer Krankheiten oder den Verzicht auf solche Maßnahmen ist eine Gesamtbetrachtung der Schwere und Entwicklung des Infektionsgeschehens, der aktuellen medizinischen Versorgungssituation wie auch der gesamtgesellschaftlichen Situation und der Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträgern erforderlich. Entscheidungen über Maßnahmen sind von den Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- bzw. kommunaler Ebene jeweils aktuell auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse und Prognosen zu treffen und ggf. anzupassen.
Angesichts der großen Dynamik des COVID-19-Pandemiegeschehens und der Tatsache, dass zahlreiche Aspekte in der Bewältigung dieses Geschehens beispiellos sind, kaum vorhersehbar waren, und weiterhin schwer vorherzusagen sind, bestanden und bestehen auch weiterhin allenfalls in sehr begrenztem Umfang Verfahren oder Indikatoren für ein Monitoring der Folgewirkungen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen.
Gerade deshalb waren und sind erhebliche Anstrengungen erforderlich, um die COVID-19-Pandemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der entsprechend erforderlichen Krankenhausaufenthalte zu verringern.
Mit freundlichen Grüßen