Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr
wenn man einen Falschparker bei der Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr anzeigt, bekommt man folgende Antwort:
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Wir versenden keine Eingangs- oder Lesebestätigungen für Ihre hier eingehenden E-Mails.
Auskünfte zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt.
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Ich empfinde es als problematisch, dass es keinerlei Rückmeldung zu einer Anzeige gibt, man also nicht weiß ob ein Antrag evtl. wegen einer falschen Ortsangabe oder weil das vergehen nicht klar ist, nicht zu einem Bußgeld führt. Man erfährt nicht einmal ob die Anzeige überhaupt angekommen ist, oder ob sie im Internet verloren gegangen ist.
Zum Vergleich: Die Bußgeldstelle Pforzheim gibt einem anzeigenden eine Antwort[2].
Laut dem, Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis[1] verlangt Artikel 14 eine Eingangsbestätigung und in der Einleitung der selben Charta steht außerdem:
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5. Transparenz
Der Beamte ist bereit, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und sein Handeln zu begründen.
Er führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen und stellt sich bereitwillig öffentlichen Kontrollen seines Verhaltens, einschließlich der Einhaltung dieser Grundsätze des öffentlichen Dienstes.
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Bitte senden sie mir dazu vorhandenen Rechtsgutachten, Gesetze, Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragen, Protokolle von Sitzungen mit Juristen wo dieses zwei Probleme (Eingangsbestätigung, Rückmeldung an den Anzeigenden ob ein Bußgeld verhängt wurde) evaluiert wurden, zu.
Viele Grüße
Sven Anders
1: https://www.ombudsman.europa.eu/de/publication/de/3510
2: https://blog.natenom.com/2020/07/antwort-von-der-bussgeldstelle-pforzheim-mit-sehr-detaillierten-einblicken-zu-den-ansichten-zu-rechtsfahrgebot-ueberholabtaenden-und-ermessensspielraum-mit-viel-autoperspektive-un/
Anfrage erfolgreich
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Datum11. September 2020
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13. Oktober 2020
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