Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr

wenn man einen Falschparker bei der Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr anzeigt, bekommt man folgende Antwort:

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Wir versenden keine Eingangs- oder Lesebestätigungen für Ihre hier eingehenden E-Mails.
Auskünfte zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt.
-- snap --

Ich empfinde es als problematisch, dass es keinerlei Rückmeldung zu einer Anzeige gibt, man also nicht weiß ob ein Antrag evtl. wegen einer falschen Ortsangabe oder weil das vergehen nicht klar ist, nicht zu einem Bußgeld führt. Man erfährt nicht einmal ob die Anzeige überhaupt angekommen ist, oder ob sie im Internet verloren gegangen ist.
Zum Vergleich: Die Bußgeldstelle Pforzheim gibt einem anzeigenden eine Antwort[2].

Laut dem, Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis[1] verlangt Artikel 14 eine Eingangsbestätigung und in der Einleitung der selben Charta steht außerdem:

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5. Transparenz
Der Beamte ist bereit, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und sein Handeln zu begründen.

Er führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen und stellt sich bereitwillig öffentlichen Kontrollen seines Verhaltens, einschließlich der Einhaltung dieser Grundsätze des öffentlichen Dienstes.
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Bitte senden sie mir dazu vorhandenen Rechtsgutachten, Gesetze, Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragen, Protokolle von Sitzungen mit Juristen wo dieses zwei Probleme (Eingangsbestätigung, Rückmeldung an den Anzeigenden ob ein Bußgeld verhängt wurde) evaluiert wurden, zu.

Viele Grüße

Sven Anders

1: https://www.ombudsman.europa.eu/de/publication/de/3510
2: https://blog.natenom.com/2020/07/antwort-von-der-bussgeldstelle-pforzheim-mit-sehr-detaillierten-einblicken-zu-den-ansichten-zu-rechtsfahrgebot-ueberholabtaenden-und-ermessensspielraum-mit-viel-autoperspektive-un/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • 6 Follower:innen
Sven Anders
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Einwohner-Zentralamt Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr [#196978]
Datum
11. September 2020 12:09
An
Einwohner-Zentralamt Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
wenn man einen Falschparker bei der Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr anzeigt, bekommt man folgende Antwort: --- snip --- Wir versenden keine Eingangs- oder Lesebestätigungen für Ihre hier eingehenden E-Mails. Auskünfte zur weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt. -- snap -- Ich empfinde es als problematisch, dass es keinerlei Rückmeldung zu einer Anzeige gibt, man also nicht weiß ob ein Antrag evtl. wegen einer falschen Ortsangabe oder weil das vergehen nicht klar ist, nicht zu einem Bußgeld führt. Man erfährt nicht einmal ob die Anzeige überhaupt angekommen ist, oder ob sie im Internet verloren gegangen ist. Zum Vergleich: Die Bußgeldstelle Pforzheim gibt einem anzeigenden eine Antwort[2]. Laut dem, Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis[1] verlangt Artikel 14 eine Eingangsbestätigung und in der Einleitung der selben Charta steht außerdem: -- snip -- 5. Transparenz Der Beamte ist bereit, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und sein Handeln zu begründen. Er führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen und stellt sich bereitwillig öffentlichen Kontrollen seines Verhaltens, einschließlich der Einhaltung dieser Grundsätze des öffentlichen Dienstes. -- snap -- Bitte senden sie mir dazu vorhandenen Rechtsgutachten, Gesetze, Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragen, Protokolle von Sitzungen mit Juristen wo dieses zwei Probleme (Eingangsbestätigung, Rückmeldung an den Anzeigenden ob ein Bußgeld verhängt wurde) evaluiert wurden, zu. Viele Grüße Sven Anders 1: https://www.ombudsman.europa.eu/de/publication/de/3510 2: https://blog.natenom.com/2020/07/antwort-von-der-bussgeldstelle-pforzheim-mit-sehr-detaillierten-einblicken-zu-den-ansichten-zu-rechtsfahrgebot-ueberholabtaenden-und-ermessensspielraum-mit-viel-autoperspektive-un/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 196978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196978/ Postanschrift Sven Anders << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sven Anders
Sven Anders
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten i…
An Einwohner-Zentralamt Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr [#196978]
Datum
14. Oktober 2020 15:07
An
Einwohner-Zentralamt Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr“ vom 11.09.2020 (#196978) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 196978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196978/
Sven Anders
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten i…
An Einwohner-Zentralamt Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr [#196978]
Datum
6. November 2020 08:59
An
Einwohner-Zentralamt Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr“ vom 11.09.2020 (#196978) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 196978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196978/
Sven Anders
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparen…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sven Anders
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr“ [#196978] [#196978]
Datum
6. November 2020 09:04
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196978/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es keine Reaktion gab. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anhänge: - 196978.pdf Anfragenr: 196978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196978/
Einwohner-Zentralamt Hamburg
Sehr geehrter Herr Anders, Ihre Nachfrage zu Ihrer Anfrage wurde mir, als für die Beantwortung von Anfragen nach …
Von
Einwohner-Zentralamt Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Datenschutz bei Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr [#196978]
Datum
9. November 2020 19:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Anders, Ihre Nachfrage zu Ihrer Anfrage wurde mir, als für die Beantwortung von Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz zuständiger Stelle, nach meiner Rückkehr aus Urlaub und Krankheit bekannt, während Ihre ursprüngliche Anfrage mich aus mir unbekannten Gründen gar nicht erreicht hatte. Die verzögerte Bearbeitung bitte ich zu entschuldigen. Dokumente, wie Sie sie zugesandt erhalten möchten, nämlich "Rechtsgutachten, Gesetze, Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragen, Protokolle von Sitzungen mit Juristen wo dieses zwei Probleme (Eingangsbestätigung, Rückmeldung an den Anzeigenden ob ein Bußgeld verhängt wurde)" liegen in der Behörde für Inneres und Sport nicht vor. Die Praxis der Bußgeldstelle bei jährlich etwa 2 Millionen Anzeigen, davon etwa 60.000 aus Privatanzeigen, von Eingangsbestätigungen abzusehen, beruht auf § 49 b OWiG in Verbindung mit § 475 StPO. Nach § 49b OWiG gelten für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke die §§ 474 bis 476, 478 bis 481 und 498 Absatz 2 der Strafprozessordnung sinngemäß. Nach § 475 Abs. 1 und 4 StPO können Privatpersonen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen und der davon Betroffene keine schutzwürdigen Interessen an der Versagung dieser Auskünfte hat. Mit der bloßen Anzeige einer Ordnungswidrigkeit werden solche persönlichen berechtigten Interessen des Anzeigenden auf keinen Fall dargelegt und dies gilt erst recht für das Vorliegen oder Nichtvorliegen schutzwürdiger Interessen des Betroffenen. Im Regelfall ist vielmehr davon auszugehen, dass mit einer Privatanzeige keine schützenswerten eigenen Interessen verfolgt werden, da die Straßenverkehrsordnung nicht dem Schutz individueller Interessen sondern abstrakt der Verhütung von Unfallrisiken dient. Nur sofern Sie im Einzelfall solche schutzwürdige Interessen gelten machen können, etwa weil Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist, dessen Ersatz sie vom Betroffenen verlangen möchten, so kann Ihnen nach entsprechender Darlegung und Prüfung ihres Interesses und Abwägung etwaiger entgegenstehender Interessen der Betroffenen Auskunft zu einem von Ihnen angestoßenen Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt werden. Diese Auskunft erfolgt kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3344/2020) Sehr geehrter Herr Anders, Ihre E-Mail vom 6.11.2020 ist bei uns eingegang…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3344/2020)
Datum
12. November 2020 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Anders, Ihre E-Mail vom 6.11.2020 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen G5/3344/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich am 11.9.2020 über das Portal fragdenstaat.de an das Einwohnerzentralamt (EZA) der Behörde für Inneres und Sport (BIS) gewandt und Zugang zu Rechtsgutachten, Gesetzen, Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragen und Protokollen von Sitzungen mit Juristen beantragt, die sich damit beschäftigen, ob auf die Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit hin eine Eingangsbestätigung versandt wird und ob die anzeigende Person eine Rückmeldung erhält, ob ihre Anzeige zu einem Bußgeld geführt hat. Eine Rückmeldung hätten Sie darauf nicht erhalten. Ich habe in der Chronik Ihrer Anfrage auf fragdenstaat.de gesehen, dass das EZA nun wenige Tage nach Ihrer Nachricht an uns geantwortet hat. Das EZA gibt an, dass keine Dokumente im Sinne Ihrer Anfrage vorlägen. Das erscheint mir plausibel. Ich halte es für nachvollziehbar, dass nicht jede Verwaltungspraxis sich auf eine schriftlich ausgearbeitete Rechtsmeinung im Sinne eines Gutachtens oder einer schriftlichen oder protokollierten mündlichen Stellungnahme stützt. Daher gehe ich davon aus, dass Ihre Anfrage erledigt ist. Ich bedaure, dass ich Ihnen hier nicht weiterhelfen kann. Mit freundlichen Grüßen
Sven Anders
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3344/2020) [#196978] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre An…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3344/2020) [#196978]
Datum
12. November 2020 12:20
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte sie nicht eingeschaltet, wenn das Einwohner-Zentralamt Hamburg in der vorgeschriebenen Zeit geantwortet hätte. Leider hat es das nicht gemacht. Ich fände es gut, wenn sie das beim EZA noch mal thematisieren könnten, wozu gibt es denn sonst Fristen im Transparenzgesetz? Ist ja, auch nicht so aufwendig einmal zu schreiben, dass nichts vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 196978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196978/

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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