Datenschutz bei den Meldertexten
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
da es keine polizeilichen Belange sind, wende ich mich sofort an Sie. Ggf bitte entsprechend weiterleiten.
Wie kann es sein, dass überall der Datenschutz so groß geschrieben wird, außer bei unseren Rettungskräften im Kreis Unna? So wurde vor ein paar Jahren auf die digitale Alarmierung umgestellt u.a. auch aus Datenschutzgründen/Abhöhrgründen. Alles schön und gut, nur warum nutzt man diese Verschlüsselungsfunktion nicht? Statt jeden Melder einzeln zu alarmieren, wird in Gruppen alarmiert. Programmiert man sich die gewünschten Rics auf seinen Melder (Programmierstation kann man sich aus der Ladestation bauen, Software gibt's im Netz und das Kennwort ist leicht zu knacken....) so bekommt man jeden Einsatz mit. Inkl. Melder/Infotext. Es ist sogar möglich sich die Alarmierungen auf's Handy schicken zu lassen. So ist es also möglich, dass man genau weiß wann z.b. Oma Hannelore einen Herzinfarkt hat oder Opa Karl gestürzt ist. Falls es länger dauert jeden Melder einzeln zu alarmieren, sehe ich ja noch ein dies bei der Feuerwehr in Gruppen zu machen (dann vlt nur mit Einsatzstichwort ohne Adresse und Name....) im Rettungsdienst ist die Anzahl der gleichzeitig alarmierten Melder nicht so groß. Hier könnte man jeden Melder einzeln alarmieren. Hätte den Vorteil bei Verlust auch einfach den Melder nicht mehr zu alarmieren und so vor Dritten zu schützen. Ansonsten müsste man hier es auch auf's Einsatzstichwort begrenzen. Evtl. Kann man ja doch alles verschlüsseln und sicherer machen, wäre auch ok. So wie es derzeit ist, geht's nicht weiter. Das ist ein Witz von Datenschutz und viele aus dem Kreis Unna wissen genau wann wer erkrankt ist oder einen Notfall hat bzw Hilfe braucht. Bitte um Stellungnahme wie das sein kann und warum es nicht abgeschafft wird.
Vielen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum16. August 2018
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18. September 2018
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