Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Berücksichtigung von Neuregelungen der Abgabenordnung 2018
Nach § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung war unter anderem die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) geschützten Daten zulässig, soweit sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen war.
Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung (bezogen auf den hier angesprochenen Regelungsbereich) besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).
Zitat aus:
(https://publicus.boorberg.de/das-ende-d…)
Wird diese Neuregelung bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, die landesrechtlich begründet sein sollen, berücksichtigt?
Existiert ein Bundesgesetz, das diese Einschränkung für den Rundfunkbeitrag aufhebt?
Welche Auswirkung auf die Vollstreckung über die Kasse.Hamburg hat diese Änderung?
Werden Vollstreckungsmaßnahmen durch diese Neuregelung erschwert?
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Juli 2021
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18. August 2021
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