Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Berücksichtigung von Neuregelungen der Abgabenordnung 2018

Nach § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung war unter anderem die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) geschützten Daten zulässig, soweit sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen war.

Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung (bezogen auf den hier angesprochenen Regelungsbereich) besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).

Zitat aus:
(https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/)

Wird diese Neuregelung bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, die landesrechtlich begründet sein sollen, berücksichtigt?
Existiert ein Bundesgesetz, das diese Einschränkung für den Rundfunkbeitrag aufhebt?
Welche Auswirkung auf die Vollstreckung über die Kasse.Hamburg hat diese Änderung?
Werden Vollstreckungsmaßnahmen durch diese Neuregelung erschwert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Juli 2021
  • Frist
    18. August 2021
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Berücksichtigung von Neuregelungen der Abgabenordnung 2018 [#225051]
Datum
16. Juli 2021 21:12
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Nach § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung war unter anderem die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) geschützten Daten zulässig, soweit sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen war. Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung (bezogen auf den hier angesprochenen Regelungsbereich) besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82). Zitat aus: (https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/) Wird diese Neuregelung bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, die landesrechtlich begründet sein sollen, berücksichtigt? Existiert ein Bundesgesetz, das diese Einschränkung für den Rundfunkbeitrag aufhebt? Welche Auswirkung auf die Vollstreckung über die Kasse.Hamburg hat diese Änderung? Werden Vollstreckungsmaßnahmen durch diese Neuregelung erschwert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 225051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225051/ Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)

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Finanzbehörde Hamburg
Sehr geehrter Herr Pinz, die von Ihnen erwähnte Änderung von § 30 Abgabenordnung (AO) hat für die Freie und Hanse…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: Datenschutz bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Berücksichtigung von Neuregelungen der Abgabenordnung 2018 [#225051]
Datum
28. Juli 2021 07:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pinz, die von Ihnen erwähnte Änderung von § 30 Abgabenordnung (AO) hat für die Freie und Hansestadt Hamburg keine Auswirkungen auf die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge. Die in diesem Zusammenhang erhobenen und verwendeten Daten stammen nicht aus Quellen, die durch das Steuergeheimnis gem. § 30 AO geschützt sind, bzw. von Stellen, die über derart geschützte Daten verfügen. Mit freundlichen Grüßen