Datenschutz-Folgenabschätzung bezgl. Section-Control

In dem Urteil des VG Hannover vom 12.3.2019 (Aktenzeichen 7 A 849/19) wird in einer Randzifer 13 (s. Nds. Justizportal) auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch die Polizeidirektion Hannover referenziert. In der Abschrift der Entscheidung heißt es: "Vom 24. Januar 2019 datiert eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) der Polizeidirektion Hannover. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in dem Pilotprojekt „Section Control“ verbundenen Risiken für die Rechte der Betroffenen durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden könnten". Ich bitte Sie um den Erhalt des vollständigen Prüfberichts der Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO, insbesondere inklusive der vorgenommenen Risikobewertung nach Art. 35 Abs. 7 lit. c) DSGVO.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. September 2019
  • Frist
    22. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In dem Urteil des VG H…
An Polizeidirektion Hannover Details
Von
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Betreff
Datenschutz-Folgenabschätzung bezgl. Section-Control [#167044]
Datum
22. September 2019 00:28
An
Polizeidirektion Hannover
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In dem Urteil des VG Hannover vom 12.3.2019 (Aktenzeichen 7 A 849/19) wird in einer Randzifer 13 (s. Nds. Justizportal) auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch die Polizeidirektion Hannover referenziert. In der Abschrift der Entscheidung heißt es: "Vom 24. Januar 2019 datiert eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) der Polizeidirektion Hannover. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in dem Pilotprojekt „Section Control“ verbundenen Risiken für die Rechte der Betroffenen durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden könnten". Ich bitte Sie um den Erhalt des vollständigen Prüfberichts der Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO, insbesondere inklusive der vorgenommenen Risikobewertung nach Art. 35 Abs. 7 lit. c) DSGVO.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeidirektion Hannover
DSB-05450-01-39/19 Sehr geehrteAntragsteller/in es besteht kein Anspruch auf Übersendung der von Ihnen erbetene…
Von
Polizeidirektion Hannover
Betreff
WG: Datenschutz-Folgenabschätzung bezgl. Section-Control [#167044]
Datum
23. September 2019 16:52
Status
Anfrage abgeschlossen
DSB-05450-01-39/19 Sehr geehrteAntragsteller/in es besteht kein Anspruch auf Übersendung der von Ihnen erbetenen Datenschutz-Folgenabschätzung der Abschnittskontrolle (sog. Section-Control-Anlage). Die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen sind nicht einschlägig. Ein Anspruch ergibt sich auch aus keiner anderen Rechtsnorm. Ein Informationsfreiheits- oder Informationszugangsgesetz für das Land Niedersachsen gibt es nicht. Derzeit ist die stationäre Anlage zur Überwachung der Geschwindigkeit auf einem festgelegten Streckenabschnitt auf der Bundesstraße 6 in Fahrtrichtung Norden zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Rethen nicht in Betrieb. Sobald sich dies ändert, besteht für Sie die Möglichkeit, die datenschutzrechtlichen Informationen gemäß § 50 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) auf der Internetseite der Polizeidirektion Hannover "www.polizei-hannover.de" unter der Rubrik „Verkehr“ nachzulesen. Mit freundlichem Gruß