Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App

Nach Art. 35 DSGVO müssen die Verantwortlichen besonderer Datenverarbeitungsverfahren _VOR_ dem Einsatz des Verfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlegen. Dies gilt demnach auch für die von Berlin eingekaufte Luca-App.

- Seit wann liegt eine angemessene und gültige DSFA der Behörde vor?
- Wurde die DSFA von Ihnen geprüft, wenn ja über welchen Zeitraum?
- Seit wann befindet sich die Luca-App in Berlin im Einsatz?

Weiter bitte ich um Zusendung der o.g. DSFA sowie der Freigabe zur Veröffentlichung dieser.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
  • Kosten dieser Information:
    450,00 Euro
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App [#237340]
Datum
12. Januar 2022 14:09
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Art. 35 DSGVO müssen die Verantwortlichen besonderer Datenverarbeitungsverfahren _VOR_ dem Einsatz des Verfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlegen. Dies gilt demnach auch für die von Berlin eingekaufte Luca-App. - Seit wann liegt eine angemessene und gültige DSFA der Behörde vor? - Wurde die DSFA von Ihnen geprüft, wenn ja über welchen Zeitraum? - Seit wann befindet sich die Luca-App in Berlin im Einsatz? Weiter bitte ich um Zusendung der o.g. DSFA sowie der Freigabe zur Veröffentlichung dieser.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237340/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 12. Januar 2022 Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. E-Mail ist hier zum Geschäftszeichen 1391.197 ve…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 12. Januar 2022
Datum
28. Januar 2022 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. E-Mail ist hier zum Geschäftszeichen 1391.197 veraktet. Ihre (von uns nummerierten) Fragen beantworten wir wie folgt: Zu 1.: Unsere Behörde hat am 4. April 2021 eine DSFA-Version erhalten und am 20. Juli 2021 eine weitere (aktualisierte) Version. Trotz des Umfangs dieser letzten Version (137 Seiten) ist sie aus unserer Sicht nicht im Sinne Ihrer Anfrage als "angemessen und gültig" anzusehen, weil die Anforderungen des Art. 35 Abs. 7 DS-GVO nicht erfüllt sind. Zu 2.: Die o. g. Versionen wurden von uns im Zeitraum April bis Juli 2021 geprüft. Zu 3.: Die Luca-App war nach unserer Kenntnis mindestens seit Februar 2021 in Berlin verfügbar. Seit wann sie aktiv durch die Berliner Gesundheitsämter genutzt wurde, ist uns nicht bekannt. Diese Auskünfte sind gebührenfrei. Zu 4.: Die DSFA (137 Seiten, s. o.) müsste vor Zusendung durch uns auf schützenswerte (geheimhaltungsbedürftige) Daten überprüft und solche Daten abgetrennt/geschwärzt werden, siehe § 7 IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). Hierzu müssten wir mit dem betroffenen Unternehmen ein Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 2 IFG durchführen. Insgesamt würde dies einen (außergewöhnlich) umfangreichen Verwaltungsaufwand verursachen, so dass Sie für die Offenlegung der nach Abtrennung/Schwärzung verbliebenen Informationen (§ 12 IFG) mit einer Gebühr zwischen 200 € und 450 € rechnen müssten (siehe § 16 IFG und Tarifstelle 1004 b) Ziff. 2 bzw. 3 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung - VGebO). Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie vor diesem Hintergrund die - gebührenpflichtige - Weiterbearbeitung Ihres IFG-Antrages wünschen. Das IFG und die Gebührenvorschriften können Sie abrufen unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 12. Januar 2022 [#237340] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antworten. Z…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 12. Januar 2022 [#237340]
Datum
28. Januar 2022 14:49
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antworten. Zu 4.: Ich möchte die Reichweite sowie den Nutzerstamm von über 35 Millionen Bürger:innen (gem. luca App [https://www.luca-app.de/35-millionen-registrierte-buergerinnen/]) der luca App betonen. Den Nutzer:innen der luca App sollte transparent dargelegt werden welche Risiken in Verbindung mit der Nutzung der luca App einhergehen und welche Maßnahmen die Betreiberin ergreift um ebendiese Risiken zu reduzieren respektive mitigieren. Ich bitte Sie daher um Befreiung der Kosten im Interesse der Nutzer:innen der luca App. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237340/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail von heute [#237340] Sehr Antragsteller/in uns ist bekannt, dass die Reichweite und der "Nutzerst…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail von heute [#237340]
Datum
28. Januar 2022 17:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in uns ist bekannt, dass die Reichweite und der "Nutzerstamm" der App immens ist. Uns ist übrigens auch bekannt (aus Presseberichten), dass bereits mehrere Landesregierungen beschlossen haben, die Verträge mit dem App-Anbieter in diesem Frühjahr nicht zu verlängern. Transparenz ist auch für uns wichtig. Allerdings sind wir vor dem Hintergrund des vorhin beschriebenen erheblichen Verwaltungsaufwands und angesichts der Höhe der voraussichtlichen Gebühr nicht befugt, im Interesse der Nutzenden eine Gebührenbefreiung für Sie auszusprechen. Denn wir haben hierfür keine Rechtsgrundlage. Deshalb können wir Ihnen nur empfehlen, dass Sie die Veröffentlichung der DSFA (u. U. nur in Teilen) beim Anbieter selbst erbitten. Obwohl er als nicht-öffentliche Stelle nicht dem IFG unterliegt, sollte größtmögliche Transparenz auch in seinem eigenen Interesse sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail von heute [#237340] Liebe Antragsteller/in besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Können Sie …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail von heute [#237340]
Datum
28. Januar 2022 20:15
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Liebe Antragsteller/in besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Können Sie mir vorab einen Zeithorizont nennen in dem Sie planen die DSFA, bei positiver Rückmeldung meinerseits, zur Verfügung zu stellen? Herzlichen Dank und ein schönes Wochenende Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237340/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre letzte Nachfrage vom 28. Januar 2022 Sehr Antragsteller/in leider können wir Ihnen keinen verlässlichen Zeit…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre letzte Nachfrage vom 28. Januar 2022
Datum
4. Februar 2022 17:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in leider können wir Ihnen keinen verlässlichen Zeithorizont nennen, bis wann wir die DSFA (die wir wenn überhaupt wohl nur in Teilen offenlegen dürften) zur Verfügung stellen könnten. Denn das in § 14 Abs. 2 IFG beschriebene Verfahren hängt nicht allein von uns ab. Es ist sehr komplex und kann deshalb hier nur skizziert werden: So folgt nach unserer Prüfung der DSFA auf schützenswerte und deshalb zu schwärzende Daten (s. o.) die Anhörung des Unternehmens. Nach Auswertung der Anhörung erlassen wir einen Bescheid, den das Unternehmen per Widerspruch binnen Monatsfrist angreifen kann. Nach Prüfung des Widerspruchs, deren Dauer auch vom Umfang der Widerspruchsbegründung abhängt, erlassen wir einen Widerspruchsbescheid. Den kann das Unternehmen wiederum binnen Monatsfrist angreifen und vom Verwaltungsgericht Berlin überprüfen lassen. Die Befassung dieses Gerichts kann einige Monate dauern, ebenso die später u. U. noch mögliche Befassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Erst wenn diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, also zugunsten einer Offenlegung entschieden wurde, dürfte die Herausgabe der DSFA durch uns an Sie erfolgen - wie dargelegt aber nur mit den nicht schutzbedürftigen Teilen. Unter Berücksichtigung dieser Unwägbarkeiten - auch in Bezug auf die Verfahrensstände bei den Gerichten - kann es alles in allem durchaus ein bis zwei Jahre (oder länger) dauern, bis über die Herausgabe der DSFA - positiv oder negativ - abschließend entschieden ist. Gerne erläutere ich Ihnen das Verfahren in § 14 Abs. 2 IFG auch noch telefonisch. Sie können es aber auch nachlesen unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/berliner-ifg Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre letzte Nachfrage vom 28. Januar 2022 [#237340] Liebe Antragsteller/in ich danke Ihnen recht herzlich für…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre letzte Nachfrage vom 28. Januar 2022 [#237340]
Datum
7. Februar 2022 11:17
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Liebe Antragsteller/in ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre geduldige Ausführung und Beantwortung meiner Anfrage. Auf Grund des erheblichen Zeithorizonts in Verbindung mit den nicht unerheblichen Kosten möchte ich von einer gebührenpflichtigen Weiterverarbeitung absehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237340/